Sonderbestimmungen über die Rückführung der Kriegsgefangenen aus Japan und China sowie des sonstigen Personals des Schutzgebiets Kiautschou. Berlin 1919. Reichs-Marine-Amt. Sonderbestimmungen über die Rückführung der Kriegsgefangenen aus Japan und China sowie des sonstigen Personals des Schutzgebiets Kiautschou. Berlin 1919. Reichs-Marine-Amt.Die Berichtigungen sind gemäß der Verfügung dom 18. Juni 1894 — Al.405— (MarineverordnnngSblatt Seite 143/144) Ziffer 3, 4, 5 und 10 auszuführen.1* ^ch genehmige hiermit die anliegenden »Sonderbestim mungen über die Rückführung der Kriegsgefangenen aus Japan und China, sowie des sonstigen Personals des Schutzgebiets Kiautschou«. Berlin, den 29. April 1919. Der Chef der Admiralität (Reichs-Marine-Amt). 2- V, Heuser.Inhaltsverzeichnis. Ziffer Seite Rückführung der Kriegsgefangenen usw aus Ostasien. 1/2. Abordnung des Rotcn Kreuzes oder des R. M. A. (Ein- schisfungskonimando) 7 3. Stärke der Abordnung 7 4. Ernennung der Offiziere zu Reichskommissaren 7 5. Unterstellung der Abordnung 8 6. Ort und Zeit der Bildung der Abordnung 8 7/8. Befugnisse des Führers der Abordnung 8 9. Verwaltung der Abordnung 8 ö. Vorbereitungen in der Heimat. 10. Ausrüstung der Abordnung 8 11. Beteiligung der heimischen Marinebehörden 8 12. Beschaffungen im Auslande 8 13. Vorarbeiten der heimischen Marinebehörden 9 14. Leitung der Vorarbeiten 9 c. Maßnahmen in Ostasien. 15. Allgemeines 16 16/17. Bildung der Zeimtranspvrte 10 18. Zuteilung der Offiziere 10 19. Verwaltungsbeamte 10 20. Zuteilung der Familien 10 21. Heimreise einzelner Personen 10 22/25. Verladung von Privateigentum und Nachlaßsachen 10 0. Dienstverhältnisse der Militärpersonen, Beamten und Angestellten. 26. Entlassung der Beamten aus dem Militärdienst ll 27. Militärverhältnis der Vertragsangestellten 11 28. Kündigung der Vertragsangestellten 11 29. Entlassung von Zivilbeamten und Vertragsangestellten.... 12 30. Außerordentliche Kündigung der Vertragsangestellten 12 31. Militärische Entlassung von Personen des Bcurlaubtcnstandes und von Mannschaften des aktiven DienststandeS 12 32. Entlassungsbescheinigung 12 33. Entlassung zum Dienst auf Handelsschiffen usw 13 34. Beurlaubungen im Auslande 13 L. Gebührnisregelung. 35/36. Beginn der Zustänrngkeit der Heimatsgebührnissc 13 37. Gebührnisse der Vertragsangestellten 14 38. Verhinderung von Doppelzahlungen (Familienzahluugen).. 14 39. Rückständige Eebührnisse und sonstige Forderungen 15 40. Zahlung lausender Gebührnisse und Kurse für fremde Münzen 15— 6 — 5. Aeimtransporte (vgl. 16 bis 2.',). S«tc 41. Gouverneur 15 42. Transportführer 15 43. Unterstellung der Transporte 16 44. Ärztliche Untersuchung der Transporte 16 45. Gliederung der Transporte 16 46. Gruppenweise Trennung der Dienstgeschäfte 16 47. Stammrolle, Führungs-, Gehalts- usw. Bücher 17 48/49. Transportlisten 17 50. Aufgaben der Transporte während der .Heimfahrt 17 51. Geldversorgung, Verpflegung usw 18 52. Bekleidungswirtschaft 18 53. Auflösung der Transporte 18 54. Verbleib der Kolonialbeamten und Vertragsangestcllten ... 18 L. Telegraphische und schriftliche Meldungen. 55. Meldungen der Abordnung 19 56. Meldungen der Transporte 19 Anlagen. Auszug aus der Disziplinar-Strafordnung (Strafen, Befugnisse).... 21 Auszug aus der Strafvollstreckungsordnung 27 Lesoldungstabellc für die Personen des Soldatenstandes 35 Auszug aus der Marine-Reiseordnung (Transportgebührnisse) 39 Muster eines vorläufigen Entlassungsscheins 44 Kartenblattmuster für Gehalts- usw. Empfänger 45 Kartenblattmuster für Löhnungsempfänger 47 Q-Rückführung der Kriegsgefangenen usw. aus Ostasien. 1. Die Abholung der deutschen Kriegsgefangenen aus Japan und China und der sonstigen Angehörigen des Gouver nements Kiantschou, sowie der Familien der Militär personen, Beamten und Angestellten dieses Schutzgebiets und deren Heimsendung in Transporten wird, soweit der Friedensvertrag die Heimsendnng erforderlich macht, einer Abordnung des Roten Kreuzes oder des Neichs-Marine-Amts übertragen. Zum heimzusendenden Personal gehören auch Personen, die während der Verteidigung des Schutzgebiets Kranken pflegedienst verrichtet haben. 2. Die Abordnung ist gleichzeitig Einschiffungskommando für die Heimtransporte. 3. Die Abordnung besteht aus verabschiedeten oder aktiven Seeoffizieren, und zwar aus einem Flaggoffizier oder Stabs offizier als Führer uud einem zweiten Seeoffizier (Korvetten kapitän oder Kapitänlentnant) als Mitglied. Nach Bedarf werden der Abordnung beigegeben nud dem Führer unterstellt! 1 mit dem Völkerrecht vertrauter Jurist, 1 Verwaltungsbeamter, 6 Sanitätsoffiziere, 12 Sanitätsmannschaften, 4 Krankenschwestern. Die Gestellung des Unterpersonals haben die Marine- Stationskommandos auf Anfordern des Neichs-Marine- Amts, Kiantschvn-Abteilnng, zu vereinbare» -— vgl. tt —. 4. Die Seeoffiziere der Abordnung erhalte» als Reichskommissare zur Entgegennahme der Kriegsgefangenen besondere Voll macht. Abholungs abordnung. Stärke der Abordnung. Ernennung der Ossiziere zu Reichs- koinmijjnren.Unterstellung der Abordnimg. Ort und Zeit der Bildung der Abordnung. Befugnisse des Führers der Abordnung. Verwaltung der Abordnung. 5. Die Abordnung untersteht dein Chef der Admiralität (Reichs- MarineÄmt), (!. Ort und Zeit der Bildung, der Ausreise und der Auf lösung der Abordnung bestimmt das Reichs-Marine-Amt, 7. Dem Führer der Abordnung werden in Angelegenheiten des gesamten Personals — vgl. 1 — die Befugnisse über tragen, wie sie dein Gouverneur des Kiantschougebiets zu standen. Ihm wird die Ermächtigung erteilt, in Ostasien in Angelegenheiten dieses Personals und der Verwaltung diese Souderbestimmungeu, soweit zur Durchführung seiner Ausgaben erforderlich, innerhalb der bestehenden Gesetze zu ergänzen. 8. Im besonderen darf er die Abordnung verstärken, teilen oder einzelnen Angehörigen der Abordnung Vollmacht zur Erledigung besonderer Aufgaben erteilen. 9. Der zweite Seeoffizier nnd der Verwaltungsbeamte—wenuuud sobald ein solcher zur Verfügung steht — bilden die Nechnnngs- stelle nnd Kassenkommission der Abordnuug.—Prüflings- usw. Behörde ist die Marine-Intendantur Wilhelmshaven. zz. Vorbereitungen in der Heimat. Ausrüstung der Abordnung. Beteiligung der heimischen Marine- behörden. Beschassungen im Anslande. 10. Die Abordnung wird mit den zur Erfüllung ihres Zwecks erforderlichen Drnckvorschriften, Schriftsachen und Gebrauchs gegenständen für den eigenen Bedarf nnd zur Bildung von mindestens 6 Teil-Heimtransporten im Anhalt an die Vorschrift fiir Friedensablösnngstransporte ausgerüstet. 11. Die heimischen Marinebehörden sind gehalten, innerhalb ihrer Zuständigkeit den bezüglichen Anforderungen nachzukommen nnd etwa nötig erscheinende Ergänzungen anzuregen. 12. Es ist zu beachten, daß einerseits mit Nachsendungen nicht zu rechnen ist, anderseits der Gepäckninfang der Abordnung aufs äußerste eingeschränkt werden muß.— 9 — 13. Die Abordnung empfängt: Vorarbeiten k) Listeil der aus Ostnsien abzuholenden Personen (Kriegs- ^Marine-^" gefangenenlisten usw.),' behiirdc». d) Stamiurollenansziige über die Angehörigen der bis herigen Besatzung von Kiautschou, des Ostasiatischeu Marinedetachements und der in Ostasien verbliebenen Kriegsschiffe (Kartenblätter — vgl. 47 und Muster Seite 45 ff.)/ c;) Nachweisungen der zur Beförderung vorzuschlagenden Offiziere usw. ^ - vgl. 55 — sowie der Unteroffiziere und Kapitulanten, die nach ihrer Dienstzeit hätten befördert werden können, mit Angabe des Tages, bis zu dem die von der Abordnung oder den Führern der Heimtrausporte nach träglich auszusprechende Beförderung vorzudatieren ist/ cl) Nachweisuugen der Familienzahlnngen der Personen der Besatzung von Kiantschon, des Ostasiatischeu Marine detachements, der Besatzung der in Ostasien verbliebenen Kriegsschiffe sowie der Beamten uud Angestellten des Schutzgebiets, deren Ehefrauen nnd Kinder sich in der Heimat befinden, mit Beträgen, wie sie unter ge wöhnlichen Verhältnissen angemeldet worden wären — vgl. 38 —, sowie Nachweisuugen der bisher für jene Personen geleisteten Familienzahlungen (nicht sonstigen Zuwendungen), also: Nachweisuugen von Familienzahlungen, die von den Gebührnissen der Heimkehrende» einzubehalten sind — vgl. 38 —/ <z) nach Bedarf Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zur Versorgung der bisherigen Kriegsgefangenen während der Heimreise/ t') Abschristen der Kiautschoil-Besolduugs (Dienstalter)-, der Seefahr- und Dienstaltersznlage- und Ortszulage-Kon trollen/ K)'Arzneien und Krankenpflegemittel für die einzelnen Teil- Heimtransporte. 14. Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Neichs-Marine-Amt, Leitung Kiautschou-Abteilung, geleitet. ^tmig«""'— 10 — Bildung der Heiui- trausporte. c. Maßnahmen in Astasien. 'Allgemeines. 15, Die Lösung der Aufgaben der Abordnung ist abhängig von den Bestimmungen des Friedensvertrages, von der Aus lieferung der Kriegsgefangenen und den znr Verfügung stehenden Transportfahrzeugen. Hiernach bestimmt sich auch der Ort der Bildung und die Stärke der Heimtransporte sowie der Fahrplan und das Anlaufen von Tsingtau und anderer Häfen in Ostasien zur Mitnahme von Kriegsgefangenen, Familien und Privat eigentum der Heimkehrenden — vgl, 22 —. 16, Die Heimtrausporte sind im Anschluß an die Übernahme der Kriegsgefangenen zn bilden, nötigenfalls unter Vorbehalt des Austausches einzelner Personen zur Vereinigung der Angehörigen gleicher Marineteile (Kompagnien) — vgl, auch 20 nud 45 —. 17. Die Abordnung bestimmt die den einzelnen Transporten als Angehörige oder Zugeteilte anzuschließenden Personen — vgl. 41 —. Itt. Die Offiziere einschl. Sauitätsofsiziere sind der Mannschafts stärke der einzelnen Transporte anzupassen, 19. Jedem Transport ist mindestens eiu Zahlmeister oder Intendantursckretär zn überweisen, 29. Die Verheirateten, deren Familien sich noch iu Ostasien befinden, sind mit ihren Familien auf dem gleiche» Trans portschiff nnterznbringeu, soweit militärische Interessen es zulasse». 21, Die Heiinreise einzeln er Personen ist unter Gewährung der wirklich entstandenen notwendigen Kosten nur ausnahms weise uud nur aus zwiugenden dienstliche» Gründen an zuordnen, 22. Die Heimseöasiung der beiveglieben Habe der Gouvernemeitto- beamten, (^onvernementsangefteliren und der Angehörigen Schuhgebiets Kiautschou uud des Ostasiatischeu Mariuedetachemeuts, eiuschließlich der in Zuteilung dcr Offiziere. Vcrwaltnngs- beniute. Zuteilung der Fnmilien. Heimreise ein zelner Per sonen. Verladung»»» Privnteigen- tuul nud RarhlaMcheu.— 11 — der Heimat befindlichen Gouveruemeutsaugehörigeu, ist gleich zeitig mit der Heimbesörderuug der Kriegsgefangenen, soweit irgend möglich, durchzuführen. 23. Die Verladung des Eigentums der Heimkehrenden — in erster Linie der Familien und der Nachlaßgegenstände ist zn bevorzugen. 24. Bei beschränktem Laderaum ist die Verladung nur gestattet, soweit es sich niu noch brauchbare Eiurichtuugs- und Aus rüstungsstücke handelt. 25. Der von den einzelnen Verladungsberechtigten — Einzel personen und Familien — in Anspruch genommene Lade raum ist festzustellen. v. Dienstverhältnisse der Militärpersonen, Beamten und Angestellten. 26. Die als Personen des Soldatenstandes kriegsgefangenen oder Entlassung der internierten Kolonial- (Schutzgebiets-) Beamten und die nicht im Schutzgebietsdieust angestellten Neichsbeamteu sind im Anschluß au die Übernahme aus der Kriegsgefangenschaft oder Iuteruierung aus ihrem militärischen Dienstverhältnis zu entlassen, auf ihre Unterstellung uuter den Führer der Abordnung — vgl. 7 — hinzuweisen und zu einem an gemessenen Verhalten gegenüber dem Führer des Heimtrans ports und den Mitreisenden zn verpflichten. 27. Aus der Kriegsgefangenschaft übernommene Ver trags - Militärvcr- angestellte sind auf Wunsch im Anschluß an die Übernahme ans dem militärischen Dienstverhältnis (vorbehaltlich der stellten.' Regelung von Versorgnngsansprüchen) vgl. 50 a — zn entlassen — vgl. 26 am Schlich — und mit dem Ein treffen in der Heimat zu beurlauben — vgl. 28 und 54 —. 28. Allen Vertragsan gestellten des Gouvernements Kiantschon Kiindignng ist der Vertrag zum Ablauf des auf ihre Rückkehr in die der Vertrags- Heimat im Transport folgenden/Monats oder, falls fie^^^g^"' bereits früher eine anderweite gewinnbringende Befchäfti- gung erlangen, zu diesem Zeitpunkt zu kündigen — vgl. 30 —. 2»12 — Entlassung von Zivil- benmtcn und Vertragsange- stellten in« Ausland. Außerordent liche tkiindi- gung der Ver- tragsange- stellten. Militärische Entlassung von Personen des Benrlaub- tenstandes nnd von Mann schaften de» aktiven Dienst- standes. Eutlassungs- bescheiniguug. 29. Die aus dem Militärdienst entlassenen Zivilbeamten und Vertragsangest ellten des Schutzgebiets Kiantsehou— vgl. 27- - dürfen auf ihren Wunsch nach Verzichtleistung auf An sprüche jeder Art — einschließlich Heimreisekosten und der gleichen, jedoch ausschließlich der bis zum Fall von Tsiugtau fällig gewesenen nicht abgehobenen Besoldung — vgl. 39 — und etwaiger durch Gesetz auerkauuter Kriegsschädeu — aus ihrem bisherigen Dienstverhältnis entlassen werden. Die Verzichtleistung und Entlassung ist in schriftlicher Verhand lung, der eine Personalbeschreibung beizufügen ist, fest zulegen. 30. Den aus dem Militärdienst entlassenen Vertragsangestellteu, die sich deu Anordnungen nicht fügen, darf ohne Frist ge kündigt werden,' sie haben dann nur Anspruch auf freie .Zeimbefördernng oder auf die vertragliche Pauschsummc für die Heimreise — vgl. 28 und 37 —. 31. Personen des Benrlaubtenstandes uud Mauuschafteu des aktiven Dienststandes dürfen nach der Übernahme aus der Kriegsgefangenschaft oder'Jnternieruug im Auslände entlassen werden, sofern sie »,) nicht wegen strafbarer Handlungen zu verfolgen sind, d) in schriftlicher Verhandlung sich über Versorgungs ansprüche erklären und, falls sie solche erheben, von einem deutschen zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse berechtigten Sanitätsoffizier untersucht worden sind, e) in schriftlicher Verhandlung auf Reife- und Marfchgeld verzichten, ä) ein sofort auzutreteudes Vertragsverhältuis oder die nötigen Reisemittel bis zur Heimat nachweisen, v) eine der Stammrolle entsprechend mit ihnen aufge nommene Personalbeschreibung durch eigene von einem Offizier oder Beamten mit Offizierrang zn beglaubigende Namensuilterfchrift auerkeuueu. 32. Die Entlassenen erhalten eine» vorläufigen Entlassungs schein — Muster S. 44 —.— 13 — 33. Soll die Entlaffilng zum Eintritt in den Dienst der deutschen Entlajjnng ^ Handelsschiffahrt oder eines deutschen Handelsunternehmens im Auslände erfolgen, so dürfen die zu entlassenden Per- Mfsc» ,chv. sonen allgemein einem den Dienstantrittsort anlaufenden oder ihm während der Heimfahrt näherkommenden Traus port zur Entlassung an geeignetem Ort zugewiesen werden und zur Weiterreise eiue angemessene Beihilfe erhalten. 34. !,,) Personen des Beurlaubtenstandes — vgl. 31 —, deren Benrlnnbmi- Verwendnng bei deutschen Handelsunternehmen in Ost- ästen nur vorübergehend ersolgm soll, dürfen auf Antrag bis zum Abgang der letzten Heimtransporte ohne Ge bührnisse beurlaubt werden. I?) Mannschaften des aktiven Dienststandes dürfen auf ihren Wunsch zwecks Rückkehr nach Deutschland auf einem bestimmten deutschen Handelsschiffe, wenn sie für dieses Schiff anmustern, ohne Gebühruisse beurlaubt werden. Sie erhalten einen Urlaubsschein und haben sich nach Eintreffen, spätestens nach Entlöschung des Handelsschiffes in der Heimat, bei ihrem Stammmariueteil persönlich zurückzumelden. Die Urlaubszeit gilt als Dienstzeit. L. Gebührnisregelung. 35. Für die ans der Kriegsgefangenschaft llbernominenen Hilt Linschisfuiiffs- der Tag der Übernahme als Tag des Überschreitens der tag. Beginn Landesgrenze Japans bzw. Chinas — IV, 5 des Anhangs ^ ^kei'^dcr^ zum Dem. Pl. —. HewmU- flebiihrniije. 36. Hiernach sind zuständig für: -l) die Personen des Soldatenstandes und die Beamt en des Mariileetats — neben den vom Tage der Über nahme einschl. bis zum Tage der Einschiffung zur Heimreise einschl. zahlbaren, bis zur Gefaugennahme bezogenen besonderen Auslands- (Schutzgebiets-) Gebühr uisse» (Kolonialzulage oder Ortszulage) —, und zwar für— 14 — die Gehaltsempfänger vom ersten Tage des Monats, für die Löhnnngsempfänger vom ersten Tage des Monats drittels der Übernahme/ d) die Beaiiite n und die Vertragsangestellten des Schntz- gebieks Kiautschou vom Tage nach der Einschiffung znr Heimreise ab: die He imats- (Briedens-) Besoldung nach Maßgabe des Besolduugs^ienstalters, verheiratete, mindestens 25 Jahre alte Leutnants und Oberleutnants des Benrlaubtenstandes jedoch mindestens 175 verheiratete Fenerwerks-Lent- »ants und Oberleutnants, Torpeder-Lentnants und Ober leutnants des Beurlaubtenstandes mindestens 241^/., Gehalt monatlich. Die Militärpersonen erhalten, sofern sie nicht aus dem Friedensverhältnis her einen anderen Standort haben, den Wohnnngsgcldznschnß der Ortsklasse L, die etats mäßigen Zivilbeamten den W olmnnqsge ldzuschuß der Ortsklasse L— Auf diese Besoldungen sind die für die gleiche Zeit empfangenen Gefangenenbesoldnngen sowie die in der Heimat und in Ostasien geleisteten Familieiizahlunger aiMrechnen — vgl. 13c1 und 38 —. Gebührnissc 37. Die ans den« Militärdienst entlassenen Vertragsangestellten Vertrags- — v^l. 27 - - erhalten an Stelle der veinaglich vorgeselienen ' ^ Abfindungen für die Hmim-ise. die Heimatsbesoldiing »nd Heimreise — vgl. 30^—. Berhiiiderimg 38. Die Abordnnng hat zur Vermeidung von Doppelzahlungeu und Lberhebungen, soweit erforderlich, die Zahlungen an die noch in China usw. befindlichen Kiautschou-Familien rechtzeitig zu regeln — vgl. 13 <1 —. Die Hohe der Fanulieiizahlungen richtet sich nach der dem Familienhaupt zustehenden Heimatsbesoldnng vgl. 36 —, mithin nach seiner Ubernabme aus der Kriegs gefangenschaft nicht mehr nach dem Aufenthaltsort der Familie. vv» Doppcl- zahlmigen (Familieii- zak,lii»i,c»).- 15 — 39. Forderungen von rückständigen Gebühruifse» oder Guthaben dürfen nicht anerkannt nnd ausgeglichen oder durch sckmIzahlungen ganz oder teilweise gedeckt werden, selbst dann nicht, wenn die bezügliche» Nechnnngspapiere der Dienststellen des Gouvernements Kiautschou seitens der japanischen Regierung herausgegeben sein sollten. Die Fordernden sind wegen der von Konsulaten in Ostasie», dem Tsingtauer Unterstütznngsfonds nnd den Heimats- behördcn für ihre Rechnung geleisteten Zahlungen^ an die Abrechnungsstellen iu der Heimat zn weiseu — vgl. 50d^—'. ' 40. Auf fällige laufende Gebührniffe dürfen nnr Bor s chii s se in Grenzen des notwendigen Bedarfs und der verfügbaren Zahlungsmittel gezahlt werden. Bei der Zablung persönlicher Gebührnisse ist zn rechnen: 1 Pfd. Sterl 20,40 1 Den oder mexikan. Dollar 2,10 1 Nupie ^^30» 1 amerikan. Dollar 4,60 » 1 niederl. Gulden 1,90 » 1 fchwed., norw. oder dän. Krone . 1,25 » 1 Rubel 2,16 » 1 Frank 0,80 » 1 österr. Krone 0,85 » . Riiilstnndigc Gebührnissc und sonstige Forderungen. Zahlung laufender Gebührnissc uud^tMe siir fremde Miinzen. Heimtransporte. — Vgl. 16 bis 25. — I I. Der Gouverneur des Kiautschougebiets wird als Beamter Gouverneur, einem Heinitransport angeschlossen, falls nicht Ziffer 21 in Betracht kommt. 42. Zn der Regel ist der älteste der einem Transport zu- Transport» gewiesenen aktive» Offiziere Transportführer, f»l,rer.16 — Unterstellung der Transporte. Die Übertragung des Kommandos auf den nächst- ältesteu aktiven Offizier ist nur durch Krankheit be gründet, die durch marineärztliches Zeugnis bestätigt sein muß. 43. Die Transporte unterstehen dem Reichs-Mariue-Amt bis zum Einlaufen in den ersten Heimatshafen — vgl. 53 —, außer dem in Ostasien der Abordnung. Bei Abwesenheit der Ab ordnung vom Eiufchissuugsort oder sonst beim Zusammen treffen unterstehen Transporte auch den, ortsauwesenden ältesten aktiven Ärztliche Untersuchung. Gliederung der Transporte. 44. Alle einem Transport zugewiesenen Personen sind sofort ärztlich zn untersuchen, 45. Zur Vorbereitung der Überweisung an die Stammariueteile sind die Transporte uach Maßgabe der Etatszugehorigkeit des Personals — Schutzgebiet oder Marine — zu Gruppen zusammenzufassen: III. Seebataillon, Matrosenartillerie und sonstiges militärisches Personal der Besatzung von Kiantschou, Schiffsbesatzuugen mit den Uutergrnppen: Matrosendivision, Werftdivision, Kolonialb canite nnd Vertragsangestellte, Das Personal des Ostasiatischen Marinedetachements tritt — je nach der Waffengattung — zur Gruppe III. S. B. oder Matr. Artl. Die Personen des Beurlaubteustaudes treten zu der Gruppe, zu der sie ihrer Einstellung zum Kriegsdienst ent sprechend gehöre»/ hinsichtlich der Beamte» und Vertrags- augestellteu vgl. 26 und 27. Gruppenweise 46. Die Kommaildo- und Verwaltuugsgeschäste, sowie die Rech ^Dienst ^ uu ugsleg uug sind der Gruppeueinteilung gemäß — vgl, 45 — geschiiste.47, Fehlen Stammrollen, Führnngsbücher, Gehaltsbücher, Stammrvllc, Löhnungsbücher nsw,, sv sind für die einzelnen Transport- angehörigen Kartenblätter zu führen — vgl. 13d und ^ Bücher"^'" Muster Seike"4?ff, —. 48, Die einzelnen Transporte dürfen erst dann in See Transport gehen, wenn sich in Händen der Abordnung ein Ver- listen, zeichnis der Eingeschifften: Vor- nnd Familienname, Dienst grad oder Stellung, Stammarineteil, Namen und Wohnort der nächsten Augehörigen in der Heimat, befindet — vgl. 4ö. Eine weitere Ausfertigung dieser Verzeichnisse ist be schleunigt, auf dem sichersten Wege, spätestens vom ersten durch den Transport angelaufenen europäischen Hasen aus, dem Reichs-Marine-Amt, Kiautschou-Abteilnng, zu über senden — vgl. 50 und 56 —. 50. Die Trausportführer haben während der Heimfahrt: Ausgaben der s.) die Anmeldung von Dienstbeschädigungen (als solche gelten während der auch die i» feindlicher Kriegsgefangenschaft erlittenen Heimfahrt. Gesundheitsstörungen) und Versorgungsausprüchen ent gegenzunehmen nnd diese durch ärztliche Untersuchung der Beschädigten uud Zeugenvernehmungen beglaubigen zu lassen/ b) die Anmeldung von Gebühr nisf vrder uug eu.. für die Zeit bis zum Fall von Tsiugtau, sowie von / Schäden nnd Verlusten am Eigentum aus Anlaß ^ ^ ^ des Krieges — Verteidigungsmaßnahmen oder Kamps- ercignisse — aufzunehmen nnd durch Zeugenver nehmung (Plan, Skizzen) bestätigen zu lasse» — vgl. <:) Abschriften von Verträgen mit Vertragsangestellten öes Gouvernements Kiautfchou und etwaigen Mn- , ? . > diguugeu durch das Gouvernement beim Fall von / ^ Tsingtan zu sammeln/18 — «cld- Versvrgimn, Perpslegnnft usw. Bcklcidungs- wirtschaft. Auflösung der Transporte. Pcrbleib der Kolunial- licnnitcn und Pcrtrags- nugcstclltcn. (.1) feststelle» zu lassen, wohin die nicht mehr dienstwilligen Personen des Soldatenstandes entlassen zn werden wünschen. Die Transportlisten — vgl. 49 — sind dnrch Angabe der Versorgnngsansprüche »nd Entlassnngsorte — vgl. a und b — zu ergänzen. 51. Für die Geldversorgnng — vgl. 4V —, Mnndverpslegnng ilnd Unterbringung auf deu Transportdampser» ist der Transportvertrag maßgebend. 52. Die zum Empfang von Kindergeld berechtigten Personen erhalten bis znr Ausschiffung in der Heimat bzw. bis zur Entlassung im Auslande an Stelle des Kleidergeldes- leih weise unentgeltliche Bekleidung und Ausrüstung. Die Bewirtschaftung der Beklciduugs- uud Aus rüstungsstücke soll erstreben, daß das heimkehrende mili tärische Personal beim Anlaufen von Häfen uud beim Eintreffen in der Heimat mindestens einen guten Anzug besitzt. 53. Die Transporte treten mit dem Eintreffen im ersten Heimatshafen — vgl. 43 — unter den Befehl des Chefs der Marinestation der Nordsee. Die Auflöfnng usw. der Transporte regelt sich nach dem Denwbilmachnngsplan. 54. Die Kolonialbe amten (Zivilbcaniten) erhalten mit Ein treffen in der Heimat, sobald ihnen freie Belegung (nach der Quarantäne usw.) gestattet ist, eine» -einmonat igen Urlaub/ hinsichtlich der Beurlaubung der Vertragsange- stellteu vgl. 27 bis 30. ^ Die Beamten und Angestellten sind dein Nechnungsamt ) der Ntainmabteiliing der Matr. Art. Kiantschon in Enr- Häven zu überweist«. Sie^ Haben, solange sie iin Schutz- gebietsdieiist stehe», dem Neichs-Marine-Anch ^iautschou- AMelllm'g, »nd dem.^'ttlmungvamr uiiges.inmt ilneii künftigen j'wKG'MHMW^an^eig^— 19 — 3* L. Telegraphische und schriftliche Meldungen. 55, Die Abordnung hat dem Reichs-Marine-Amt zu melden: a) telegraphisch: das An- und Auslaufen von Häfen und den Namen des nächsten Anlaufhafens, Todesfälle, besondere Ereignisse, am Wochenschlnß den Stand der Anfgaben- lösung/ k) auf dem fchuellsten Wege: Name und Dienstgrad der uach Benehmen mit dem zuständigen Vorgesetzten zur Beförderung vorzu schlagende» Offiziere usw. — vgl, 13 e —/ c) schriftlich, monatlich und nach der Heimkehr: den Verlauf der Aufgabenlösung. 56. Die Transportführer haben dem Reichs-Marine-Amt zu melden: a) telegraphifch: das An- und Auslaufen von Häfen und den Namen des nächsten Anlanfhafens, Todesfälle und besondere Ereignisse/ b) ans dem schnellsten Wege: die Namen usw. der Transportangehörigen — vgl. 49 und 50cl —/ <:) schriftlich, beim Eintreffen im ersten Heimatshafen: den Verlans der Heimfahrt. Meldungen der Abordnung. Meldungen der Transporte.21 — Anlage 1. Auszug aus der Disziplinar-Strafordnung für die Kaiserliche Marine. § 9. I. Der mit Führung der Stabsdivision eines Flottenflaggschiffes beauftragte Flagglentnant und der Gruppenführer eines Trans ports zur See sind, wenn sie Subalternoffiziere sind, berechtigt zu verhängen: il) gegen Unteroffiziere ohne Portepee 1. Verweise, 2. Auferlegung gewisser Dienstverrichtnngen außer der Reihe/ d) gegen Gemeine kleine Strafen, II. Der mit Führung der Stabsdivision eines Flottenflaggschiffs beauftragte Flaggleutuaut, wenn er Kapitäuleutnaut ist, der Gruppenführer eines Transports zur See, weuu er Kapitäu leutnaut oder Hauptmann ist, der Chefarzt eines Mariuelazarett- schiffs, wenn er Kapitänleutnantsrang hat (siehe unten), sind berechtigt zu verhängen: d) gegen Unteroffiziere mit Portepee, und zwar: gegen Deckoffiziere (einschl. der Ingenieur- uud ?ahl- meisteraspirauten) und Unterärzte: 1. Verweise, 2. Strafwachen/gegen die übrigen Unteroffiziere mit Portepee: 1. Verweise, 2. Auferlegung gewisser Dieustverricktnngen außer der Reihe, 3. Arreststrafen, und zwar: gelinden Arrest bis zu acht Tagen/ «) gegen Unteroffiziere ohne Portepee 1. Verweise, 2. Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen anßer der Reihe, 3. Arreststrafen, uud zwar: gelinden Arrest bis zu acht Tagen, mittleren Arrest bis zu fünf Tagen/ ä) gegen Gemeine: 1. kleine Strafen, 2. Arreststrafen, und zwar: gelinden Arrest bis zu acht Tagen, mittleren Arrest bis zu fünf Tagen, strengen Arrest bis zu drei Tagen, III. Der Gruppenführer eines Transports zur See, wenn er Stabsoffizier ist, der Gruppenführer und der Detachementsfübrer anf Hilfs beischiffen, wenn er Stabsoffizier ist, der Führer eines detachierten Kommandos anf nicht in Dienst gestellten Kriegsschiffen oder nickt der Kaiferlicken Marine angehörenden Schiffen sind berechtigt zu verhängen: d) gegen Unteroffiziere mit Portepee, nnd zwar: gegen Deckoffiziere (einschl. der Ingenieur- und ?ablineister- aspiranten) und Unterärzte: 1. Verweise, 2. Strafwachen, 3. Arreststrafen, nnd zwar: Kammer- oder gelinde» Arrest bis zn vierzehn Tagen /gegen die übrigen Rnterosfiziere mit Portepee: 1. Verweise, 2. Auferlegung gewisser Dienstverriehtnngen ausirr der Reihe, 3. Arreststrafen, nnd zwar: gelinden Arrest bis zu vierzehn Tagen/ o) gegen Unteroffiziere ohne Portepee: 1. Verweise, 2. Auferlegung gewisser Dienstverrichtuugeu außer der Neihe, 3. Arreststrafen, und zwar: gelinden Arrest bis zu vierzehn Tagen, mittleren Arrest bis zu zehn Tagen,' ä) gegen Gemeine: 1. kleine Strafen, 2. Arreststrafen, und zwar: gelinden Arrest bis zu vierzehn Tagen, mittleren Arrest bis zu zehn Tagen, strengen Arrest bis zu sieben Tagen. Als detachiert gilt ein Kommando, wenn nnd solange es von seinem Disziplinarvorgesetzten ausdrücklich für ein solches erklärt ist (siehe anch §13, letzter Absatz). 8 12. Der Kommandant, sofern er nach dem Besatzungsetat nicht Stabsoffizier ist, der Führer eines Transports znr See, »venu er nicht Stabs offizier ist, der Gruppenführer und der Detacheinentsfübrer auf Hilfs- veifchiffen, wenn er nicht Stabsoffizier ist, der Segeloffizier sind berechtigt zn verhängen: .-») gegen Offiziere Verweise/— 24 — d) gegen Unteroffiziere mit Portepee, und zwar: gegen Deckoffiziere (einschl. der Ingenieur- und Zahl meisteraspiranten) und Unterärzte 1. Verweise, 2. Strafwachen, 3. Kammer- oder gelinden Arrest bis zu acht Tagen/ gegen die übrigen Unteroffiziere mit Portepee 1. Verweise, 2. Auferlegung gewisser Dieustverrichtuugeu außer der Reihe, 3. gelindeu Arrest bis zu acht Tagen/ e) gegen Unteroffiziere ohne Portepee: 1. Verweise, 2. Auferlegung gewisser Dienstverrichtnngen außer der Reihe, 3. Arreststrafen: gelinden Arrest bis zu acht Tageu, mittleren Arrest bis zu fünf Tagen, 4. Versetzung in die nächst niedere Löhnungsklasse bis zur Dauer von einem Monat,- ä) gegen Gemeine: 1. kleine Strafen, 2. Arreststrafen: gelinden Arrest bis zu acht Tageu, mittleren Arrest bis zu fünf Tageu, strengen Arrest bis zu drei Tageu/ 3. Entfernung aus dem Dienstgrade eines Ober matrosen usw. Außerhalb der heimischen Gewässer könne» diese Disziplinar vorgesetzten unter den Voraussetzungen des § 13, abgesehen von vorstehend genannten Strafen, verhängen: a) gegen Offiziere: einfachen Kaimnerarrest bis zu drei Tageu/— 25 — d) gegen Unteroffiziere mit Portepee, nnd zwar: gegen Deckoffiziere (einschl. der Ingenieur- nnd Zahlmeister- aspiranten) und der Unterärzte Kammer- oder gelinden Arrest bis zu vierzehn Tagen/ gegen die übrigen Unteroffiziere mit Portepee gelinden Arrest bis zu vierzehn Tagen/ e) gegen Unteroffiziere ohne Portepee: gelinden Arrest bis zu vierzehn Tagen, mittleren Arrest bis zu zehn Tagen, und Versetzung in die nächst niedere Lölmuugsklasse bis zur Dauer von zwei Monaten/ ä) gegen Gemeine: gelinden Arrest bis zu vierzehn Tagen, mittleren Arrest bis zu vierzehn Tagen, strengen Arrest bis zu siebe» Tagen. § 13. Der Kommandant, der Chef einer Flottille, sofern sie nach dem Besatznngsetat Stabsoffiziere sind, der Führer eines Transports zur See, wenn er Stabsoffizier ist, sind berechtigt zu verbäugen: a) gegen Offiziere: 1. Verweise, 2. Arreststrafen, und zwar: einfachen Kammerarrest bis zn sechs Tagen, k) gegen Unteroffiziere nnd Gemeine die höchsten zulässigen Disziplinarstrafen mit Ausnahme der Einstellung in eine Arbeiterabteilung.— 26 — Gehört das Schiff einem Motten-, Geschwader- oder Divi- sionsverbaude nicht an, oder ist es detachiert, so ist der Komman dant außerhalb der heimischen Gewässer befugt, auch gegen Offiziere die höchste zulässige Strafe zu verhängen. Das gleiche gilt von dem Führer eines Transports zur See und von dem Chef einer Flottille, der dem Chef eines anderen Verbandes nicht untersteht oder detachiert ist. Als detachiert gilt ei» Schiff (Transport zur See, Flottille, Halbflottille), das selbständige Segelorder hat.— 27 — Anlage 2. Auszug aus der Marine-Strafvollstreckungs-Ordnung. I. Vollstreckung im Frieden am Lande. Arrest. Allgemeines. §30. I. Bei der Vollstreckung mehrerer Arreststrafen hinterein ander darf die gesetzliche Höchstdauer der einzelnen Strafarteu oder Strafschärfungen nicht überschritten werden/ gegebenenfalls ist die Strafvollstreckung zu unterbrechen. 3. Beschuldigte», die sich im Arrest befinden, ist aus Wunsch Gelegenheit zu geben, ihre auf die Einleguug oder die Zurück nahme von Rechtsmitteln bezüglichen Erklärungen selbst anzu fertigen und einzureichen (§ 369 M. Str. G. O.)/ insbesondere sind ibueu die erforderlichen Schreibgegenstände zur Verfügung zu stellen. Befindet sich der Beschuldigte in streugem Arrest, so ist nötigenfalls die Strafvollstreckung zu unterbrechen, ohne daß es hierzu einer Genehmigung des Gericktsherru oder, falls es sich um eine Disziplinarstrafe handelt, des Befehlshabers, der die Vollstreckung angeordnet bat, bedarf. Wollen die Beschuldigte» ihre Erklärung zu Protokoll ab geben, so sind sie möglichst noch an demselben Tage, an dem sie diese» Wunsch äußer», einem Kriegsgerichtsrat oder dem Ge- richtsvsfizier oder dem Platzmajor vorzuführen, damit sie zn Protokoll vernommen werde». 4. Läßt der körperliche Zustand der Bestraften die Verbüßnug des strengen oder mittleren Arrestes nicht zn, so ist hiervon dem Gerichtsherrn oder Befehlshaber, dem die Veranlassung der Straf vollstreckung obliegt, behuss Festsetzung einer gelinderen Anestart sogleich Mitteilung zu machen (vgl. § 27 M. Str. G. B ).2. Im besonderen. 8 32. Geschärfter Stubenarrest. 4. Bücher, Schreibzeug und gewohnte Bedürfnisse sind de» Verurteilten während der Strafvollstreckung nicht zu entziehen. s 33. Strenger Arrest. 7. Au den Tagen, an denen die Schärfungen fortfallen, oder auch sonst, wenn der Gesundheitszustand es uach ärztlichem Urteil nötig macht, können sich die Arrestateu für die Dauer einer Stunde unter Aufsicht im Freien bewegen. 8 35. Gelinder Arrest. 3. Eine Verkürzung der Gebührnisse findet während der Vollstreckung des gelinden Arrestes nicht statt. 4. Die Benutzung von Büchern und Schreibmaterialien kann de» Arrestateu zugestanden werden, der Genus; vou Tabak und geistigen Getränken bleibt ihnen jedoch versagt. II. Vollstreckung im Frieden an Bord. §36. a. Allgemeines. 1. An Bord können folgende Freiheitsstrafen vollstreckt werden: Arrest, Haft, sowie gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine Gefängnis. 2. Die Strafvollstreckung an Bord darf nur erfolge», wenn die alsbaldige Überweisung an eine militärische Strafanstalt am ^ande zur Strafvollstreckung nicht durchführbar ist, und auch die Nberweisnng an ein Schutzgebiets-Gefängnis (vgl. § 26, k) nicht angängig erscheint. 3. Eine die Dauer von 6 Wochen übersteigende Gefängnis strafe soll an Bord in der Ziegel nur daun vollstreckt werden,— 29 — wenn das Schiff sich in außerheimischen Gewässern befindet. Von der Vollstreckung an Bord ist Abstand zn nehmen, wenn dieses der zur Strafvollstreckung zuständige Gerichtsherr nach der Persönlichkeit des Verurteilten und nach der Beschaffenheit der begangenen strafbaren Handlung für angemessen erachtet. 4. Die Strafvollstreckung au Bord ist unstatthaft, weuu iu Gemäßheit des §15 M, Str. G. B, die Vollstreckung auf die bürgerlichen Behörden übergeht. 5. Die Entscheidung, ob eine gerichtlich erkannte Strafe au Bord zu vollstrecken ist, steht uuter Berücksichtigung der vor stehenden Bestimmungen in jedem einzelnen Falle dem zur Straf vollstreckung zuständigen Gerichtsherrn zu. Orduet der Ge richtsherr die Vollstreckuug der Strafe an Bord au, so hat er iu den Fällen der Ztz 458 n. 459 M. Str. G. O. gleichzeitig de» Tag des Begiuus und des Endes der Strasverbüßung anzugebe». Soll nach Entscheidung des Gerichtsherrn die Vollstreckung nicht an Bord erfolgen, so ist, falls der Verurteilte sich iu Unter suchungshaft befindet, gleichzeitig darüber Bestimmung zu treffen, ob der Verurteilte gauz oder zeitweise bis zur Über weisung iu eine Strafanstalt in Untersuchungshaft zu verbleiben hat. Hierbei ist zu beachten, daß die nach Rechtskraft des Urteils oder nach Verzicht auf ein Rechtsmittel vom Verurteilten ver büßte Untersuchungshaft auf die Strafzeit iu Anrechnung ge bracht werden muß (vgl. § 458 M. Str. G. O.), mithin die Dauer der Strafzeit niemals überschreiten darf. 6. Die Strafvollstreckung an Bord unterliegt der Aufsicht des Ersten Offiziers und des Kommandanten. Uber die Mit wirkung des Wachtmeisters bei der Strafvollstreckung vgl. D.a.B. § 60 Ziffer 1330. 7. Hat der Gerichtsherr die Strafvollstreckung an Bord angeordnet, so darf der Kommandant eine Aussetzung des Straf antritts oder Unterbrechung der Strafe verfügen, sobald be sondere dringende Grunde es rechtfertigen, und wegen weiter Entfernung usw. die sofortige Entscheidung des Gerichtsherrn nicht eingeholt werden kann. Er hat jedoch dem Gerichtsherrn hiervon sofort Meldung zu machen uud ist an dessen weitere Entscheidung gebunden.— 30 — 8, Hat eine Strafvollstreckung au Lord begonnen, so ist, sobald eine Überweisung an Land zur weiteren Strafvoll streckung sich durchführen läßt, diese unter genauer Angabe der bereits verbüßten und noch zu verbüßende» Strafzeit zu veranlassen. Beträgt bei der Überweisung der Straftest nicht mehr als (> Wochen, so ist der Verurteilte einer Marine-Arrestanstalt, nicht einem Festungsgefänguis, zu überweisen. 9. Wegen Hcimseildung der im Auslände befindlichen Ver urteilten vgl. § 7, 5 und L. 1V. Gemeine siud vor Antritt eines streugen Arrestes, Unter offiziere und Gemeine auch vor Antritt einer die Dauer von 3 Tagen überschreitenden anderen Freiheitsstrafe ärztlich zu unter suchen (vgl. D. a. B., § 60, Ziffer 1330o). 5 37. d. Gefängnisstrafe. 1. Die Gefängnisstrafe wird ebenso wie mittlerer Arrest vollstreckt, insoweit nachstehend nichts Besonderes vorgeschrieben ist. 2. Die Gefangenen sind während der Dienstzeit in ei»er ihrem Dienstgrade entsprechenden Weise zu Arbeiten heranzu ziehen, jedoch nicht am Lande. Als Vorgesetzte dürfen sie hierbei nicht verwendet werden. 3. Als Kost wird ihnen die volle Mannschaftsverpflegung gewährt. Messemitglieder scheiden für die Dauer der Strafver- büßung aus der Messeverpflegung aus. 4. Der mäßige Genuß von Tabak laiin nach Ablauf vou 6 Wochen gewährt »verde». § 38. e. Haft. 1. An Offiziere», oberen Militärbeaniten nnd Deckoffizieren wird die Haft wie einfacher Kammerarrest (vgl. § 40) vollstreckt. 2. An den übrigen Militärpersonell erfolgt die Voll streckung der Haft in gleicher Weife wie die Vollstreckung von gelindem Arrest (vgl. § 42). 3. Die Gehalts- oder Lohunngsgebührnissc usw. der Ver urteilten »verde» nicht gekürzt.— 81 — ä. Arrest, §39. Allgemeines, 1, Insoweit eine Heranziehung znm Dienst während der Verbnßnng einer Arreststrafe zu erfolgen hat (vgl. §§ 40, 42 nnd 45), ist sie ans Dienstverrichtnngen an Bord zu beschränken, Eine Verwendung im Bootsdienst ist zulässig, wenn die Be sorgnis einer Entweichung nicht vorliegt. 2. Es gelten die Bestimmungen zu § 30, i, 3 und 4. §40. Einfacher Kammerarrest ^), 1. Der einfache Kammerarrest wird in der Kammer des Bestraften oder, wenn dieser eine Kammer nicht besitzt, und eiue solche auch uicht verfügbar gemacht werden kaun, in einem vom Kommandanten zu bestimmenden anderen Ranme vollstreckt. 2. Der Arrestat darf keine Besuche empfangen nnd seine Kammer oder den ihm angewiesenen Raum, abgesehen von den zn 3 nnd 4 vorgesehenen Ausnahmen, nur zum Zwecke des Aus- treteus verlassen. 3. Dem Arrestaten ist der Ansenthalt in der Messe von der Morgenflaggenparade bis znr Hauptronde gestattet. Jedoch darf er an den gemeinschaftlichen Mahlzeiten uud au Unter haltungen nicht teilnehmen/ auch hat er im Falle des Besuches vou nicht zum Schiffe gehörige» Personen die Messe zu verlassen. 4. Der Arrestat ist in der Regel zu dem gewöhnlichen Dienste heranzuziehen. Erachtet dies der Kommandant ans besonderen Gründen nickt für augemessen, so ist ihm der Aufenthalt an Deck oder an einem anderen geeigneten Platz bis 5) Am Lande wird Kammerarrest gegen Offiziere und Militärbeamte wie Stubenarrest vollstreckt. Gegen Deckofstziere wird am Lande vollstreckt: Einfacher Kammerarrest wie Quartier- oder Kasernenarrest (K (»4 der Disziplinarstrafordnung für die Kaiserliche Marine) mit der Maßgabe, daß der Bestrafte in seiner Wohnung keine Besncker annehmen darf und nach be sonderer Anweisung des die Strafe vollstreckenden Vorgesetzten möglichst häufig, mindestens aber einmal täglich, aus die Befolgung der ihm auferlegten Ver- pstichtungen zu kontrollieren ist. Das im F 31, 3 Gesagte findet auf die An nahme von Besuchen Anwendung.zu zwei Stunden täglich zu gestatte», während welcher Zeit ein Verkehr mit andere» zu vermeiden ist. 5. Jeder zu Kammerarrest verurteilte Offizier und obere Militärbeamte ist beim Strafautritt durch den nächsten minde stens mit der Strafgewalt eines Ersten Offiziers betrauten Vor gesetzten auf § 80 M. Str. G. B. hinzuweisen. 6. Ein Gehaltsabzug tritt uicht eiu. §41. Geschärfter Kammcrarrest *). 1. Der geschärfte Kammerarrest wird in einer Kammer verbüßt, welche unter Verschluß gehalten wird. Der Arrestat steht während des ihm täglich für zwei Stunden zu gestatteudeu Aufenthalts an Deck oder an einem anderen geeignete» Platz unter der Aufsicht des Offiziers der Wache. Der Verkehr mit anderen ist auch während dieses Anfen'thaltes zu vermeide«. 2. Zu driugeuden Fällen kann der Kommandant einzelnen Personen den Zutritt zum Verurteilten erlauben. 8. Die Vorschriften zu § 82,4 und 40,6 finden An wendung. z 42. Gelinder Arrest. 1. Der gelinde Arrest wird von Deckoffiziere» in ihrer Kammer verbüßt. Falls der Verurteilte keine eigene Kammer hat, ist ihm vom Kommandanten ein entsprechender Ansenthalts- ort anzuweisen. Die Vorschrift zu H 40,4 findet Anwendung. Mit der sich hieraus ergebende» Ausnahme darf der Arrestat seine Kaminer oder den ihm angewiesenen Aufenthaltsort nur zum Zweck des Austretens verlassen. 2. ?lu de« übrigen Unteroffizieren und an Gemeinen wird der gelinde Arrest in der Weise vollstreckt, daß der Bestrafte feine dienstfreie Zeit an einem abgesonderten Platze, woselbst er auch seiue Mahlzeiten eiuznnehmen hat, zubringt. Der Bestrafte ist zum gewöhnlichen Dienste heranzuziehen. 3. Es gelte» die Bestimmungen des § 35,3 >i»d 4. *) Vgl. *) zu § 40.— 3g — § 43. Mittlerer Arrest. 1. Der mittlere Arrest wird in de» Schiffsarrestlokaleu verbüßt. Soweit solche nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind, darf der Bestrafte in einem dazu geeigneten Räume, in welchem er von der übrigen Schiffsbesatzung gänz lich getrennt ist, z. B. in einem aus Segeltuchwänden herzu stellenden, unter Aufsicht eines Postens befindliche» Räume untergebracht werden. Welche Räumlichkeiten hierzu mit Rücksicht darauf, daß der Aufenthalt darin die Gesundheit nicht schädigen darf, zu ver wenden sind, bestimmt der Kommandant nach Anhörung des Schiffsarztes. Solveit die Arresträume nicht durch Tageslicht erhellt sind, sind sie den Tag über zu erleuchten. 2. Dem Arrestateu siud täglich im gauzeu zwei Stunden Bewegung in freier Luft unter Aufsicht eines Postens zu ge statten. Der Arrestat erhält als Nahrung nur Wasser und Brot (650 A Hartbrot bzw. 1 KZ Frischbrot täglich). Am 4., 8., 12. uud demnächst an jedem 3. Tage wird ihm die volle Mannschasts- verpslegung gewährt/ nur au diesen Tagen wird nachts die Hängematte für ihn verausgabt. An Arrestatenlöhnung erhält er 0,10 ^ täglich. Vor dem Strafantritt sind dem Arrestaten alle un nötigen Kleidungsstücke und unerlaubten Gegenstände abzunebme» (vgl. D. a. B. § 6V Ziffer 1330 b). 4. Die Vorschrift des § 33, ? findet Anwendung. 5. Ergibt die ärztliche Untersuchung (vgl. H 36, i n), daß eine gelindere Arrestart eintreten mnß, so ist hiervon dem Ge richtsherrn oder dem Befehlshaber, dem die Veranlassung der Strafvollstreckung obliegt, zur weiteren Verfügung nach H 27 M. Str. G. B. sogleich Mitteilung zu machen. Der Straf- antritt ist bis zum Eingang der Entscheidung auszusetzen.— 34 — § 44. Strenger Arrest. 1. Der strenge Arrest wird in einem dnnklen Nanme, im übrigen wie der mittlere Arrest verbüßt, mit der Maßgabe, daß die volle Mannschaftsverpflegung und die Hängematte am 4., 8. und demnächst an jedem 3. Tage gewährt werde». Au diesen so genannten »guteu« Tageu findet mich eine Erbellnug des Arrest- lokales wie beim mittleren Arrest statt. 2. Ist die Eiuschließuug in einem dunklen Räume nicht ausführbar, so wird der strenge Arrest wie. der mittlere Arrest verbüßt, jedoch mit der Schärfuug, daß der Arrestat, außer an deu guten Tagen, in dem Arrestraume an einem Fuße ange schlossen wird/ die freie Bewegung innerhalb des Arrestranmes darf hierbei nicht behindert werden. 3. Das zn § 43 Gesagte findet entsprechende Auwendniig. §45. Umwandlung des mittleren und strengen Arrestes. Wenu eiue zur Vollstreckung des mittleren oder strengen Arrestes geeignete Räumlichkeit nicht verfügbar ist, sowie wenu nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Kommandanten und uacb ärztlichem Gutachten eine Vollstreckung nach §§ 43 und 44 in Anbetracht der Witterungs- oder klimatischen Verhältnisse oder der Beschaffenheit der ^uft in den Arrestränmen gesundheits- fchädigend erscheint, wird die Strafe unter Heranziehung zum Dienste, wie folgt, vollstreckt: Der Bestrafte wird während feiner dienstfreien Zeit an einem geeigneten, abgesonderten Orte unter Aufsicht eines Postens gestellt. Hiermit ist die Heran ziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtnngcn außer der Reibe verbunden..io Anlage 3. Besoldungstabelle für die Personen des Soldatenstandes. Dienststellung Geholt oder Löhnung Dieust- zulage Woh- gcld- Zuschuß Tarif' klassk Kolonial- »nd Orts zulage Leutnants und Oberleutnants der Marine infanterie vom 1. bis 3. Jahre » 10. » 12. » » 13. Jahre ab Verheiratete Leutnants des Bcurlaubten- standes mindestens Assistenzärzte und Oberassistenzärztc vom 1. bis 3. Jahre » 4. » 6. » » 7. Jahre ab Leutnants zur See und Oberleutnants zur See vom I. bis 3. Jahre » 4. » 6. » )> 10. v 12. » » 13. Jahre ab Verheiratete Leutnants des Beurlaubte»- standes mindestens Feuerwcrksleutuauts und -oberleutnauts, Torpederleutnants und -oberleutnauts vom 1. bis 3. Jahre » 7. » 9. 5 » 10. Jahre ab Verheiratete Feuerwerks- usw. Leutnants des Beurlaubtenstaudes mindestens Hauptleute der Marineiusanterie, Feuerwerks- kapitänleutuauts,Torpedcrkapitänlcutna»ts vom I. bis 4. Jahre » 5. » 8. » » 9. Jahre ab 1 500 1 700 1900 2 IM 2 400 2100 1 700 2100 2 400 1 500 1700 1 900 2100 2 400 2100 2 500 2 700 2 900 3 IM 2 9M 3 4M 4 »00 5 IM > 180 ./e I »icht- ^ vcnsions- ) Zulage IV IV IV III 4 000 4000 4M0 4 000 4 700— 30 D i e n st st e l I u n g Gehalt oder Löhnung Dienst zulage Wch> »Ullas- gelo- zuschuh. Tarif- klaffe Stabsärzte 40 ^ der Gesamtzahl » 40°/g » -> .-> 20 » » Kapitänlentnants 40°/g der Gesamtzahl » 40°/„ -> v » 21) "/g » » ... Generaloberärzte, Kommandeure der See- bataillone oder Stabsoffiziere in ent sprechenden Stellungen, Oberstabsärzte .. Fregaitenkapitäne, Korvettenkapitäne Kapitäne zur See Kontreadmirale Unteroffiziere sls Löhnungsempfüngcr. a. Marineinfanterie usw. i Seesoldat Gefreiter Unteroffizier Sergeant, Fähnrich, Unteroffizier nach 5'.^- jähriger Dienstzeit Sergeant und Unteroffizier nach !> jähriger Dienstzeit Vizefeldwebel Feldwebel 3 400 4 600 5 100 3 400 4 600 5 100 6 552 6 552 8 772 10 260 Z60 nicht- Pensions- fähige Zulage. ^ Zvo^e ! nicht« 1 fähige Zulage. 800 ^ nicht- pensions- fähige Zulage. 600 nicht- pensions fähige Zulage. 900 ^ 154,80 172,80 349,20 522 612 612 792 III III III III II— 37 — Dienststellung Gehalt oder Löhnung Dienst« zutage ^1 Woh- nunas' gelb- Zuschuß Tarif- k!->ffc Kolmiiül- und Orts- zul-igc d. Andere Marin et eile: Matrose Obermatrose Maat Obermaat Vizefcldwebel Feldwebel und etatsmäßigc Sanitätsfeldwebel Fähnrich zur See und die im gleichen Range stehenden Mann schaften ohne Kleidergeld Unteroffiziere als Gehaltsempfänger. Artillericwarte bis vom 1. 4. 7. 10. 13. 16. 19. 3. Jahre 6. » 9. » 12. » 15. » 18. -> 21. - » 22. Jahre ab. Artilleriewarte als Panzerturmwärter erhalten pensionsfäbige Gehaltszuschüsse »ach 12jähriger Dienstzeit 10(1 . 15 » s 200 » . V 18 » A 300 » . » 21 » » 400 » . Oberinusikmeister nnd Musikmeister der Marine- Infanterie vom 1. bis 3. Jahre » 7. » 9. » 10. -> 12. » V 13. » 15. » » 16. » 18. » » 19. » 21. » 22. Jahre ab 154,80 172,80 475,20 684 684 792 475/20 1350 1450 1 550 1650 1750 1850 1950 2 000 1050 1230 1410 1 590 1770 1 950 2130 2 250 0,50 1750 1 750 1750 2 200 2 600— 38 — Lfd. Nr. Dienststellung Gehalt oder Löhnung Dienst- zulagc Wvh- geld. j»schuß. Tarif- Nasse Kolonial und Orts- zulage .F 14. Obcrdcckvffiziere und Deckoffizicre IV 2 600 vom 1. bis 3. Jahre 2 100 ? 4. » 6. » 2 298 >> 7. » !). » 2 502 10. »12. » 2 700 » 13. » 15. » 2 850 » 16. Jahre ab 3000 15. Vizedeckoffizier !>00 IV 2 600 Die zum Empfang einer höhere» Löhnung berechtigten Kapitulanten erhalten den Unterschiedsbetrag in der Heimat. Die Ortszulagen der Unteroffiziere usw. und Kapitulanten vom Sergeanten usw. abwärts sowie der dienstpflichtigen Gemeinen werden wie die Löhnung gezahlt und einbehalten. ES betragen: die Ortszulage für: Sergeanten usw. nach 2 Dienstjahren im Schutzgebiet 2,75 täglich. Sergeanten usw. im 1. und 2. Jahre sowie für Unteroffiziere usw. nach 2 Dienstjahren im Schutzgebiet 2,25 » » Unteroffiziere usw. im I. und 2. Jahre 1,85 » » Unteroffiziere usw. als Nichtkapitulanten 1,35 » » Gemeine als Kapitulanten ausschließlich Burschen 1,5» » » dienstpflichtige Gemeine uud Burschen 0,50 » »— 39 — Anlage 4. aus der Marine-Reiseordnung. § 12^ ^ Höhe der Rcisegebührnisse. Dic Höhe der Neifegebührnisfe richtet sich imeh dem Dienst: grade oder der dem betreffende» Offizier Allerhöchsten Orts übertragenen Die nstste llung (vgl. § 14). Charaktererhöhungen sind ohne Einfluß. Ausgenommen sind Offiziere des Benrlaubten- staiides, Offiziere zur Dispositiv», soweit sie nicht in etats mäßigen Stellen verwendet si»d, und Offiziere außer Dienst W 36 und 37) bei Dienstleistungen (Abnngen), sowie Fähnriche zur See, welche die Neisegebührnisse allgemein nach dem Satze ihres Dienstgrades erhalten, auch weu» ihnen nnr der Charakter verliehen ist. Mit der v.ertretuugsweiseu Wahrnehmung einer höhere» Stelle ist die Gewährung eines höheren Tagegeldersatzes nicht verbünde», anch dann nicht, wenn der Betrag oder Mehrbetrag der Dimstznlage der wahrgenommene» Stelle für die Dauer der Vertretung als »Zulage.? bewilligt ist. Die über de» Ctat der eiuzelnen Offizier- nnd Deckvffizier- dienstgrade erfolgte» Beförderungen berechtige» zum Empfange der Neisegebührnisse des höhere» Dienstgrades/ desgleichen be gründe» Beförderungen von Mannschaften zu den einzelnen Uiiterofsizierdienstgrade» de» Anspruch auf die diesen Dienstgraden zuständige» Neisegebühruissc, auch we»» die Beförderung oh»e Gewährung der höheren ^öhnnngsfätze erfolgt ist. Bei Beförderungen kommt der höhere Gebührnissatz mit dem Tage der Beka»nti»ach»»g der Beförderung bei»« Marineteil oder an Bord zur Anwendung.— 40 — »sw. Anhang I. Gcbiihrnissc Bei Beförderung auf Seedampfschiffen, 23. Während der Beförderung der Marinekommandos auf Seedampfern von der Heimat nach dem Auslande und umgekehrt erhalten: I. Offiziere^), Portepeeunteroffiziere, Ingenieurapplikauteu, Zahlmeisterapplikanten, Seekadetteu in Stellen von Fähnrichen zur See s) freie Verpflegung, und zwar, wenn drei Plätze zur Passa- gieröefördernng vorhanden sind, Offiziere in der I, Kajüte, die übrigen voranfgeführten Personen in der II. Kajüte/ wenn nur zwei Plätze vorhaudeu siud, sämtlich in der I. Kajüte. Den Offizieren^ vom Stabsoffizierrang aufwärts steht auf Trausportdampfern eine Einzelkammer zu, wenn sie vorhanden ist. b) Transportzulage, welche für jeden Tag der Einschiffung — einschließlich der Ein- und Ausschiffuugstage —, soweit nicht Tagegelder oder Koinmandogeld gezahlt siud, beträgt: «) im Transport mit fahrplanmäßigen Passa gierdampfern: für Großadmirale, Admirale und Generale 6,50 für Stabsoffiziere nnd im Range derselben stehende Ingenieure und Sanitätsoffiziere 5,50 » für Kapitänleutnants, Hauptleute und im Range derselben stehende Ingenieure und Sanitätsoffiziere 4,50 » für Subalternoffiziere nnd im Range der selben stehende Ingenienre nnd Sanitäts offiziere 3,00 » für Portepeeunteroffizierc, Ingenienrappli- kanten, Zahlmeisterapplikanten und See kadetten in Stelle von Fähnrichs zur See 2,25 » ») Die B.eamten im Range der Räte IV. K lasse erhalten die Trans- portzulage der ^Stabsoffiziere, Marineintendanturassessvren, Lttiegsgerichtsräte, Geistliche und Marine-Stabszahlmeister die Zulage der Kapitänleutnants, ^ Marineintendantursekretariats- usw. Beamte, Marine-Oberzahlmeister und Zahl meister diejenige der Subalternvffiziere. Desgleichen den Beamten in demselte» Range.— 41 — jZ) im Transport mit besonderen Transport- dainpsern: für Großadmirale, Admirale und Generale 5,5V » Stabsoffiziere usw 4,50 » » Kapitänleutnants »sw 3,75 » » Subalternoffiziere usw 2,50 » » Portepeeunterosfiziere^) usw 1,75 » . In beiden Fällen erhält der Trans portführer außerdem noch eine bes^uldere Zlilage von 2,50 täglich. Diese Zulage ist nur au den einen Ablösungstransport oder ein Kommando von mehr als 20 Köpfen nach oder von dem Auslande führenden Offizier zahlbar. Unteroffiziere ohne Portepee, welche in Stelle von Deck- offizieren an Bord kommandiert werden oder nach Wahrnehmung des Dienstes von Deckoffizieren von Bord kommandiert werden, welche also an Bord des Kriegsschiffes Mitglieder der Deckoffizier- messe sein würden oder gewesen sind, haben während des Ablösungs transports Anspruch aus die Beförderung iu der den Deckoffi zieren zustehenden Kajüte und auf die Transportzulage derselben. Einzeln oder in kleineren Transporten reisende Unteroffiziere ohne Portepee und Gemeine sollen aus Seedampfern grund sätzlich nicht mit Auswanderern oder Farbigen zusammen befördert werden. Sofern in der für sie zuständigen Schiffsklasse (im Zwischendeck oder beim Fehlen eines solchen in der III. Schiffs klasse) eine Trennung von Auswanderern oder Farbigen nicht durchführbar ist, darf die Beförderung in der nächsthöheren Schiffsklasse erfolgen. Die Benutzung der höheren Schiffsklasse ist jedoch mir auf Grnnd einer Bescheinigung des Schiffsführers zulässig, daß nnd aus welchen Gründen eine Absonderung von Auswanderern oder Farbigen in der betreffenden Schiffsklasse unmöglich war. Fähnriche zur See, Marine-Ingcnienrobcraspirantcn und Marine- Zahlmeisteraspiranten, welche die Seeoffizier-, Ingenieur- oder Zahlmeister- Prüfung bestanden haben, haben auf Seetransportdampsern auf Beförderung in der I. Kajüte und auf Trausportzulage uach den Sätzen für Subaltern- offiziere Anspruch, wenn sie in Stellen an Bord kommandiert sind oder waren, für die im Besatzungsetat ausschließlich Seeoffiziere, Marine-Ingenirnre oder Marine-Zahlmeister vorgesehen sind.- ^2 Einzeln oder in kleineren Transporten reisende Unteroffiziere ohne Portepee und Mannschaften dürfen bei Entsendungen nach und von Amerika die III. Schiffsklasse benutzen, wenn die be treffenden Dampfer eine solche neben der Zwischendecksklasse führen. II. Unteroffiziere ohne Portepee und Gemeine erhalten während der Einschiffung an Bord des Seedampfers freie Ver pflegung, daneben einen Erfrischungszuschuß im Betrage von 0,!>5 -/A für jeden Tag der Einschiffungsdauer. Der Erfrifchuugszufchus; ist von dem Tage ab zuständig, an welchem die Mittagsmahlzeit zum erstenmal auf dein Trans portdampfer eingenommen wird, bis zu dem Tage einschließlich, an welchem die letzte Mittagsmahlzeit ans demselben eingenom men wird. Bei Arrestanten kommt der Erfrischnngszufchnß nach >; 22,2 F. B. V. in Wegsall. III. Sämtliche Marin eana eböria e haben außerdem, sofern es in dem Transportvertrage vorgesehen ist, neben freier Ver pflegung Anspruch auf freies TischMränk im Werte von täglich 1,50 für jeden Reisende» der I. Kajüte, 0,50 » » » ? » II. » , 0,20 » » » » » III. » (Zwischendeck). Das Tischgeträuk ist in Natur zu gewähren, eine Geldver gütung ist nicht zu zahlen. Tischgetränk ist für Arrestanten nicht zuständig. IV. In Ausnahmefällen kann der Staatssekretär des Neichs-Marine-Amts genehmigen, daß Fähnriche zur See oder Seekadetten während des Transports auf Seedampfern in gleicher Weise wie die Offiziere verpflegt werden. Ein Anspruch auf höhere Trausportzulage erwächst hierdurch nicht. V. Offizieren und etatsmäßigen Portepeeunteroffizieren, welche infolge von Urlaub mit Genehmigung ihrer Dienstvor gesetzten sich dem Transport nicht oder erst unterwegs anschließen oder denselben unterwegs verlassen, kanu eine Entschädigung für die denselben durch die allein auszuführende Reife entstehenden Kosten in ^öhe derjenigen kosten gewährt »verde», welche ent— ä8 — standen wären, wenn sie beim Transport verblieben wareit (vgl. § Das Tischgetränk (Ziff. III) bleibt hierbei unberücksichtigt. Zuständig für die Bewilligung der Entschädigung sind die Chefs selbständiger Kommandobehörden, die Feststellung der Ent schädigung erfolgt durch die Intendantur. Wegen der Gewäh rung eines Vorschusses ans die Entschädigung wird auf H21,z der Seh. K. V. hiugcwiesen. VI. Die vorstehenden Bestimmungen unter Nr. I bis III gelten auch für die mit Seedampfern beförderten Marinetrans- porte im Auslände. VII. Auf die Hohe der Zulagensätze finden die Vorschriften in § 12 sinngemäße Anwendung.— 44 — Anlage S. (Ort, D->tmn,) Muster zu Ziffer 32. Vorläufiger Entlassungsschein. (Dienstgrad, Vor- und'Familienname) ten 18 2^ Kreis, Bundesstaat) geboren, der vom ten 19 bis hxj (Mariiirtcil) gedient hat, wird nach <5rr, zur , erhält jedoch die Erlaubnis Derselbe hat sich wahrend seiner Dienstzeit geführt. Dieser Schein ist nur als vorläufiger Entlassungsschein erteilt. Der , dem die im Militärpasse vorgedruckten Bestimmungen bekanntgemacht worden sind, ist angewiesen, sich bei seiner Rückkehr nach Deutsch- laud sofort bei dem Bezirkskommando zu imter Vorzeigung dieses Scheines zn melden, wo ihm sein Militärpas; usw. gegen Rückgabe dieses Scheines ausgehändigt wird. (Stempel) (Unterschrift und Dienstgrad)— 45 — Anlage 6. Marineteil. Vor- und Familienname Dienstgrad Dienststellung' als Beamter Zivilberuf Wohnvrt vor dem Kriege von bis etatsmäßig nichtetatsmäßig War kri egsgefangen ^ von interniert während des Krieges frei in Aus dem Kriegsdienst entlassen am nach Geboren am in Staatsangehörigkeit. Verheiratet seit mit Die Familie befindet sich in Heimatsadresse <n,ichstc Angehörige). der Heimat. Ostasien. Kreis Bundesstaat Reg. Bez. Religion Kinder: s) Söhne „ d) Töchter Letzte Beförderung im Militärdienst (Patent) Tag der Bestallung letzten Beförderung Eintreffen (Dienstantritt) im Schutzgebiet Kiautschou ... als Beamter. Dienstverhältnisse vor der Kommandierung nach Ostasien oder vor der Einstellung zum Kriegsdienst bis zur Gefangennahme usw. an Bord am Lande Besondere Leistungen während des Krieges Verwundungen Dienstbeschädigungen Arztlicher Befund bei Aufnahme in den Heimtransport Bemerkungen während des Heimtransports: 3ür Gchilltscinyfänger.— 46 Jahreseinkommen Dienstgrad Dienststellung als Beamter Bcsoldungsdienstalter als Person des Soldatenstandes. Gehalt am I. 12. 14 ^ seit -> (Vor- >md gamittennamc) Besoldungsdienstalter als Beamter. Helmuts- Schutzgebiets- Gehalt am 1. 12.14 seit » » Seesahrzulage Fachzulage nichtpensionsf. Zulage Wohnnngsgeldzuschus; (Ortsklasse I) Zulagen Wohuungsgeldzuschuß (Ortsklasse 1^) .... Kolonialzulagc Gebührnisabrechnung während des Heimtransports Monat Erläuterung Vortrag ... Gehalt Wohn.-Geldzuschuß Zulage Seesahrzulage ... Fachzulage Transportzulage. ^.umme... Familienzahlung. Porto Lebensversicherung Bleibt Guthaben > Bemerkungen Quittung:— 47 Anlage 7. Äarine-Stammrollen-Nr. Vor- und Familienname Dienstgrad Marinetell Stamm-Marineteil War kr^gsg°fa..g°n ^ , interniert Geboren am s" Kreis Bundesstaat, Reg. Bez. Eingestellt am als Vereidigt am Zivilberuf Religion Verheiratet seit mit Kinder: i>) Söhne b) Töchter der Heimat. Die Familie befindet sich in Iahresklasse Ostasieu^ Ruf- und Familienname Stand, Wohnort der Eltern oder des sonstigen nächsten Angehörigen oder Vormunds Größe em. Brustumfang von b Gestalt Haare Stirn Augen Nase Mund Bart Zähne Kinn Gesichtsbildung Körpergewicht kx, Sprache Besondere Kennzeichen Hat kapituliert am Letzte Beförderung Nach beendeter aktiver Dienstzeit am von bis Auszeichnungen entlassen am, Dienstverhältnisse vor der Kommandierung nach Ostasien oder vor der Einstellung znm Kriegsdienst bis zur Gesangennahme usw. an Bord am Lande Führung, gerichtliche Strafen, besondere Leistungen während des Krieges Verwundungen Dienstbeschädiguugen Ärztlicher Befund bei Aufnahme in den Heimtransport Dienstzeit, Führung, Strafen im Heimtransport: , den IS Für Lvhnuligscmpfängcr und TranSpvrtführer.— 48 — Dienstgrad Vor- und Familienname hat an lausenden Gebnhrnifsen zu empfangen: Löhnung ^ Zulagen: Dienstalterszulage » Schutzgebiets-Ortszulage Seefahrzulage » Fachzulage » Gebührnisabrechnung während des Hcimtransports Monat Erläuterung Vortrag... Löhnung Dienstalterzulage. Seefahrzulage ... Fachzulage Trausportzulage. Sulnine ... Ausgabe Familienzahlung. Porto Kl. Gebrauchsstucke Kantine Seife Bar Bleibt Guthaben ! Bemerkungen Anerkannt: lsöl. is, u. 40. 345!)2VGsnotmemenL KiMischM AHMumg RechnungsD^-^^ ^ .X Eonderbestimmungen Ztsstzbibliottiek verlin ?i-e^^>sc^e>' X^Ituk'desit? Berlin 1919. Reichs-Marine-Amt.
