Koloniales Handels- und Verkehrs-Buch. Leriin Deutscher Kolonial-Verlag <G. iDeineche)\ Deutscher Xolomal-Verlag, |eriia ¥.10, von Der DMstr. 1 . A»s dem Fände der Svsheli. Mnd I Reisebriefe und Zuckeruntersuchun gen am Pan'gani. Von G. Meinecke. Begetationsbilder von vr. O. Marburg. Mit 40 Jllustr. und einer Karte im Text. 12Bogen. Groß-Oktav-Format. All. 3,— . Professor Paulitschke schreibt: „Das ganze Werk ist voll praktischer Winke für Kolonialfreunde, reich an gutgeschauten Einzelheiten und gesunden! Urteil, vorgetragen in positiver und selbstbewußter Sprache. Wer nach Deutsch- Ostafrika sich zu begeben gedenkt, besonders Leute, die. dort arbeiten wollen, wird Belehrung aus dem Buche schöpfen." Band II. Lierbeobachtungen und Iagdgeschichtr« aus f stafrika von Fr. Bronsart von Schellendorff Mk 3,— . leg. geb. Mk. 4,50. Der Verfasser ist einer unserer bekanntesten und kühnsten Jäger aus Großwild, dabet ein vorzüglicher Schilderer, desien Beobachtungsgabe hervor- ragend ist. Das Buch hat seines Gleichen nicht in der deutschen Literatur. Band III. Streifzüge durch M- uud Südafrika Bilder aus Britisch», Deutsch- und Portugiesisch-Ostafrika, Zanzibar, den Comoren, Madagaskar, Rsunion, Mauritius, Natal, Transvaal, Oranjefreistaat, Rhodesia und Kapkolonie. Von Moritz Schanz. 217 S. Mk. 3,60 Die Schilderungen des bekannten Wirtschaftspolitikers suchen in ge drängter Form auf Grund offizieller Berichte und eigener Anschauung ein all gemeines Bild über Länderstriche zu geben, welche gerade in der letzten Zeit die Aufmerksamkeit weiterer Kreise auf sich gezogen haben. Zur Irage der Deportation nach den deutsche« Kolonie« Joachim Pfei!^gegen Prof. Dr. jur. F. F. Bruck. Mk 1 , 60 . Mhrer für den Auswanderer nach Drastlien. Von A Pap stein. Mit einer Karte. Mk. 1,—• Das kleine Merkchen, welches so recht für den Auswanderer geschaffen ist, der nicht über eine gelehrte Bildung verfügt, zeichnet sich durch seine Ruhe und Sachlichkeit vor manchen anderen Schriften über Brasilien vorteilhaft aus. Das Büchlein bringt in einem Anhang noch den Wortlaut des neuen Aus wanderungsgesetzes und eine Karte des mittleren und südlichen Brasiliens. Der Kaffeeba« in Mambara. Seine Aussichten und feine Rettung. Von Gustav Meinecke. Mk. 1,30 postfrei. In sachgemäßer unparteiischer Weise bespricht der bekannte Kolonial politiker auf Grund eigener Anschauung die Kaffeeplantagen unserer ostafrika nischen Besitzung und die ihnen insolge der Bodenbeschaffenheit und Krank heiten drohenden Gefahren. Die Schrift enthält wertvolle Hinweise und praktische Vorschläge zur Verhütung großer Verluste deutschen Kapitals. Die Krnndttng der Doeren-Staate« Von Joachim Graf Pfeil. Mk. —.50. Im Hinblick aus die südafrikanischen Ereignisse bildet diese Schrift des bekannten Kolonialpolitikers einen wertvollen Beitrag zur Charakteristik des Boerenvolkes.Koloniales Handels® und Verkehrs -^ud>. m Berlin <50. 10 Deutscher Kolonial-Verlag (G, ?ßeine*e) 1901 .Inhaltsverzeichnis. Serie 'Postanstalten in den Kolonien I Postbestimmungen 4 Verzeichniß der in den Schutzgebieten thätigen Firmen und Erwerbs gesellschaften: Ostafrika 10 Südwestafrika 18 Kamerun 21 Togo 27 Marfchall-Juscl» 28 Neu-Guinea 29 Kiautschou 80, Samoa (s. Nachtrag 135) Verzeichniß der Importeure in Deutschland 82 Fabrikanten in Deutschland für Verarbeitung der Rohstoffe ... 89 Exporteure nach den deutschen Kolonien 44 Zollverordnungen: Kamerun: Verordnung vom 1. November 1898 betr. Erhebung von Ein fuhrzöllen in Kamerun 47 Verordnung betr. Ausführung der Verordnung vom 1. No vember 1898 .... 50 Verordnung betr. Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen in den zur westlichen Zone des konventionellen Kongo- bcckcns gehörigen Gebietstheilen des Schutzgebiets Kamerun 54 Togo: Uebercinkunft vom 24. Februar 1894 zwischen Deutschland und Großbritannien über die Einführung eines einheit lichen Zollsystems für Togo und das Gebiet der Gold küste östlich vom Volta 58 Südwest-Afrika: Zollordnnng für das deutsch-südwestafrikanische Schntzgebtel vom 10. Oktober 1896 61 Ausführungsbestimmungcn zu vorstehender Verordnung . 75 Ostafrika: Zollordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet . 80 Nen-Guinea: Einfuhrzölle 95 Einfuhrverbote 98 Kiautschou: Provisorische zollamtliche Bestimmungen vom 29. Mai 1898 für das Schutzgebiet Kiantschou ........ 97 Waarenverpackung für Ucbersee, Handelsgebräuche und andere nützliche Winke zur Förderung des Absatzes 99 Handel (Gesammt-Eigenhandel) des deutschen Zollgebietes mit den Schutzgebieten 112Seite Handel, Gelammter auswärtiger Handel einiger Schutzgebiete . . 121 Eisenbahntarif und Vorschriften für die Bahnstrecke Swakopmund— Karibik 124 Dampfschiffsverbindungen: Deutsche Ostafrika-Linie 130 Norddeutscher Lloyd 130 Woermami-Linie 131 Jaliiit-Gcseklfchast 132 Kiautschou 132 Deutsch kolonialer Postverkehr 133 Nachtrag: Verzeichnest der im Schutzgebiete von Sainoa angesessenen haupt sächlichsten Kausleute, Pflanzer nnd Handlverker 1351 I. j)ostanstalten in den Kolonien. Kolomalgebiete. Name der Postanstalt. Deutsch-Neu- Berliuhafen Guinea. Friedrich - Wilhelms- Hafen. Herbertshöhe Matupi Stephansort Deutsch-Ost- Dar-es- afrika. Salaam Bagamoyo Kilwa Lindi Mikindani Mohorro Pangani Saadani Tanga Muhesa Bukoba Jringa Kilimatinde Kilossa Langenburg Marangu Moschi Mpapua Muanza Name und Stand des Postvorsteherz. Behse, Stationsvorsteher. Kohn, Beamter der N.-G.-Konip. Warnecke, Gerichtsaktuar. Thiel, Kaufmann. Borchert, Beamter der N.-G.-Komp Fleischer, Postinspektor. K i e h lm a n n, Ob er-Postsekretär. Schmidt, Postsekretär. Hunke, Postsekretär. Z Krüger, Postassistent. Wartat, Postassistent. ^ Probst, Postassistent. , Z Becker, Postassistent. H Lünne mann, Postassistent. ■■ 7 ? Klein, Bezirksamtsschreiber, g Schnell, Zollassistent. 3. Herrmann, Sanitätsunteroffizier. P' Frischauf, Postassistent. Stiege, Zollassistent. Kleine, Postsekretär. Keil, Postpraktikant. Zschaetsch, Spediteur. ttnteroffiziere der Schutztruppe.2 Kolonialgebiete. Name der Postanstalt. Songea Tabora Ujiji Wiedhafen Wilhelmsthal Deutsch-Süd- Windhoek Westafrika Cap Croß Gibeon Gobabis Grootfontein (Damaraland) Grotz-Barrnen Karibib Keetmanshoop Lüderitzbucht Okahandja Omaruru Otavi Otjimbingue Outjo Ramansdrift Rehoboth Swakopmund (mit Telegr.-Betr.) Warmbad Bethanien Haris Hatzamas Hohewarte Jakalswater Kubas Kubub Kuis Maltahöhe Marienthal Okombahe Seeis Ukamas Waterberg Name und Stand des Postvorsteher Unteroffiziere der Schutztruppe. Bischofs, Postdirektor. Diers, Ober-Postsekretär. Hesse, Postassistent. Neuweger, Postassistent. Blysza, Postagent. Röder, Postagent. Ohlsen, Kaufmann. Prion, Unteroffizier. Wieder hold, Postagent. Schneider, Postassistent. Doms, Postassistent. Müller, Postagent. Voigts, Kaufmann. Schmidt. Postagent. Ragnitz, Postagent. Dietrich, Polizeisergeant. Wesche, Postagent. Sperlich, Stationsältester. Hülsmann, Gefreiter. Rische, Ober-Postassistent. Birnbaum, Postassistent. Oertendahl, Kaufmann. ^ Posthülfstellen.( | I ; - f 3 Kolonialgibiete. Name der Postanstalt. Name und Stand des Postvorstehers. Kamerun Kamermi (mit Telegr.-Betr.) Jankowsky, Postsekretär. Buea Simon, Stationsleiter. Kribi Schwald, Zollassist, u.Polizeimeister. Rio del Reh Müller, Stationsleiter. Victoria Specht, Postassistent. Karolinen Ponape Braun, Polizeimeister. Dap Senfft, Bezirksamtmann. Kiautschon Tsingtau Henniger, Postmeister. Finger, Postasststent. Rippmann, Postasststent. Schulte, Postasststent. Taputur Eddelbüttel, Gastwirth. Marianen Saipan Woitschek, Lazarethgehülfe. Marshall- Jnseln Jalnit Domnick, Hafenmeister. Samoa Apia Banse, Ober-Postassistent. Togo Lome (mit.Telegr.-Betr.) Rothe, Ober-Postsekretär. Klein-Popo (mit Telegr.-Betr.) Hertig, Postasststent.4 J II. j)sstbestimmungen. 1. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen. a) Verkehr zwischen Deutschland und den Schutzgebieten untereinander: Briefe bis 20 g frankirt 10 Pf., unfrankirt 20 Pf., über 20—250 g frankirt 20 Pf., unfrankirt 30 Pf. Postkarten seinfache) frankirt 5 Pf., unfrankirt 10 Pf. — Postkarten mit Antwort 10 Pf. Drucksachen bis 50 g 3 Pf., über 50—100 g 5 Pf., über 100—250 g 10 Pf., über 250—500 g 20 Pf., über 500 g bis 1 kg 30 Pf., über 1—2 kg 60 Pf. Waareuprobcn bis 250 g 10 Pf., über 250—350 g 20 Pf. Gcschäftspapiere bis 250 g 10 Pf., über 250 — 500 g 20 Pf., über 500 g bis 1 kg 30 Pf., über 1—2 kg 60 Pf. Zusammengcpackte Gegenstände (Drucksachen, Waarenproben, Ge- schäftspapicre) bis 250 g 10 Pf., über 250—500 g 20 Pf., über 500 g bis 1 kg 30 Pf., über 1—2 kg 60 Pf. b) Verkehr zwischen den Schutzgebieten und dem Ausland e: Briefe, frankirt 20 Pf., unfrankirt 40 Pf., für je 15 g (ohne Meist- gewicht). Postkarten (einfache) frankirt 10 Pf., unfrankirt 20 Pf. — Post karten mit Antwort 20 Pf. Drucksachen, Gcschäftspapiere, Waarenproben 5 Pf. für je 50 g, mindestens jedoch für Geschäftspapiere 20 Pf, für Waarenproben 10 Pf. Meistgewicht der Drucksachen., und Geschäftspapiere 2 kg, der Waaren proben 350 g. Zusanlinengepackte Gegenstände (Drucksachen, Waarenproben, Ge schäftspapiere) 5 Pf. für je 50 g, jedoch mindestens 10 Pf., wenn die Sendung nur Drucksachen und Waarenproben, mindestens 20 Pf., wenn die Sendung Geschäftspapiere enthält. Einschreibgebühr 20 Pf., Rückscheingebühr 20 Pf. Die bedeutenderen Postanstalten in den deutschen Kolonien der- mitteln auch den Bezug oon Zeitungen im Wege des Abonnements.5 *2. Briefe und Kästchen mit Werthangabe (uui nach und von Kamerun, Victoria und Tsingtau zulässig). Die Werthvriefe dürfen nur Werthpapiere (Obligationen, Papiergeld, Zinsscheine u. s. w.) ent halten, im Verkehr mit Kamerun und Victoria ist jedoch das Einlegen von Geldstücken in Werthbriefe gestattet. Die Werthkästchen dürfen nur Schmncksachen oder kostbare Gegenstände enthalten. Briefe oder die Eigenschaft einer Korrespondenz besitzende Angaben, im Umlauf befindliche Münzen, Banknoten oder auf den Inhaber lautende Werthpapiere, Dokumente und Gegenstände ans der Gattung der Gcschäftspapiere dürfen in die Werthkästchen nicht ausgenommen werden. — Werthbriefe: Meistgewicht 250 g. Werthkästchen: Meistgewicht 1 kg. Meistbetrag der Werthangabe 8000 Mk. Porto für Werthbriefe: >0 Pf. bis einschließlich 20 g, 20 Pf. bei höherem Gewichte nebst einer Einschreibgebühr von 20 Pf. Porto für Werthkästchen ohne Unterschied des Gewichts: nach Kamerun und Victoria 1 Mk. 60 Pf., nach Tsingtau 2 Mk. 40 Pf. Bersicherungsgebühr für Werthpapiere und Werthkästcheu: nach Kamerun und Victoria 16 Pf. fiir je 240 Mk., nach Tsingtau 28 Pf. für je 240 Mk. 3. Postanweisungen. Meistbetrag 300 Mark (im Verkehr mit Deutsch-Neu-Guinea und Samoa Meistbetrag 400 Mk.). Gebühr: Bis ,5 Mk.: 10 Pf.; über 5-100 Mk.: 20 Pf.; über 100—200 Mk.: 30 Pf.; über 200—400 Mk.: 40 Pf.; über 400—600 Mk: 50 Pf.; über 600—800 Mk.: 60 Pf. Die Ausstellung der Postanweisungen hat unter Benutzung des für den internationalen Verkehr vorgeschriebenen Formulars in Mark und Pfennig zu erfolgen. Schriftliche Mittheilungeu jeder Art auf den Ab schnitten der Anweisungen sind zulässig. Postmüveisungen sind zulässig, im Verkehr mit: Deiitsch-Neu-Gilinca : nur nach Friedrich-Wilhelmshafen, Herbertshöhe und Stephansort. Von einem Absender dürfen im Laufe von 8 Wochen an einen und denselben Empfänger nicht mehr als 600 Mk. eingezahlt werden. Deutsch-Ostafrika: nur nach Bagamoyo, Dar-es-Salaam, Kilwa Lindi, Mikindani, Mohorro, Pangani, Saadani, Tanga. Die Ein- und Auszahlung erfolgt daselbst in den landesüblichen Zahlungsmitteln nach Maßgabe des Tageskurses. Deutsch-Südwestafrika: nur nach Gibeon, Keetmanshoop, Oka- handja, Omaruru, Otjimbingue, Outjo, Rehoboth, Swakopmund und Windhoek. Kamerun: nur nach Buea, Kamerun, Kribi und Victoria. Togo: nur nach Klein-Popo und Lome. Kiantschou: nach Tsingtau und Taputur.6 Samoa: Durch Vermittelung des Postamts m Apia. Soweit die Postanweisungen nicht nach Apia selbst, sondern nach anderen Plätzen bestimmt sind, müssen sie vom Absender mit dem Vermerke versehen sein: „Durch Vermittelung des Postanits in Apia." Von einem Absender dürfen im Laufe von 4 Wochen an einen und denselben Empfänger nicht mehr als 400Mark eingezahlt werden. Die Auszahlung durch das Post amt in Apia geschieht in deutschen: Gelbe oder, falls es an solchem fehlt, in englischem Gelde oder in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika. 4. Postpackete. Deutsch-Neu-Guinea: a) über Bremen oder Hamburg: bis 1 kg 1 Mk. 60 Pf., über 1—5 kg 2 Mk. 40 Pf., Sperrgut zulässig, 2 Zoll-deklarationen (deutsch); b) über Neapel: 1 kg 2 Mk. 40 Pf., über 1-5 kg 3 Mk. 20 Pf., 2 Zolldeklarationen (deutsch). Bei Sendungen nach Orten, an denen eine Postanstalt nicht besteht, sind die Beförderungskosten von der nächsten Postanstalt ab bis zum Be stimmungsorte vom Empfänger zu tragen. Deutsch-Ostafrika: a) über Hamburg: bis 1 kg 1 Mk. 60 Pf., iiber 1—5 kg 2 Mk. 40 Pf., Sperrgut zulässig, 2 Zolldeklarationen (deutsch); b) über Oesterreich und Italien (Neapel): bis 1 kg 2 Mk. 40 Pf. über 1—5 kg 3 Mk. 20 Pf., 2 Zolldeklarationen (deutsch). Nachnahme zulässig bis 800 Mk.; Gebühr 1 Pf. für jede Mark- mindestens jedoch 20 Pf. Bei Sendungen nach Plätzen im Innern sind die Beförderungskosten ab Landungshafen vom Empfänger zu tragen. Deutsch * Siilwestafrika: a) über Hamburg direkt: bis 1 kg 1 Mk. 60 Pf., über 1—5 kg 2 Mk. 40 Pf., 2 Zolldeklarationen (deutsch); b) über Hamburg und Kapstadt: bis 3 kg 4 Mk. 95 Pf., 2 Zoll deklarationen (deutsch). Bei Sendungen nach Orten, an welchen eine Postanstalt mit Packet- dienst nicht besteht, sind die Beförderungskosten von der nächsten Postanstalt mit Packetdienst ab bis zum Bestimmungsorte vom Empfänger zu tragen. Kamerun: über Hamburg: bis 6 kg 1 Mk. 60 Pf., Sperrgut zulässig, 2 Zolldeklarationen (deutsch). Werthangabe zulässig bis 8000 Mark, jedoch nur nach Kamerun und Victo ria. Versicherungsgebühr 16 Pf. für je 240 Mark. Bei Sendungen nach Orten, an denen keine Postaustalt besteht, sind die Beförderungskosten von der nächsten Postanstalt ab bis zum Be stimmungsorte vom Empfänger zu tragen. Togo: über Hamburg: bis 5 kg 1 Mk. 60 Pf., Sperrgut zulässig, 2 Zolldeklarationen (deutsch).Nachnahme zulässig bis 800 Mark; Gebühr 1 Pf. für jede Mark, mindestens jedoch 20 Pf. Bei Sendungen nach Orten, an denen keine Postanstalt besteht, sind die Beförderungskosten von der nächsten Postanstalt ab bis zum Be stimmungsorte vom Empfänger zu tragen. Kiautschon: a) über Bremen oder Hamburg direkt: bis l KZ 1 Mk. 60 Pf., über 1—5 KZ 2 Mk. 40 Pf., Sperrgut zulässig, 2 Zolldeklarationen (deutsch); b) über Oesterreich und Italien (Neapel): bis 1 kg 2 Mk. 40 Pf., über 1—5 kg 3 Mk. 20.Pf., 2 Zolldeklarationen (deutsch). Nachnahme zulässig bis 800 Mark; Gebühr 1 Pf. für jede Mark mindestens 20 Pf. Werthangabe zulässig (über Bremen oder Hamburg 10000 Mark; über Neapel 800 Mark). Versicherungsgebühr über Bremen oder Hainburg 16 Pf., über Neapel 28 Pf. für je 240 Mark. Karolinen, Marianen und Palau-Jnseln: a) über Bremen oder Hamburg: bis 1 kg 1 Mk. 60 Pf., über 1—5 kg 2 Mk. 40 Pf., Sperrgut zulässig, 2 Zolldeklarationen (deutsch); b) über Oesterreich und Italien (Neapel): bis 1 kg 2 Mk. 40 Pf., über 1-5 kg 3 Mk. 20 Pf., 2 Zolldeklarationen (deutsch). Bei Sendungen nach Orten, an denen eine Postanstalt nicht besteht, haben die Empfänger für die Weiterbeförderung von den Postanstalten (Saipan, Ponape und Dop) ab selbst zu sorgen. Marshall-Jnseln: a) über Bremen oder Hamburg: bis 1 kg 2 Mk., über l—5 kg 2 Mk. 80 Pf., Sperrgut zulässig, 2 Zolldeklarationen (deutsch); b) über Oesterreich und Italien (Neapel): bis 1 kg 2 Mk. 80 Pf., über 1—5 kg 3 Mk. 60 Pf., 2 Zolldeklarationen (deutsch). Samoa: a) über Bremen direkt: bis 1 kg 1 Mk. 60 Pf., über 1—5 kg 2 Mk. 40 Pf., 2 Zolldeklarationen (deutsch); b) über Oesterreich und Italien (Neapel): bis l kg 2 Mk. 40 Pf., über 1—5 kg 3 Mk. 20 Pf., 2 Zolldeklarationen (deutsch). Bei Sendungen nach anderen Orten als Apia haben die Empfänger für die Weiterbeförderung ab Apia selbst Sorge zu tragen. Nach sämmtlichen vorbezeichneten Gebieten (ausgenommen Karolinen, Marianen und Palau-Jnseln) sind auch schwerere Pallete (sogenannte Post frachtstücke) zulässig, lieber die Versendungsbedingungen ertheilen die Postanstalten Auskunft. 5. Postverbindnngen. Deutsch-Neu-Guinea: Dampfer des Nord deutschen Lloyd, Neapel, dreimal alle 12 Wochen a) über Singapore, b) über Hongkong, c) über Sydney.8 Deutsch - Ostasrika: Deutsche Ostafrika-Linie, Neapel, zwei wöchentlich: Peninsular and Oriental S. N. Co. in Verbindung mit der British Jndia - Linie, Brindisi, vierwöchentlich; Messageriss maritimes, Marseille, monatlich. Deutsch - Südwestafrika: Von Southampton bis Kapstadt, Union-Castle Mail Steam Ship Co., wöchentlich, weiter von Kapstadt Dampfer der Woermann-Linie, vierwöchentlich. Bon Hamburg mit direktem Dampfer der Woermann-Linie, monatlich. Kamerun: Woermann-Linie, Hamburg, 2mal monatlich; African Steamship Comp., und British and African St, Nav. Comp., Liverpool, vierwöchentlich. Karolinen: Dampfer des Norddeutschen Lloyd, Neapel (Brindisi), drei mal alle 12 Wochen, a) über Singapurs, b) über Hongkong, c) über Sydney. Marianen : Dampfer des Norddeutschen Lloyd, Neapel (Brindisi), drei mal alle 12 Wochen, a) über Singapore, b) über Hongkong, o) über Sydney. Marshall - Inseln : Dampfer des Norddeutschen Lloyd, Neapel (Brindisi), dreimal alle 12 Wochen in Verbindung mit dem Reichs-Post- dampfer der Jaluit-Gesellschaft, a) über Singapore, b) über Hongkong, c) über Sydney. Kiautichou: bis Shanghai: 1. Norddeutscher Lloyd, Neapel, zwei wöchentlich, 2. Peninsular and Oriental S.N. Co., Brindisi, zweiwöchentlich, 3. Messageries maritimes, Marseille, zweiwöchentlich; von Shanghai nach Tsingtau, Rhederei Jebsen, alle 4 bis 6 Tage. Samoa: über New-Dort— San Francisco, von San Francisco dreiwöchentlich, Oceanic Steamship Company. Togo: Woermann-Linie, Hamburg, 2 mal monatlich. 6. Telegramme. Die Wortlänge ist festgesetzt auf 15 Buchstaben oder 5 Ziffern. Deutsch-Ostafrika (via Emden, Vigo, Suez, Aden) 5,30 Mk. 2. Deutsch-Südwestafrika (via Emden, Vigo, Madeira, Ascension, Cape Town oder via Emden, Vigo, Madeira (oder Teneriffas, Loanda oder via Emden, Vigo, Suez, Aden, Durban) 4,30 Mk. 3. Kamerun (via Emden, Vigo, Madeira (oder Teneriffas) 8,75 Mk. 4. Togo (via Emden, Vigo, Eastern, Madeira (oder Teneriffas, Kotonon) 6,55 Mk. 5. Kiautschou (via Emden, Vigo) 5,75 Mk. Deutsch-Neu-Gninea, die Karolinen, die Marianen und die Marshall-Jnseln sind an das Telegrahennetz noch nicht angeschlossen. 'Telegramme sind zu leiten: für Deutsch-Neu-Gninea ans Singapore oder Batavia oder Macassar; für die Karolinen unddie M arshall-Jnseln auf Sydney (Neu-Süd-Wales); für die Marianen auf Dokohama. Die Weiterbeförderung von den genannten Orten aus erfolgt mit der Post. 7. Telegraphenlinie». A. Deutsch-Ostafrika. Dar-es-Salaam-Bagamoyo- l v Kabel der Eastem and South African Zanzibar j Telegraph Company. Dar-es - Salaam - Mohorro - Kilwa - Lindi- j Mikindani; Dar - es - Salaam - Bagamoyo- > Land-Telegraphenlinien. Saadani-Pangani-Tanga I 8. Deutsch-Südwestafrika. Kapstadt - Swakopmund- 1 Kabel der Eastern and South Atrican Mossamedes / Telegraph Company. C. Kamerun: Kamerun-Bonny: Kabel der African Direct Telegraph Company. v. Togo: / Land-Telegraphen-Linie mit Anschluß an das Land- Lome-Klein-Popo ! Telegraphennetz der britischen und französischen l Nachbarkolonien.10 verzeichniß öer in öen Schutzgebieten thätigen Firmen und Lrwerbsgesellschaften. Ostafrika. (Nach dem Stande vom 1. Januar 1900). ä 's *5" ö OQ Name der Erwerbsgesellschast bezw. Firma Plantage, Handelsniederlassung JC. Ort der Niederlassung Bezirk Dar-es-Salaam. 1 Christo Loucas Kaufmann Dar-es-Salaam 2 Erste deutsch-ostafrikanischeBier- Brauerei von Wilhelm Schultz Bierbrauerei - * 3 F. Günter Schreinermeister und Bauunternehmer - 4 I. Stefano Tabak- u. Cigarrenhdl. - 5 A. Weißmaun Restaurateur u. Kaufui. - 6 E. H. C. Michahelles L Co. ... Kaufmann Songwemünd. 7 W. von Roy Buchdruckerei u. Verlag Dar-es-Salaam 8 H ansin q & Co Handelsniederlassung - 9 E. Müller & Devers - - 10 Franz S. Steffens L Co. ... - - 11 Rufiyi - Industrie - Gesellschaft m. b. H - - 12 Deutz & Kahn - Mirambodorf 13 Deutsch - Ostafrikanische Gesell- schaft - Dar-es-Salaam 14 Deutsch-Ostafritanische Gummi- Handels- und Plantagen- 1 gesellschaft - - 15 K. Bretschneider Kaufmann - 16 Giloj & Walz Metzgerei u.Viehhandel 17 Souza Dias & Co Kaufmann - 18 Silva & Co - - c ID Patschu Lira - - 20>Saleh Tauer - -11 Name der Erw erb s g esellsch aft Plantage, Ort 1 Handelsniederlassung 2C. der *£r cs bezw. Firma Niederlassung 21 Jamal Walji Kaufmann Dar-es-Salaam 22 Metali Murji - - 23 Nasr Malji & Co - - 24 Mbay Munaji L Co - - 25 Adanji Babodji Sodafabrik - Bezirk S a a d a n i. 1 Ali Visram H and elsni ed erlassun g Saadani 2 Abdulla Dewsi Viehhändler - 3 Jan Mahomed Lalji Import und Export - 4 Jaffer Juma Handel und Plantagen - 5 Hashim Nurmahomed Elfenbein- u. Träger- geschäst - 6 Raschid Ali Import und Export - Bezirk Tanga. 1 Deutsch - Oftafrikanische Gesell- schaft Faktorei u.Handelsstat. Tanga Plantage Union Derema, Ngwelo, Msttuni u. Monga Plantage Moa Moa, Totohorn und Aassin 2 Westdeutsche Handels- und Plantaqengesellschaft Faktoreiu.Handelsstat. Tanga Kwa Gorotto, Pflanzungen Schöller (— Pare), Kiomoni u. Putini 3 Usambara-Kaffeebau-Gesellsch. Pflanzungen Bulwa 4 Rheinische Handel-Plantagen- Gesellschaft Pflanzung Mgambo 5 Prinz Albrecht-Plantaqe Pflanzungen Kwa Mkoro, Sangerawe, Herne 6 Sigi-Plantagen-Gesellschaft... Pflanzung Segoma 7 F. Mißmahl - Ngua 8 Tanga-Plantagen-Gesellschaft. Pflanzungen Tanga 9 Aug. Schiele Importgeschäft - 10 Th. Förster Hotel u. Gastwirthsch. - 11 Ed. Stadelmann Kommissionsgeschäft - 12 Wichard Schlunke Hotel und Gastwirth- schaft -12 ä g *5" cs C4 Name der Erwerbsgesellschaft bezw. Firma Plantage, Handelsniederlassung rc. O r t der Niederlassung 13 Hans Liebel Import, Hotel und Gastwirthschaft Tanga 14 H. Eichler Restauration und Gast- wirthschaft 15 Müller L Co Apotheke u. Handlung - 10 Marino Macri Hotel u. Gastwirthsch. - 17 Dimetri Panajoto Bäckerei u. Schlächterei - 18 Kerim, Alfons Photograph - 19 Karl Zschätzsch Spedit.- u. Transport- geschäft Muhesa 20 S. H. Dias Handlungu. Schneider. Tanga 21 C. D. Silva Handelsniederlassung - 22 I. P. de Souza - - 23 Zuganatto Kaufmann Masinde Außerdem Handelsniederlassungen dun Indiern in Tanga: AllarakheaOmer, Ibrahim Omer, Mohamedbhai Danji, Musaji Malji, Abdul Ali Nurbhah, Mohamedbhai Khanbhai, Gopal Persotum, Abdul Hussein Jiwanji, Mahomedbhai Tajbji, Mahamedbhai Jafferji, Jsaji Pirbhai, Hassein Gulhamhusein, I. M. Meta Partopsing, Kerimji Danji sin Moa). Gelöscht wurden die Firmen: Gebrüder Kroussos in Tanga und N. Nanos & G. Popayoglakis in Mpapua. Bezirk Pangani. 1 Deutsch - Ostafrikanische Gesell- schaft Handelsniederlassung Pangani Sisalplantage Kikokwe Kafteeplantage Muera 2 Deutsch-Ostafrikan. Planragen- gesellschaft Kaftee-u. Sis alplantage Lewa Kokosplantage Mundo 3 Friedrich Hoffmann - Pflanzung Kafteeplantage Makinjumbi 4 Pangani-Gesellschaft Zuckerfabrik Mama 5 Pereira & Co Handel u. Gastwirtsch. Pangani 6 John Peter de Souza - - - - 7 Dwarka Banji Elfenbeingroßhändler - 8 Kerim Moledina Hand elsnied erlassung - 9 Jepa Lakka - - 10 Stifter Abdalla & Co -13 ä '5" Ö cx< Name der Erwerbsgesellschaft bezw. Firma Plantage, Handelsniederlassung ic. O r t der Niederlassung Bezirk Lin di. 1 Deutsch-Ostafrikanische Gesell- schaft Handelsgesellschaft Lin di 2 K. Perrot Faktorei u. Plantage - 3 Damodar Megji, Baniane •,. Handelsniederlassung - 4 Neust Takersi, Baniane - - Juta Premji, Baniane - - 6 Jan Mohamed Premji, Inder. - - 7 Hirji Merati, Inder - 8 Kassum Ballu, Inder - - 9 Muraje Gonje, Baniane - 10 Havidas Kirsondas, Baniane.. - - 11 Matrandas Lekmidas, Baniane - - 12 Raser Ratan, Halbbaniane... - Mroweka 13 Alidina Mohamed, Inder.... - Lindi Bezirk B a g a m o y o. 1 Deutsch-Ostafrikanische Gesell- schaft Handelsniederlassung Bagamoyo 2 L. & O. Hansing Plantagengesellschaft Kitopeni 3 Souza jun. Diaz & Co Handelsniederlassung Bagamoyo 4 N. Nanos - - 5 Ch. Tsavalos - - 6 S. Michakaridis - - 7 Ali Wisrain, Inder (Koja) ... Elfenbeinhändler 8 Banda Remtallah, JndernKoja) - - 9 Jaffer Remtallah - - , 10 Mera Remtallah - - 11 Ibrahim Lila - - 12 Abdallah Ali - - 13 Salim bin Saad, Araber.... - - 14 Hadji Musa Alana & Co Kurzwaaren u. Pro- bisionen - 15 Rassor Wirji & Co Elfenbeinhändler - 16 Dossa Tauer Kornhändler - 17 Daramsi Haschini Handelsniederlassung - 18 Ibrahim Hafchim - -14 ü 1 'S" ö ai Name der Erwerbsgesellschaft bezw. Firma Plantage, H anüelsnied erlassung 2C. Ort der Niederlassung 19 Omar Abdulkerim und Söhne Hand elsnied erlassung Bagamoyo 20 Jsmael Renmal Kautschuk, Felle, Kopal - 21 Somji Kanji Elfenbeinhändler - 22 Abdallaü bin Osman, Beludsch - - 23 Saleh Sudji, Inder Viehhändler - Bezirk Rufi y i. 1 Rufiyi - Industrie - Gesellschaft m. b. H Handelsniederlassung Saninga 2 D euts ch-Ostafrikanis ch e Gummi- Handels- und Plantagenge- sellschaft - Kooni Bezirk Kilwa. 1 Deutsch-Ostafrikanische Gesell- schaft Handelsgesellschaft Kilwau.Barikiwa 2 H ansing & Co - - 3 Müller & Dcvers - - 4 Perlfischerei-Syndikat Perlfischerei Chole 5 Souza jun. Diaz L Co Handel mit Konserven und Getränken Kilwa 6 Mohamed Vissu Handel mit einheim. Produkten - 7 Jan Mohamed Ramji - - 8 Sajen Achmed - - 9 Abha Rersi - - 10 Jsmael Ballu - - 11 Nur Mohamed Mulji - - 12 Nassor Neust - - 13 Ranscholdas Lakmidas - - 14 Kimji Valabdas - 15 Gudn Nanji <fe Co - - 16 Mohamed Kassnm Jadonji... - - 17 Jiwray Champsi & Co - 18 Abdalla Dalla do. u. Sodafabrik - 19 Karimji Tajbay Handel mit einheim. Produkten Kilwa Kisiwani 20 Jafferji Mussaji - -— 15 — ä Plantage O rt S Name der Erwerbsgesellschaft Handelsniederlassung der *5" cs & bezw. Firma 2C. Siiederlassung 21 Kimji Tulfidas Handel mit einheim. Produkten Chole 22 Machfud Bahomüos Sesamöl-Presserei Kilwa 23 Machfud Gauzel - 24 Awad Gauzel Bezirk Moschi. 1 Kilimandjaro - Handels- und Landwirtschastsgesellschast.. Handelsniederlassung Kibohvh 2 C. Meimaridis, Grieche - Pangani, Taveta, Mombassa, Moschi 3 Antenora, Italiener - Marangu 4 Dicrose - • • - - 5 Juma, Jiwa & Co., Indier .. Moschi Bezirk Kisakki. 1 D eutsch -Ostafrikanis ch eGummi- Handels- und Plantagenge- Plantage Kungulio, Rufiji sellschast Plantage Emin Nord-Ulugurn Bezirk Wilh elm sthal. 1 Aktiengesellschaft Sakarre .... Kaffeplantage Sakarre 2 Wilkins & Wiese - Ambangulu 3 Deutsch-Oftafrikan. Plantagen- gesellschaft - Balangey 4 Georgio Zuganatto, Grieche.. Handelsniederlassung Wilhelmsthal, Mafinde, Mombo 5 Mohamed bin Achmed - Kwai, Mafinde und Makujuni 6 Dossa bin Machmut, Inder .. - Korogwe, Sakarre 7 Sh ehe bin Nur Wilhelmsthal Mafinde und Kisuani 8 Lali bin Bakari - Mafinde, Kisuani und Makujuni 9 Hassan Gulam Hussein - Wilhelmsthal und Bumbuli Bezirk Kilossa. 1| Tsavalos, Grieche | Handelsniederlassung | Kilossa16 'S Z ca Name der Erwerbsgesellschaft bezw. Firma Plantage, H andelsnied erlassung rc. O r t der Niederlassung Bezirk K i l i m a t i n d c. l Deutsch-Ostafrikanische Gesell- H and els gesellsch ast schaft Kilimatinde 2 Spiro Psomakis, Grieche Handelsniederlassung - 3 Ali Wisram, Inder - - 4 Halfan, Araber - - - 5 Salim bin Said, Araber .... - - Bezirk Tabora 1 Deutsch-Ostafrikanische Gesell- schuft Handelsgesellschaft Tabora 2 Schumann Handelsniederlassung - 3 Michalaridis - - 4 Antwerpener Ostafrik. Handels- maatschappy - Msalala 5 Sef bin Saad, Araber - Tabora 6 Seliman bin Seher, Araber.. - - 7 Sef bin Hamiß, Araber - - - 8 Thun bin Raschid, Araber .., - - 9 Abdallah Allarekir, Araber ■.. - - 10 Nasser bin Hamed, Araber ... - - 11 Sef bin Said Majid, Araber. - - 12 Raschid bin Ali, Araber - Ujui 13 Ali Wisram, Inder . -. Tabora 14 Hast Moussa, Inder - - 15 Omar Abdakarim, Ino er - - 16 Mohamed Danji, Inder - - 17 Nassor Werji & Co., Inder .. - - 18 Sumji, Kanji & Co., Inder.. - - 19 Jabar Daua & Co., Inder .. - - 20 Kamaljan, Inder Ujui Bezirk Muanza. 1 Deutsch-Ostafrikanische Gesell- schaft Handelsgesellschaft Muanza 2 H. L. H. Köther Handelsniederlassung - 3 Ormsby & Co - Kagey2 17 *5" n Name der Erwerbsgesellschaft bezw. Firma Plantage, Handelsniederlassung rc. Ort der Niederlassung Bezirk Ujiji. i Michalaridis ilavros, Grieche. Elfenbeinhandel, Ver- schleitz europäischer Be- Ujiji darfsartikel Usumbura 2 Sef bin Raschid, Araber Elfenbeinhändlrr Ujiji 3 Massud bin Hamed, Araber .. - - 4 Msabah bin Dem, Araber.... - - Bezirk K a s s a n g a. 1 v. Michelmann Handelsniederlassung Msia 2 P. Kroussos - Kassanga Bezirk Iringa. 11 Christo Tsavolos, Grieche ... j Handelsniederlassung Jringa Bezirk M a h e n g e. 1 Deutsch-Ostafrikanische Gesell- schaft Handelsgesellschaft Mahenge 2 Müller & Devers Handelsniederlassung - 3 Hansing <fe Co - - 4 Deutsch-OstafrikanischeGummi- Handels- und Plantagenge- sellschaft - - Bezirk Langenburg. 1 P. Kroussos Import- u.Exporthdlg. Langenburg, Songwe 2 Hansing & Co - Songwe, Wied- Hafen 3 Deutsch-Ostafrikan. Gesellschaft Handelsgesellschaft - 4 Armin von Michelmann Import- u. Exporthdlg. Kitete, Songwe S Herrnhuter Misfionsgesellschaft Handel m. Tauschartik. Jpiana 6 Deutz & Kahn Import- u.Exporthdlg. Songwe 7 H. Böttcher - Mueia 8 Raschin bin Massur Handel mit Tausch- artikeln ec. Wiedhafen 9 Salim bin Najum - Songwe, Langen- bürg 0 Sahor, Araber - Mueia18 B. Südwestafrika. Mach dem Stande vom 1. Januar 1800). ■s=) S *5” Ö Namen der Firma oder Handels gesellschaft Hauptsitz in 1 Seidel & Mühle Keetmanshoop 2 H. W. Burmester - 3 Adolf Busch - 4 T. D. Jearey - 5 Reinhold Müller - 6 The South African Territories Ltd Warmbad 7 G. Lerm - 8 Le Ri che & (So - 9 Deutsche Kolonial-Gesellschast für Südwestafrika Swakopmund 10 F. SB. Krabbenhöst Gibeon 11 Krieß - 12 Koch & Kaese Gelwater-Naus 13 Brandt & Mühler Marienthal 14 Mertens & Sichel Swakopmund und Windhoek 15 Wecke & Voigts Swakopmund 16 A. Schaepe Windhoek 17 Wendelmuth - 18 Wwe. Schurz - - 19 B. Kandier - 20 H. Schäfer - 21 I. Sander - 22 South-West-Africa Co.. Ltd - 23 R. Liebscher - 24 Stern & Henker - 25 H. Denker & Co Okahandya 26 Weilbächer & Kaluza - 27 H. Lange Snyrivier 28 E. Heyn Grotz-Barmen 29 R. A. Schroeder Mtdraai 30 H. Abraham Gobabis 31 C. Ohlsen - 32 I. Ludwig Kl.-Windhoek 33 C. Höpfner - 34 A. Lübbert & Co Hatsamas 35 Damara- n.Namaqua-Handelsgesellschaft m. b.H. Sivakopmund2 * 19 'S G Namen der Firma oder Handels gesellschaft Hauptsitz in 36 b. Brockdorff & Schuster Hohewarte 37 E. Hälbig Wwe Otyimbingwe 38 O. Glöditzsch - 39 A. Schmerenbeck Windhoek 40 G. Mertens - 41 D. Boysen - 42 C. Wulff & Co Smakopmund 43 Jul. Dannert Otyiinbinglve 44 W. Redccker - 45 Geo Tatlow Omaruru 46 Andreas Pürainen - 47 Bruno Eger Otyimbingwe 48 Rösemann & Kronewitter - 49 I. Siepen - 50 Suntheim & Litzenburger - 51 Rösemann - 52 G. Stießen Tsaobis 53 H Kahl Bullsbout 54 Münch Jakalswater 55 56 Matzkuhn - 57 Funk Swakopmund 58 59 Otto & Schuster - 60 K. Geiler - 61 Joh. Vachmaun - 62 Frau A. Bachmann - 63 I. Leuffqcns - 64 Martins - 65 Habermann & Dehneke Omaruru 66 Lebrecht Mercker Okombahe 67 Sander & Komauus - 68 W. Wronsky L Co Omaruru 69 Laßzig & Jhde - 60 Siebers <fe Lorenz - 61 Rapsch & Höhn - 62 Baber - 63 Setccki & Dunaiske -20 *5" <3 Namen der Firma oder Handels gesellschaft Hauptsitz in 64 Demmer Omaruru 65 Reinicke - 66 Hoppe - 67 Pyrkocz - 68 v. Tippelskirch & Co Sivakopmund 69 L. Koch - 70 W. Keetz - 71 F. Koestens - 72 Damara-Land-Guano-Company Cap Croß 73 Thomas Lambert Qutho 74 Salpeter & Leußen - 75 C. W. Rolfs - 76 C. H. Sabatta Franzfontein 77 Janson f; • • ■ ■ • - 78 Sied elungs gesellschaft in Südw estafrika, G eneral- 79 Vertretung in Windhoek 80 Erhardt & Schultz Swakopmund 81 Rascher & Thielecke - 82 M. Zimmermann & Co -21 C. Kamerun. (Nach dem Stande vom 1. Januar 1900). SS C C4 Firma bezw. Gesellsch aft, Sitz derselben in Europa Niederlassungen im Schutzgebiete Bezirk Kameru Rider Sohn & Andrew, 4 Queen Square, Bristol, England R. & SB. King, Redcliff Parade, Bristol, England John Holt & Co. Ltd., Prince-Buildings- Dale Street 81, Liverpool, England. Adolph Herschell, 20 Redcroß Street, Liverpool David Jones & Co., 43 Slater Street, Liverpool Kamerun Mungo, Jibari, Bonandale, Bonangando, Wuri Jabassi, Nkome Kamerun Wuri Bassa, Bonandale, Malimba Didodorf, Dibombari, Mungo, Akwadorf Kamerun Didodorf Hickory Aabiang, Musoki, Mang, Wuri Njanga,Baniatstrand(Bassa) Ndokoko, (Bassa), Jokoba, Sacky, Del>eng. Bonandale, Bomano, Bwadibo Bakundo, Sundam Kamerun Hickory Bonambasi Bassar Kamerun Jibari, Bonandale, Bibum- bari, Bonamo ma Benge Bomano, Bonamateke, Wuri Njanga, Bassa Mkunda, Ndokoba, Esaki22 ü 1 G Firma bezw. Gesellschaft, Sitz derselben in Europa Niederlassungen im Schutzgebiete 6 Jantzen & Thormählen, Graskeller 21, Hamburg Kamerun Mundame 7 Deutsch - Westafrikanische Handelsgesell- schaft m. b. H.. Bergstraße 9, Hamburg Kamerun Didodorf, Jebale, Bomano, Mbenga-Bomano, Mbange, Bonandolo Ndokoko Misolle, Bansen, Njanga Rdokripenda, Jabakalaki 8 C. Woermann & Co., Hamburg, Reichen- straße 23/27, Kamerungeschäft Kamerun Didodorf Bonendale Jabassi Sanaqageschäft Edea Rdokobuam, Ndokobenan Ndokotunda, Malimba 9 Westphal, Staiienow & Co., Hamburg, Deichstratze 13 Didodorf Mang, Njanga, Jabassi 10 Baseler Missionshandlung, Basel, Schweiz Kamerun 11 Baptisten-Missionsagentur, Berlin 0— Kamerun 12 Kamerun-Hinterland-Gesellsch. SSerlinW., Winterfeldstraße 3 Kamerun Jabassi Bonking, Njanga, Fiko, Ngang Melang, Ndokodi- penda, Nassem Edea Malimba Pungo-Sungo Ndokotunda23 Firma bezw. Gesellschaft, Niederlassungen 'S im Ö Sitz derselben in Europa Schutzgebiete 13 14 15 16 17 18 19 20 Bezirk Victoria. C. Woermann, Hamburg, Reichenstr. 23/27, Victoriageschäst The Ambas Bay Trading Co. Ltd., Liverpool Justo Weiler, Hamburg Kamerun-Land und Plant ageng esellschaft, Hamburg Westafrikanische Pflanzungsgesellschaft „Bibundi", Hamburg, - Graskeller 21.. Westafrikanische Pflanzungsgesellschaft „Victoria", Berlin. Sommerstr. 6 .... Linnell & Co. sDebundja) Pflanzungs-Gesellschafs „Soppo" G. m. b. H., Berlin, Sommerstr. 6 Victoria Bimbia, Bwinga, Tiko Victoria Bwinga Bimbia, Tiko Mundame Ngemc Victoria Bibundi Kriegsschiffhafen Nbamba Wasserfall Bibundi (Abtheilung Kakaobau) Bibundi (Abteilung Tabakbau) Jsongo Mokundange Victoria Debundja Soppo Boteke Bolikabo Bongaiyo Buln, Bolifamba, Moliko Rio del Reh 21 Ambas Bay Development Association Ltd., Liverpool24 O cs ZI Fir m a bezw. Gesellschaft, Sitz derselben in Europa Niederlassungen im Schutzgebiete 22 Deutsch - Westafrikanlsche Handelsgesell- schast m. b. H., Hamburg Rio del Reh Ndian Lowe Bonge Bela 23 Pflanzung „Lisoka" Esser - Oechelhaus er, Berlin Zwischen den Ortschaften Molyko und Manga 24 Plantage „Oechelhäuser". Besitzer: Ge heimer Kommerzienrath Or. Oechel- Häuser, Dessau Jsongo 25 Moliwe-Pflanzungs-Gesellsch., Hamburg Moliwe Bergvorwerk Bezirk Kribi. 26 Küderling & Co., Hamburg 27 Plantagen - Gesellschaft Süd - Kamerun G. m. b. H., Hamburg 28 H. Hasenkamp unter SB- Homann & Co., Hamburg 29 John Holt & Co. Ltd., Prinee Buildings- Dale Street 81, Liverpool 30 Hatton & Cookson, Liverpool Campo Bokumbe, Grotz-Batanga Kribi, Plantation, Bakue, Benemapong, Bendem, Sambela, Mbindi, Neamo- yong, Panemakoh, Molo ma säku, Plant. Wasserfall (Campo) Campo Groß-Batanga Plantation Groß-Batanga Plantation Uaünde Bane, Engumbo, Aaünde Wasserfall Kribi, Longji Bane Aalende, Nguniba25 SS 3 a e? Firma bezw. Gesellschaft, Sitz derselben in Europa Niederlassungen im Schutzgebiete 31 32 33 34 35 R. & SB. King, Redclif Parade, Bristol. Karl Maatz, Hamburg. A. & L. Lübcke, Hamburg G. L. Gaiser, Hamburg Wo ermann & Co., Hamburg,. Groß-Batanga Mywedi, Ngumba, Aannde Bane Kribi Jannde Ngulomakop Pfung Lolodorf Akoainan, Ngoakelle, Genoa Plantation Plantation Epossi Mapoa Daunde Kribi Groh-Batanga Nabetanda,Campo,Bibambe Longji Klein-Batanga Etima Dihane, Bakoko, Ebea. Lomoei, Iong, Samaga Plantation Plantation Bipindi, Polongwe Lolodorf Uannde Eßum Gulemakong Bidennenke Wondetown, Ebelova, Kribi, Groß-Batanga Campo Longji Klein-Batanga Ebea26 Firma bezw. Gesellschaft, Sitz derselben in Europa Niederlassungen im Schutzgebiete Woermann & Co., Hamburg .... ferner: Dihane, Etima Lolodorf Jaunde (Land) Jannde (Station) Baue N. Wondedorf in Bakoko, Rgumba, Dannde und Bane 36 Randad & Stein, Hamburg Longji Klein-Batanga, Plantation, Kribi, Groß-Batanga Uannde Lolodorf Quambo, Bane27 D. Togo. (Nach dem Stande vom 1. Januar 1900). jQ ci CQ Namen der Firma oder Handels gesellschaft Hauptsitz in Niederlassungen oder Faktoreien i Bremer Faktorei Friedr. M. Victor Söhne Lome Agome Palime Kpandu 2 Boedecker & Meyer Agome Palime Kete Kratschi Kpandu . 3 C. Goedelt ‘ Klein-Popo Agome Palime Aguega Angrokophe 4 F. & A. Swanzy - — 5 Liebau & Witt - Klein-Popo 6 F. Oloff L Co - Bagida 7 Wölber & Zimmermann Abobo Agome Palime Klein-Popo Porte-Seguro Abanakwe Aklaku Aveve Degbe Agome-Glossu 8 O. Wallbrecht - — 9 A. Preuß Makpame Agome-Palime 10 I. Ferd. Sthamer Klein Popo Abanakwe 11 E. Kentzler Aguega Sokola Aklaku Jetta 12 I. K. Vietor - Aveve 13 Plantage Kpeme, Ges. m. H Kpeme — 14 d'Almeida Brothers Klein Popo Aklaku 15 Kete Faktorei Chevalier L Co. .. Stuttgart — 16 Plantage Douglas Agu Taste —28 E. Marschall-J«seln. (Nach dem Stande vom 1. Januar 1900). SS 3 ö 2 3 4 5 Kamen der Firma oder Handels gesellschaft Hauptsitz in Niederlassungen im Schutzgebiet Jaluit-Gesellschaft in Hamburg ■. Jaluit Jaluit Ebon Ramerik Nauru Ailinglablab Mille Arno Maseru Maloelab Mejit PflanzungenUjelang, Killi Pacific Islands Company Limited in London Maseru Arno Mille Ebon Namerik Nauru Capelle, de Brun: und Jaluit- Gesellschaft in Hamburg Likieb Pflanzung Likieb I. de Brum. Bootsbaner - - W. Capelle, Bootsbauer - -29 F. Neu-Gninea. Mach dem Stande vom l. Januar 1900). n 's <3 Name der Erwerbsgesellschaft bezw. Firma Plantage, Handelsniederlassung 2C. Ort der Niederlassung l Reu-Guinea-Compagnie,Berlin Stephansort, Erima Administration (Tabakplantage), Maraga (Trader- Stephansort station) Jomba (Tabak), Administration Insel Segu, Potsdam- Friedrich- Hafen, Ramufluß (letztere 3 Trader- Wilhelmshafen stationen) Seleo im Berlinhafen Administration (Kokospalmen, Trader) Seleo Station Herbertshöh Hauptstation (Baumwolle, Kokos- Herbertshöh Palmen), Massava- (Bismarck- Hafen (Kaffee, Kakao) Archipel) 2 DeuischeHandels-u.Plantagen- gesellschaft der Südsee, Hamburg Mioko Mioko (B.-A.) 3 Hernsheim & Co., Hamburg .. Matupi (Trader- Matupi (B.-A.) stationen) 4 E. E. Forsayth, Ralum Ralum (Kokosnuß, Raluni (B.-A.) Baumwolle, Traderstationen) 5 O. Mouton & Co Kinigunan (Kokos, Kinigunan Baumwolle) (Bism.-Arch.) 6 Jaluit-Gesellschaft, Hamburg . Hauptstation Ponaps, Neben- Karolinen stationen Jap u. Ruk, auf der Mortlock gruppe u. s. w. ' Factoria Espafiola Jap30 G. Kiautschou. a) In das Handelsregister eingetragene Firmen. (Stand vom 30. Juni 1899). ä 's f Bezeichnung der Firma oder der Gesellschaft Ort der Haupt- Niederlasfung bezw. Sitz der Gesellschaft Ort der Zweig- Nieder lassung i Filiale der Kiautschou-Gesellschaft m. b. H. Berlin Tstntau 2 Joh. Geschke Tstntau 3 Anz & Co Tfchifu - 4 G. Land mann Tstntau 5 Geschäftszweig: Import deutscher Erzeugnisse, Export chinesischer Waaren u. LandeSprodukte; Verkauf von Uhren, Goldwaaren und Musik werken. Gustav Zieger 6 Sietas, Plambeck & Co - 7 F. Schwartzkopf & Co - 8 Diederichscn, Jebjen & Co - 9 Gejchästszweig: Import u. Export, Damps- ziegclei, Kalkosen, Mitinhaber der Kiautjchou- Leichter-Gesellschaft, Rhederci und Schiffs geschäfte. Kiautschou-Leichter-Gesellschaft m. b. H. . 10 Carlowitz & Co Hongkong - 11 Eberhardt, Bollweg & Co Hamburg - 12 Gejchäs tszweig: Import und Export aller gängigen Waaren, besonders auch chinesischer Artikel. Siemssen & Co Hongkong 13 Deutsch-Astatische Bank Shanghai - 14 Hermann Wolf Tstntau v 15 Arnhold, Karberg & Co Shanghai - 16 17 Stephan Heimann, Adler-Mineralwasser- fabrik Otto Ritthausen & Co Tstntau 18 C. Bering Hamburg Tstntau 19 Bodewig, Hemer & Co Tstntau Geschäftszweig: Import und Export, Kom mission, elektrisch betriebene Holzbearbeitungs- anlage und Möbelsabrik, betheiligt an den Tsintauer Steinbrüchen, G. m. b. H., und der Tsintauer Cementwaaren-Fabrik, G. m. b. H. 20 Richd. Pflüger -31 g *5" cs n Bezeichnung der Firma oder der Gesellschaft Ort der H aupt- Niederlassung bezw. Sitz der Gesellschaft Ort der Zweig- Nieder- lassung 21 H. d. Koslowski Tsintau 22 gf. Kehser 23 E. Kroebel 24 Geschästszweig: Import von Eß- und Trink- waaren, Militärbedarssartiteln, Bauartikeln und Manusakturtraaren. Gebrüder Laengner 25 Franz Oster 26 H. v. Koslowski & Linke 27 Geschästszweig: Import. Sh antung- Eis enbahn- Ges ellsch aft -- Berlin b) In das Handelsregister nicht eingetragene Firmen. I. Beermann, Bauunternehmer, Bau- und Möbeltischlerei, Uebernahme und Ausführung aller Arten Hochbauten. Berger, Strandhotel. Buch druckerei der „Deutsch-Asiatischen Warte" PickerLPickardtsAgentur Potsdam, Viktoriastr.63). Deutsch-Asiatische Bergwerks-Gesellschaft. Gebr. Krippendorf, Hotel Aegir. Kuhndt, Kauftnann. Simons, Restaurant. Th. Falke, Hotel. Industrie-Syndikat zur wirthschaftlichen Erschließung des Kiautschou-Gebiets und Hinterlandes. Trendel, Restaurant. Union, Elektrizitätsgesellschast. Vogt, Ziegeleibesitzer.32 verzeichniß der Importeure in Deutschland. Sitz Firma Import aus Artikel Berlin Deutsch-Ostafrikamsche Ge sellschaft, Behrenstr. 16 . Deutsch-Ostafrika Kaffee, Gewürze, - Deutsch-Ostasiatische Han- dels-Gesellsch. m. b. H. Pallasstr. 13 China Kopal, Kautschuk, Kopra, Erdnüsse, Sesamsaat, Elfen bein, Schildpatt, Gummi, Orseille Chinawaaren * Kamerun - Hinterland - Ge sellschaft, Potsdamerstr.66 Kamerun Elfenbein, Kaut- Kiautschou-Gesellsch. m. b.H. China schul, Kopal, Palmkerne, Palmöl, Hölzer Chinawaaren Neu - Guinea - Copagnie, Unter den Linden 35 ... Ncu-Guinea und Tabak, Steinnuß, Usambara - Kaffeebau - Ge sellschaft, Dessauerstr. 25 Bismarck-Archipel Deutsch-Oftafrika Kopra, Baum wolle, Hölzer, Schildpatt, Trepang Usambara-Berg- Stangen,Ernst,Mohrenstr.10 China kaffee Orientwaaren - Michaelis, S.,Alexandrinen- stratze 92 Chinawaaren - Rex & Co., Leipzigerstr. 22 - Chinawaaren3 33 Sitz Firma Import aus Artikel Bremen 3)1 Paul Togo, Deutsch- Siidwestafrika Palmöl, Palm kerne, Kopra, Kaffee, Kautschuk, Elfenbein, Gummi, Strautz- federn, Wolle, Schaffelle, Ziegenfelle F. Oloff L Co Togo Palmöl, Palm kerne, Kopra, Kautschuk, Elfenbein Friedr. M. Vietor Söhne • Palmöl, Palm kerne, Kopra, Kautschuk, Elfenbein Dresden I. K, Vietor Südafrikanisches Handels- Palmöl, Palm kerne, Kopra, Kautschuk, Elfen bein, Kaffee, Felle, Kolanüsse Düsseldorf Kontor, Schreibergasse 2 Westdeutsche Handels- und Deutsch- Südwestafrika Deutsch-Ostafrika Straußsedern, Felle, Hörner- Ebenholz, Gummi Plantagen-Gesellschast . • Kaffee, Kopal, Kautschuk, Kopra, Erdnüsse, Sesam saat, Elfenbein, Gummi, Orseille Hamburg Armerding & Feist Togo Palmöl, Palm kerne, Kopra, Kautschuk, Elfenbein Bödecker & Meyer Palmöl, Palm kerne, Kopra, Kautschuk, Elfenbein34 Sitz Firma Import aus Artikel Hamburg H.W.Burmester,Gr.Reichen- straße Deutsch- Südwestafrika Felle, Gummi, Straußfedern, Wolle O. W. C. Busch, Luisenhof. Gummi, Felle, Straußfedern, Wolle - Carlotvitz & Co., Alter Jungfernstieq 2 China Chinawaaren China Export, Import und Bank-Compagnie, Ferdi nandstraße 34 Damara- und Namaqua- Handelsgesellsch. m. b. H., Gr. Reichenstr. 25/27 ... Deutsch- Südwestafrika Felle, Gummi, Straußfedern, Wolle Deutsch-Westafrikanische Handelsgesellsch. m. b. H. Kamerun Palmöl, Palm- kerne, Kautschuk, Ebenholz, Elfen bein, Kakao Deuische Handels- u. Plan tagen - Gesellschaft der Südsee-Jnseln zu Ham burg, Alsterdamm 3 ... Bismarck- Archipel Samoa-Inseln Kopra, Schild patt, Perlmutter - Fertsch & Laeiß, Rathhaus haus 6 China Togo Chinawaaren Palmöl, Palm kerne, Elfenbein, Kopra, Kautschn! - C. Goedelt - Guhrauer,Ludw., 2.Brandst- wiete 4 China Thee, Federn, Rharbarber, Moschus3 * 35 Sitz Firma Import ans Artikel Hamburg Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellsch für Deutsch - Südwestafrika, Nobelshof Deutsch- Südwestafrika Gummi, Felle, Straußfedern, Wolle, Erze Hansing & Co Deutsch-Ostafrika Gummi, Vanille, Häute, Elfenbein, Gewürze, Kaut schuk, Kopal, Sesam Hernsheim & Co Südsee-Schutz gebiet Kopra, Schild patt, Steinnuß, Perlinutter, Trepang I aluit- G esellsch aft Kopra, Schild patt, Perlmutter, Steinnuß, Trepang Jantzen & ThornWhlen . Kamerun Elfenbein, Hölzer, Kautschuk, Kola nuß, Palmkerne, Palmöl Kamerun-Land und Plan- tagen-Gesellschast Kakao, Kaffee E. Kentzler, Eimsbüttel. Marktplatz 6 Togo Palmkerne, Palmöl, Kautschuk, Felle - Kleinwort, Georg, Bergstr. 4 China Chinawaaren König & Kühlbrunn Togo Kopra, Kaffee, Kautschuk, Elfen bein, Palmkerne, Palmöl Ernst Kraft, Ferdinandftr.. Kamerun Kakao, Elfenbein, Hölzer, Kautschuk, Palmkerne, Palmöl— 36 Sitz F i r in a Import aus Artikel Hamburg Ferd. Kugelmann Südfee-Schutz- Kopra, Perl- | Lieb au & Witt, Brod- schrangen 15 gebiet Togo mutter, Schild patt, Steinnuß Elfenbein, Kaut- St. & L. Lubcke Kamerun schul, Palmkerne, Palmöl Elfenbein, Kaut- - Menzell & Co., Glocken gießerwall 13 China schul, Palmkerne, Palmöl Chinawaaren - H. I. Merck & Co Deutsch- Guano - Heinrich Adolf Meyer, Rödingsmarkt Südweftafrika Deutsch-Ostafrika Elfenbein H. C. Ed. Meyer, Dovenhof Kamerun China Chinawaaren Otte,Janns>KCo.,Ferdinand straße 6/8 Chinawaaren und W. Philippi & Co Deutsch-Ostafrika Rohprodukte Gummi, Felle, Randal & Stein Kamerun Kautschuck,Schild- patt, Sesam Elfenbein, Kaut- Matthias Rhode & Co. ... Togo Deutsch-Ostafrika schul, Palmkerne, Palmöl, Hölzer Felle, Hölzer, Samuel & Rosenfeld China Deutsch- Südwestafrika Deutsch-Ostafrika Vanille, Kopal. Straußfedern, Gummi Häute - E. Scheefisch <fc Co Kamerun Kolanüsse, Elfen- Joh. Schuback & Söhne .. bein, Kautschuk, Mahagoni,Palm kerne, Palmöl Elfenbein, Palm- Togo öl Palmkerne37 Sitz Firma Import aus Artikel Hamburg Franz ©. Steffens & Co.. Deutsch-Ostafrika Kaffee, Gewürze, Kopal, Kautschuk, Kopra, Erdnüsse, Sesamsaat,Elfen bein, Schildpatt, Gummi, Orseille Sthamer, Warncke & Co. . Togo Palmkerne, Palmöl - Vas & Wagner Deutsch-Ostafrika Kamerun. Togo Rohgummi Warnholtz & Gotzler (in Kommission fiir die Deuisch-Qst- asrilanische Gesellschaft in Berlin) Deutsch-Ostafrika Elfenbein, Kopra, Kopal, Kautschuk, Häute, Perl mutter, Schild patt, Sesamsaat Weber & Schaer WestafrikanischePflanzungs- Kamerun Elfenbein, Kaut schuk, Hölzer, Palmkerne 'Palmöl Gesellschaft „Bibundi" .. * Kakao, Taback, Vanille Westphal, Stavenow & Co. Elfenbein, Eben holz, Kautschuk, Kolanüsse, Palm kerne, Palmöl Piaffawa Wölber & Zimmermann .. Togo Kautschuk, Elfen bein, Palmkerne, Palmöl C. Wo ermann Kamerun Elfenbein. Hölzer, Kautschuk. Palm kerne. Palmöl, Kaffee - E. H. Worlse L Co Dentsch-Ostafrika Kopal, Kolanüsse Gummi arabicum38 Sitz Firma Import aus Artikel Kölna.RH. Wördehoff & Schnabel ... Deutsch- Südwestafrika Deutsch-Ostafrika Gummi arabicum Kopal, Kautschuk Wies baden Karl Perrot, Kl. Burgstr. 1 Grenadille- und andere Edelholz arten, Kopal. Kapok, Rohstöcke, Colombowurzeln.39 Fabrikanten in Deutschland. (Verarbeitung der Rohstoffe.) Sitz F i r ni a R o h st o f f e Fabrikate Altona Hamburg - Altonaer Nähr- a. d. E. Mittel-Gesellschaft (Best horn & Gerdtzen) Kola Cakes, Futterstoff, Somatose- Tabletten Berlin W. Bruns, Krausenstr. l6 . Strautzfedern Schmuckfedern, Fächer - Buch & Landauer, Melchior- straffe 4 Orseille Orseille-Farben Indigo Indigo-Farben - G. Cohn Affenfelle Muffen - Crosinsky & Eisenack, Köpenickerstratze 154 Muscheln, Knöpfe, Brachen, Perlmutter Serviettenringe, Spiegel, Bürsten, Portemonnaies, Photographie- Rahmen, Feuer- zeuge - C. Dannenberg, Wilhelmstr. 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Dabid Söhne Kakaobohnen Palmkuchen Kamerun-Kakao Hamburg Philipp Baetcke, Große Reich enstr Tabak Bibundi-Cigarren - Hammonia - Stearin-Fabrik Palmöl Kamerun- Kamerun-Kakao-Gesellschast Stearinkerzen m. b. H Kakaobohnen Kakao, Chokolade, Heinrich Adolf Meyer Elfenbein, Kakaobutter Billardbälle, Reese & Wichmann Flußpferdzähne, Wildschwein zähne Vanille Klabiertasten, Schnitzereien Maschinenöl, Speiseöl42 Sitz F i r m a Rohstoffe Fabrikate Hamburg Verein deutscher Oelfabriken Sesamsaat, Erdnüsse Viehfutterkuchen, Vanille Hannover Continental Caoutchoue und Guttapercha-Kompagnie. Kautschuk Schläuche, Velocipedreifen, Gummischuhe, Bälle Hannoversche Gummikamm- Kompagnie - Kämme, Schmucksachen, Instrumente Gebr. Nogqerath Palmkerne Palmkernöl, Palmkuchen Harburg a. b. E. Arblöe & Thörl - Palmkernöl, Palmkuchen - Robert Franke - Palmkern öl, Palmkuchen Palmkernöl, Palmkuchen Palmkernölfabriken vorm. Heins & Asbeck - Palmkernöl, Palmkuchen Magde burg Otto Gerike sen Tabak aus Neu- Guinea Cigarren - Gustav Hubbe Palmkerne Palmkernvl, Palmkuchen Mann heim Mannheimer Kokosnuß- üutterfab.H.Schlinck ckr Co. Kopra Kokosnußbrüter. Kokosmrßkuchen l Verein deutscher Oelfabriken Erdnüsse, Sesam Maschinenöl, Speiseöl, Viehfutterkucherr Neuhäl- densleben F. Albrecht Gazellenfelle, Moschußbockfelle Handschuhe43 Sitz Firma Rohstoffe Fabrikate Pirna Heinrich Hamsel Nelken, Carda- AetherischeOele, a. d. Elbe mom, Vanille, ätherische Cureuma, Essenzen Ingwer, Maris bohnen, l?ruotns oaxsiol Riesa Gluckmann, Swarzenski a. d. Elbe & Scherbe! Palmkerne Palmkernöl, Palmkuchen Stettin Wm. Dilger Palmkernol, Palmkuchen Wriezen Wriezener chem. Produkten- a. d. Oder und Seifensabrik (vorm. Dr. P. Biermann & Co.) Ges. m. b. H Palmöl, Palm- Hausstandseifen ferne, Kopra, Baumwollsamen Toiletteseifen44 Exporteure nach den deutschen Kolonien. S i tz F i r m a Kolonie Exportartikel Berlin Bremen- Dresden Deutsch-Ostafrikanische Ge sellschaft, Behrenstr. 7a . Deuts ch-Ostasiatis ch e Handels-Gest, Pallas- stratze 13 Deutsche Kolonial-Gesellsch. f.Südivestafrika, Wilhelm- strasze 68 Kamerun Hinterlandgesell schaft Kantstratze 10 .... Kiautschou Ges. m. b. H., Geschäftsf. Hecht, Pfeifer & Co., Ritterstr. 48 .... Neu - Guinea - Kompagnie, Behrenstraße 31 t>. Tippelskirch & Co., Neu städtische Kirchstr. 15 ... M. Paul F. Oloff L Co Friedr. M. Vietor Söhne. I. K. Vietor Südafrikanisches Handels^ kontor, Schreibergasse 2. Deutsch-Ostafrika China Deutsch-Südwest afrika Kamerun China Reu-Guinea, Bismarck-Archipel Deutsch-Südwest afrika, Ostafrika, Kamerun, Togo, China Togo, Deutsch- Südwestafrika Togo Togo! mit Ausnahme von ! Rum, Genever, Togo' Spirituosen Dtsch.-Südwestafrika Deutsch-Ostafrika Exportireu sämmtliche Artikel wie: Rum Genever Spirituosen Liköre Wein Bier Mineral wasser Salz Konserven Material- waaren Getreide Hülsenfrüchte Mehl Reis Tabak Cigarren Seife Parfümerien Oele Lichte Petroleum Zündhölzer Bauholz Möbel (stehe nächste Seit.)45 Sitz F i r m a Kolonie Düsseldorf Westdeutsche Handels- und Plantngengesellsch., Karl Antonstraße 26 Deutsch-Ostafrika Hamburg Armerding & Feist Togo - Abdecker & Meyer - * H.W.Burmester, Gr.Reichen- straße 42 Dtsch.-Südwestafrika - O. SB. C. Busch, Luisenhof. - - Carlowitz & Co., Alter Junqfernstieg 2 China '• - China Export-, Import- und Bank-Kompagnie, Ferdi- nandstratze 34 - Damara- und Namaqua- Handelsgesellsch. m. b. H., Große Reichenstr. 25—27 Dis ch.-Sü dwestafrika - Ludlv. Deuß L Co Deutsch-Ostafrika - Deutsch -Westafrikan. Han- delsgesellschaft m. b. H.. Kamerun Deutsche Handels- u. Plan- tagengesellsch.der Südsee- Jns eln zuH amburg, Alster- dämm 3 Südsee-Schutzgebiet (Samoa) - Donner & Callenberg Togo - Fertsch & Laeisz, Rathhaus- straße 6 China - C. Goedelt Togo - Ludw. Guhrauer, 2.Brandst- Miete 4 China Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft f. Deutsch-Südwestafrika, Nobelshof Dtsch.-Südwestafrika - Hansing L Co Deutsch-Ostafrika - Hernsheim L Co Südsee-Schutzgebiet - Jaluit-Gesellschaft Südsee-Schutzgebiet - Jantzen & Thormählen ... Kamerun Exportartikel Exportiren sämmtliche Artikel wie: (siehe vor. Seite Wagen Teer Pech Steinkohlen Droguen Farben Arzneistoffe Mineralien Cement Kalk Wellblech Zinn- und Zinkwaaren Blei und Blei- ivaaren Kupfer- und Messingwaar. Gold- und Silberwaaren Eisen- und Eisenwaaren Kurüvaaren Glaswaarcu Porzellatt Thonwaaren Steingut Leder und Lederwaaren Leinen Seilerlvaaren Stroh- und Bastivaaren Seiden- waaren < siehe nächste Seit.)46 Sitz F i r m a Hamburg Kentzler, Eimsbüttel, Marktplatz 6 Georg Kleinwort, Bergstr. 4 König & Kühlbrunn Ernst Kraft, Ferdinandstr. 43 Liebau & Witt, Brod- schrangen 15 A. & L. Lubcke Mentzel & So., Glocken gießerwall 13 H. C. Eduard Meyer, Doven- hof Wm. O'swald ck Co Otte, Janus & Co., Ferdi nandstraße 6/8 Rand ad & Stein Matthias Rhode & Co.... - E. Scheefisch & Co - Joh. Schuback & Söhne .. - Sthamer, Warncke & Co. . - Franz S. Steffens & Co.. Warnholtz & Goßler Weber & Schaer - Westphal, Stavenoiv & Co. - Woelber <d Zimmermann.. - C. Woermann Wies- Karl Perrot, Kl. Burgstr. 1 baden Kolonie Exportartikel Exportiren Togo sämmtliche China Artikel wie: Togo (siehe vor. Seite) Kamerun, Togo Wollwaaren Baumwoll- waarcn Togo Papier und Kamerun Papier Maaren China Kleidung Hüte - Schirme Dentsch-Ostafrika Gummi- China Maaren Flachs Kamerun, Togo Hanf Deutsch-Ostafrika Bürsten- Dentsch-Südwest- binderwaaren afrika, China Haus- Kamerun haltungs- Dentsch-Ostafrika, gegenstände Deutsch-Südwest- Schiffs- afrika, Kamerun inventarien- Togo gegenstände Wasser- Dentsch-Ostafrika fahrzeuge - Litteratur Kanierun Kunst- , gegenstände Waffen Logo Pulver Kamerun Sprengstoffe Dentsch-Ostafrika Munition Instrumente Maschinen Werkzeuge Uhren47 — Zollordnungen. Kamerun. Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betr. die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiet Kamerun. Vom 1. November 1898. Unter Aufhebung: 1. der Verordnung vom 8. November 1887, betreffend Aufhebung der bisherigen Ausfuhrzölle und die Erhebung von Einfuhrzöllen, 2. der Verordnung vom 8. November 1887, betreffend die Aus führung der Verordnung über die Erhebung und Rückvergütung der Zölle, 3. der Verordnung, betreffend die Abänderung des Zolltarifs vom 26. Mai 1891 nebst Zusatzverordnung vom 7. Juli 1891, 4. der Verordnung vom 21. November >891, betreffend die Er hebung eines Einfuhrzolles von Gewoben u. s. w., 5. der Bekanntinachung vom 17. März 1892, betreffend die Ver zollung von Geiveben, 6. der Verordnung vom 3. Oktober 1893, betreffend Abänderung des § 7 der Verordnung vom 8. November 1887 über die Er hebung der Zölle in Kamerun, verordnet hiermit der Kaiserliche Gouverneur, wie folgt: 8 I. Innerhalb des Schutzgebiets Kamerun werden Einfuhrzölle nach Maßgabe des beigefügten Zolltarifs erhoben. § 2. Der neue Zolltarif tritt mit dem 1. März 1899 in Kraft. 8 3. Die am 1. März 1899 vorhandenen Bestünde der in Gemäßheit des neuen Zolltarifs mit einem spezifischen Zoll belegten, schon vor dem bezeichneten Termin in das Schutzgebiet eingeführten Maaren unterliege:; der Nachverzollung nach Maßgabe des neuen Tarifs in der Weise, daß die Differenz der alten und der neuen Zollsätze, soweit die letzteren höher sind als die elfteren, nachträglich entrichtet wird.48 § 4. Die im Schutzgebiet ausässigen Firmen und Händler, welche außerhalb des Schutzgebiets an der westafrikanischcn Küste Handels niederlassungen besitzen, haben Anspruch auf Rückvergütung des im Schutz gebiete erhobenen Zolles, falls sie innerhalb eines Jahres verzollte Maaren aus dem Schutzgebiete über See nach diesen ihren Handelsniederlassungen ivieder ausführen. Die Entscheidung darüber, ob die Letzteren als Nieder lassungen derselben Firma oder desselben Händlers anzusehen sind, bleibt dem Gouvernement Vorbehalten; dasselbe kann die Rückvergütung auch eintreten lassen, wenn jene Niederlassungen nicht denselben Namen oder dieselbe Firma führen, wie das wiederausführende Geschäft. Bei den unter Ziffer 1 des Zolltarifs aufgeführten Spirituosen findet die Rückvergütung nur statt, wenn dieselben in der Zwischenzeit im Zollverschluß (plombirt) geblieben sind, 8 5. Die Ausführung der obigen Bestimnmngen wird durch be sondere Verordnung geregelt. Kamerun, den i. November 1898. Der Kaiserliche Gouverneur, gez v. Puttkamer. Zolltarif. Einfuhrzölle. I. Spirituosen: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, ivelche weder siiß noch mit einer Substanz gemischt sind, durch ivelche die Feststellung des Alkoholgehalts durch den Alkoholorueter verhindert ist, bei einer Alkoholstärke a) bis einschließlich BO pCt. Tralles 1 Liter .... 56 Pf. b) von 51 pCt. Tralles für 1 Liter 60 „ c) von mehr als 51 PCt. Tralles für jedes Prozent mehr ein Zuschlagszoll von 5 „ ä) Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche gesüßt sind oder Zusätze ent halten, die die Feststellung des Alkoholgehalts durch den Alkoholometer verhindern, also z. B. alle Liköre für 1 Liter 60 „ 2. Feuerwaffen jeder Gattung ä Stück 2,50 Mk. 3. Pulver, gewöhnliches und anderes k kg —,15 „ 4. Tabak, unverarbeiteter k kg —,50 „ 5. Salz, ä Tonne zu 1000 kg 10,— „ 6. .Reis ä kg —,02 „ 7. Von allen anderen, einem spezifischen Zoll nicht unterliegenden Maaren 5 pCt. vom Werth.4 49 Zollbefreiungen. 1. Maaren und Güter, welche in Seenoth oder Havarie an Land gebracht werden, vorausgesetzt, daß dieselben wieder ansgeführt werden. 2. Alle dem Kaiserlichen Gouvernement gehörigen und für dasselbe bestimmten Maaren und Güter. 3. Alle Ausrüstungsstücke der europäischen Beamten des Kaiserlichen Gouvernements, der Offiziere und Unteroffiziere der Kaiserlichen Schutz- und Polizeitruppe, sowie von Forschungsreisenden, welche im amtlichen Aufträge oder im Interesse des Schutzgebietes reisen. Gewehre und Revolver, welche nicht ans Grund rcglements- mäßiger Bestimmungen zur dienstlichen Ausrüstung von Beamten und Offizieren gehören oder durch Verfügung des Kaiserlichen Gouverneurs als für die Ausrüstung von Forschungsreisenden noth- wendig anerkannt werden, fallen nicht unter diese Ausnahmen. 4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche sowie Verzehrungsgegenstände, welche Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen. 5. Haushaltungsgegenstände, Möbel, Handwerkszeug und Geräthschaftcn zur Urbarmachung des Bodens, welche einwanderndc Personen zum Zwecke dauernder Niederlassung für ihren eigenen Bedarf einführen. 6. Alle Maschinen und Geräthe zum Plantagenbctrieb, zu industriellen Anlagen, zum Wege-, Brücken- und Hausbau, soweit sie nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind. 7. Alle Sämereien und die zum Anbau bestimmten Gewächse jeder Art. 8. Sämmtliches Material zur Anlage und zum Betriebe von Feld- und Eisenbahnen, desgleichen alle Transportmittel zu Wasser und zu Lande. 9. Physikalische, medizinische nnd andere wissenschaftliche Instrumente, welche nicht zu Handelszwecken eingeführt werden, sowie Arzneien, Bücher, Zeitungen, Drucksachen, Muster und Kunstgegenstände, photographische Apparate nebst Zubehör. 10. Sämmtliche Gegenstände, welche von christlichen Missionen und ge meinnützigen Gesellschaften eingeführt, unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, der Erziehung, des Unterrichts und der Kranken pflege dienen. 11. Lebende Hausthiere. 12. Leere Fässer (Schoben) und Säcke, zum Füllen mit Landes erzeugnissen. 13. Ban- und Nutzholz zum Hausbau, sowie alle übrigen Baumaterialien, als Bausteine, Erden, Kalke, Cement, Träger, Wellblech, Dach pappen, fertige Häuser und dergleichen mehr. 14. Steinkohlen.50 Verordnung, betr. die Ausführung der Verordnung über die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiet Aamerun vom \. November $98. Zur Ausführung der Verordnung vom 1. November 1898, betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiet Kamerun, verordnet der Kaiserliche Gouverneur, wie folgt: 8 1. Spätestens bis zum 1. April 1899 haben sämtliche im Schutz gebiet ansässigen Firmen und Händler bei der Zollstelle ihrer Niederlassung ein Verzeichniß nach dem Muster (A) einzureichen über diejenigen noch nach dem alten Zolltarif verzollten und am 1. März 1899 noch in ihrem Besitz gewesenen, nach dem neuen Zolltarif einem spezifischen Zoll unter worfenen Waaren, sofern sich danach ein höherer-als der bisherige Zoll betrag berechnet. Das vorzulegende Verzeichniß muß von einer nach dem beigefügten Muster (A) abgesagten Versicherung begleitet sein. § 2. Die auf Grund dieses Verzeichnisses noch nachträglich zu entrichtenden Zollbeträge müssen spätestens bis zum 1 Januar 1900 bezahlt sein. § 3. Vom 1. März 1899 ab hat innerhalb des Schutzgebietes jeder Empfänger zollpflichtiger Waaren binnen 3 Tagen vom Empfange an ein schriftliches Verzeichnitz derselben in doppelter Ausfertigung sowie ein Exemplar des betreffenden Konnossements und der dazu gehörigen für den Verzollungshafen ausgestellten Fakturen der zuständigen Zollstelle einzureichen. Das Verzeichniß mutz die nach dem beigefügten Muster abgefaßte Versicherung enthalten (Anlage B). 8 4. Der Zoll ist in deutscher Reichswährung bei den: zuständigen Zollamt gegen schriftliche Quittung zu entrichten. Der Zollbetrag kann bis zu zwei Monaten gestundet werden. Bis zur erfolgten Bezahlung des Zolls haften die Waaren für den auf ihnen ruhenden Zoll. 8 5. Dir Nichteinhaltung der in 88 1, 3 und 4 bestimmten Fristen wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark geahndet, welche von dem Bezirksamtmann des Bezirks, in welchem die betreffende Firma bczw. der betreffende Händler ansässig ist, verhängt wird. Gegen die Strafverfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Von Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß die Einhaltung der Frist unmöglich !var. Eine bereits ver hängte Strafe ist in diesem Falle wieder aufznheben. 8 6. Sind Gründe für den Verdacht der Zollhinterziehung vor handen, die eine Einsichtnahme der Geschäftsbücher und Lagerbeständc einer Firma durch einen Zollbeainten erforderlich erscheinen lassen, so ist dafür allein der Zollverwaltcr oder dessen Stellvertreter zuständig.i* 51 § 7. Die Zoll-Inhaltserklärungen zu den mit der Post eingehenden Packeten werden durch die empfangenden Postanstalten den betreffenden Zolldienststellen eingereicht. Letztere geben die keine zollpflichtigen Maaren enthaltenden Packete sofort frei, während sie die zollpflichtigen Packete von den Postanstältcn übernehmen und gegen Abgabe der Begleitadressen und nach Zahlung der Zollbeträge bcn Empfängern aushändigen. § 8. Jede Zollhinterziehung wird mit Geldstrafe im fünfzigfachen Betrage des hinterzogencn Zolles, sowie mit Einziehung der hinterzogenen Maaren geahndet. Kann der Beschuldigte jedoch Nachweisen, daß eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt gewesen ist, oder daß eine solche nicht hat verübt werden können, so tritt nur eine Ordnungsstrafe ein. Eine uneinbringliche Geldstrafe ist, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von 600 Mk. und die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen übersteigt, in Haft, andernfalls in Ge- fängnißstrafe von höchstens drei Monaten umzuwandeln. Die Strafverfügung wird vom Kaiserlichen Gouverneur erlassen. § Ö. Wer auf Grund des § 4 der Verordnung vom 1. November 1898, vctr. Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiet, die Rückvergütung des Zolles beantragt, hat diesen Antrag so zeitig bei dem zuständigen Zollamt einzureichen, daß eine zollamtliche Kontrole und die Einholung der Ent scheidung des Gouverneurs möglich ist. Spätestens drei Tage vor Verschiffung der Maaren ist ein voll ständiges Verzeichniß der wiederausgeführte» Maaren in doppelter Aus fertigung unter Angabe des früher entrichteten Zolles, des Tages der Verschiffung, des Namens des Schiffes, mit welchem die Wiederausfuhr erfolgen soll, des Namens der Handelsniederlafsnug, des Bestimmungs ortes soivie je ein Exemplar des Konnossements und der Fakturen ein- zureichen. Dem Verzeichnitz ist eine nach beifolgendem Muster abgefaßte Ver sicherung (Anlage C) beizufügen. § 10. Zuständig sind zur Entgegennahme der Anzeigen gemäß £§ 1 und 8 dieser Vorordnung das Hnuptzollamt Kamerun beziehungs- weise für den Norden das Zollamt Viktoria und für den Süden das Zollamt Kribi. Die regelmäßigen Deklarationen gemäß § 3 dieser Verordnung sind gleichfalls bei den genannten Zollämtern, von den im Bereiche der Zoll stationen Rio del Reh und Campo ansässigen Firmen jedoch an diese Zollstationen einzurcichen. Die Zollstationen befördern die Verzeichnisse lammt Belägen nach Prüfung alsbald an die Zollämter Viktoria be ziehungsweise Kribi. Die Einzahlung der Zölle hat bei dem Hauptzollamt Kamerun be ziehungsweise bei den Zollämtern Viktoria und Kribi und mit Genehmigung des Gouverneurs auch bei der Legationskasse in Berlin zu erfolgen.52 § 11. Die Einziehung der Forderungen der Zollverwaltung kann jm Verwaltungszwangsverfahren in sinngemäßer Anwendung der in Preußen geltenden Vorschriften erfolgen. § 12. Beschwerden gegen Verfügungen der Zollämter beziehungs weise Bezirksämter gehen an den Kaiserlichen Gouverneur. Gegen die Entscheidungen des Gouverneurs ist Beschwerde an den Reichskanzler zulässig, die durch Vermittelung des Gouverneurs einzu reichen ist. Kamerun, den 1. November 1896. Der Kaiserliche Gouverneur, v. Puttkamer. Formular i. Ich, der Endesunterzeichnete, Vertreter des Hauses in erkläre hiermit, daß ich — das von mir vertretene Haus — am 1. März 1899 am hiesigen Platze nur die nachfolgenden Bestände an Maaren, die einem höheren spezifischen Zoll als bisher unterworfen sind, hatte: Bezeichnung der Waren, welche bereits nach dem alten Zolltarif verzollt sind Angabe der Quantität nach Maß und Gewicht Zollbetrag nach den> alten Zollsatz Nach dem neuen Tarif noch zustehende Zoll- differenz Mark ! Pf. Wohnsitz des Vertreters und Datum. Unterschrift des Vertreters oder Erklärenden.53 Formular I>. Ich, der Endesunterzeichnete, Vertreter des Hauses in erkläre hiermit, daß ich am 18 mit dem Schiffe an zollpflichtigen Waaren nicht mehr empfangen habe, als die nachbezeichneten Bestände, und daß die beiliegenden Fakturen den Preisen entsprechen, zu welchen die darin be- zeichneten Waaren einschließlich der Fracht und Spesen bis zum Verzollungs hafen mir von dem von mir vertretenen Hause thatsächlich in Rechnung gestellt sind. Waaren Angabe der Quantität nach Maß, Gewicht oder Stückzahl Angabe des Gesammtwerths nach den für den Verzollungshafen ausgestellten Fakturen Zollbetrag Mark | Pf. I. Ziffer 1 2 ^ des Zolltarifs 5 6 II. Nach Ziffer 7 des Tarifs zu verzollende sonstige Waaren Xfätlt Bet 1—6 weg) Wohnsitz des Vertreters und Datum. Unterschrift des Vertreters oder Erklärenden. RL. Die Maße und Gewichte sind nach den Bezeichnungen des Zolltarifs bezw. nach Metern anzugeben. Formular 6. Ich, der Endesunterzeichnete, Vertreter des Hauses in erkläre hiermit, daß ich die nachbezeichneten bei ihrer Einfuhr ins deutsche Schutzgebiet verzollten Waaren am 18 mit dem Schiffe an die dasselbe Haus vertretende Firma in wieder verschiffen werde, und zwar:54 Maaren Angabe der Quantität nach Maß, Gewicht und Stückzahl Angabe des GesannntwerthS nach den für den Verzollungshafen ausgestellten Fakturen Zollbetrag nrf Pf. Ziffer 1 2 3 4 5 des Zolltarifs (fftHtßeil—6 weg) II. Rach Ziffer 7 des Tarifs zu verzollende sonstige Maaren Wohnsitz des Vertreters und Datum. Unterschrift des Vertreters oder Erklärenden. NB. Die Maße und Gewichte sind nach den Bezeichnungen des Zolltarifs bezw. nach Metern anzugeben. Verordnung des kaiserlichen Gouverneurs von Aamerun, betreffend die Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen in den zur westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebietstheilen des Schutzgebietes Kamerun. § 1. Die Ein- und Ausfuhr von Maaren über die innerhalb der westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens liegende Grenze des Schutzgebietes Kamerun darf nur an bestimmten, öffentlich bekannt zu machenden Plätzen stattfinden, an denen Zollstationen nach Anordnung des Kaiserlichen Gouverneurs zu errichten sind. § 2. Von allen Maren, welche über die im 8 1 dieser Verordnung bezeichnete Grenze in das Schutzgebiet eingeführt oder aus demselben ausgeführt werden, werden Zölle nach Maßgabe der beifolgenden Tarife55 A und B erhoben. Die Zölle werden gleichzeitig mit der Ein- und Aus fuhr der Maaren fällig. § 3. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an sind sämmtliche Waaren bei ihrer Einfuhr bezw. Ausfuhr bon den Eigenthümern oder Waarenführern nach ihrer Art, Menge (Gewicht, Litermenge rc.) und nach ihrem Werthe unter Vorlegung etwaiger, darüber vorhandener Fakturen der zuständigen Zollstation borzuführen und auf einem amtlichen Formular nach den Anlagen 0 und D in der von der Verwaltung vor geschriebenen Form zn deklarieren. Des Schreibens unkundigen Personen ist mündliche Deklaration, welche bei der Zollstation niedergeschrieben wird, gestattet. § 4. Die im § 3 vorgeschriebene schriftliche oder mündliche De klaration hat binnen drei Tagen nach dem Eintreffen der Waaren zu er folgen. Ein Ueberschreiten dieser Frist wi>d mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark geahndet. Von Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß die Einhaltung dieser Frist unmöglich >var. Eine bereits verhängte Strafe ist in diesem Falle wieder aufzuhebcn. 8 5. Sind Gründe für den Verdacht der Zollhinterziehung vor handen, die eine Einsichtnahme der Geschäftsbücher und Lagerbestände eines Händlers durch ein Organ der Zollverwaltung erforderlich erscheinen lassen, so ist dafür der Chef der in jenem Gebiete zu gründenden Ver waltung oder dessen allgemein oder für den Einzelfall ernannter Stell vertreter zuständig. 8 6. Der Zoll ist in deutscher Reichswährung bei der zuständigen Zollstation gegen schriftliche Quittung zu entrichten. Mit Genehmigung der im 8 5 genannten Beamten kann der Zoll auch in englischem und französischem Golde oder in natura entrichtet und auch auf zwei Monate gestundet werden. Bei der Bezahlung des Zolls in englischem oder französischem Golde ist analog der Verordnung vom 28...Januar 1887 1 Pfd. Stcrl. — 20 Mark, ein französisches 20 Francsstück — 16 Mark zu rechnen. Bis zur erfolgten Bezahlung des Zolls haften die Waaren für den auf ihnen ruhenden Zoll. 8 7. Alle Forderungen und Nachforderungen von Zöllen, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zn viel oder zur Ungebühr entrichteter Zölle verjähren binnen drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Waaren in den freien Verkehr getreten bezw. in das Ausland abgelassen worden sind. Auf das Verantwortlichkeitsverhältnis der einzelnen mit der Zoll erhebung betrauten Beamten gegenüber dem Kaiserlichen Gouvernement sowie auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.56 § 8. Jede Zollhinterziehung wird mit Geldstrafe im fünfzigfacheu Betrage des hinterzogenen Zolles sowie mit Einziehung der hinterzogenen Waaren geahndet. Kann der Beschuldigte jedoch Nachweisen, daß eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt gewesen ist, oder daß eine solche nicht hat verübt werden können, so tritt nur eine Ordnungsstrafe ein. Eine uneinbringliche Geldstrafe ist, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von 600 Mark und die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen übersteigt, in Haft, anderenfalls in Gefängnis strafe von höchstens drei Monaten umzuwandeln. 8 9. Die in dieser Verordnung angedrohten Strafen werden von den im § 5 genannten Beamten festgesetzt. Gegen die Strafverfügungen derselben steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde bei dein Gouverneur und gegen die Entscheidung des Gouverneurs das Recht der Beschwerde bei dem Reichskanzler zu. Die Beschwerden sind bei denjenigen Dienststellen, von welchen die Entscheidungen getroffen sind, anzubringen. 8 10. Zollhinterziehungen verjähren in drei Jahren, die in dieser Verordnung mit Ordnungsstrafen bedrohten Uebertretungen verjähren in einem Jahre. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudierter Gefälle verjährt in fünf Jahren. 8 II. Einschränkungen und Zusätze zu dieser Verordnung, welche die örtlichen Verhältnisse bedingen, sowie Ausführungsbestimmungen werden Vorbehalten. 8 12. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Kamerun, den I. April 1399. . Der Kaiserliche Gouverneur. ^ ^ (gez.) v. P u t t k a m e r. Anlage ä. Tarif der Einfuhrzölle. Pos. I. Spirituosen. a) Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche weder süß noch mit einer Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Alko holgehalts durch den Alkoholometer verhindert ist, bei einer Alkoholstärke bis einschl. 50 pCt. Tralles 1 Liter .... 0,56 Mk. b) von 51 pCt. Tralles 1 Liter 0,60 „ c) für mehr als 51 pCt. Tralles, für jedes Prozent - mehr ein Zuschlagszoll von 0,05 „ <l) für Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkohol haltige Flüssigkeiten, welche gesüßt sind oder Zusätze57 enthalten, die die Feststellung des Alkoholgehalts durch den Alkoholometer verhindern, also z. 83, alle Liköre, für das Liter 0,60 „ Pos. 2. Waffen, Schießbedarf, Pulver und Salz . 10 pCt. vom Werth. Pos. 3. Alle übrigen Maaren, soweit sie nicht aus Grund der folgenden Zusammenstellung zollfrei sind 6 pCt. „ „ Als Werth der zur Einfuhr kommenden Maaren gilt der Fakturen werth des See-Einfuhrhafens einschließlich Fracht und Spesen. Kann über die zur Einfuhr kommenden Maaren eine Faktura nicht vorgelegt werden, so ist ihr Verzollungswerth vom Verzoller im Einvernehmen mit der Zoll station zu ermitteln und zu deklariren. Zusammenstellung der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände. Schiffe, Boote, Dampfmaschinen, mechanische Vorrichtungen, welche der Industrie oder dem Ackerbau dienen, soivie Werkzeuge für gewerbliche und landwirthschaftliche Zwecke sind während eines vierjährigen, mit dem Tage der Anwendung dieses Zolltarifs beginnenden Zeitraums frei vom Einfuhrzoll und können demnächst einem Zoll von 3 pCt. unterworfen werden. Lokomotiven sowie Eisenbahnwagen und Material sind während des Baues der Linien und bis zum Tage der Eröffnung des Betriebes zollfrei. Sie können sodann einem Zoll von 3 pCt. unterworfen werden. Wissenschaftliche und Präzisionsinstrumente sowie die dem Gottes dienste und Humanitären Zwecken dienenden Gegenstände und Reisegeräth für den persönlichen Gebrauch der Reisenden und Personen, welche sich im Schutzgebiete niederlafsen, sind zollfrei. Anlage b. Tarif der Ausfuhrzölle. Pos. 1. Elfenbein, Kautschuk 5 pCt. vom Werth. Pos. 2. Arachiden, Kaffee, Rother Kopal, Weißer Kopal (geringerer Qualität), Palmöl, Palmnüsse, Sesam 2,5 „ „ „ Die Ausfuhrzölle auf Elfenbein und Kautschuk werden unter Zu grundelegung folgender Werte erhoben: Elfenbein in Stücken, Enden re. 9,— Mk. das Kilogramm, Zähne von einem Gewicht unter 6 kg 12,80 „ Zähne von einem Gewicht über 16,80 „ „ Kautschuk 3,20 „ „ Diese Werthgrundlage kann von Jahr zu Jahr entsprechend dem Marktwerthe an der Küste Afrikas und unter Bedingungen, welche dem Handel jede Garantie bieten, einer Revision unterworfen werden.53 Togo. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Großbritannien über die Einführung eines einheitlichen Zollsystems für Togo und das Gebiet der Goldküste östlich von: Volta. Vom 24. Februar 1894. Die Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und die Re gierung Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, in der Absicht, die Entwickelung des Handels in den Gebieten beider Staaten an der Gold- und Sklavenküste 31 t sichern, haben nachstehenden Vertrag abgeschlossen: Artikel 1. Die demschen und die östlich des Voltaflusses belegenen britischen Besitzungen an der Gold- und Sklavenküste sollen ein einheitliches Zollgebiet bilden, ohne Zwischenzollgrenze, dergestalt, das; daselbst ein und dieselben Zölle erhoben werden, und das; die ans einein Gebiet verzollten Waaren, ohne einer neuen Abgabe zu unterliegen, in das andere cin- geführt werden können. Artikel 2. Die Einfuhr in das gemeinschaftliche Zollgebiet unter liegt folgenden Zöllen: Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, ivelche iveder süß noch mit einer Substanz gemischt sind, durch welche die Fest stellung des Alkoholgehalts mittels des Alkoholometers verhindert ist: »1 bei einem Alkoholgehalte von 50 pCt. TralleS für I Liter 48 Pf. b) bei einem Alkoholgehalte von mehr als 50 pCt. Tralles für jedes Prozent mehr 1 „ c) bei einem Alkoholgehalte von weniger als 50 pCt. Tralles für jedes Prozent Iveniger 1 „ Für Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche entweder süß oder mit einer Substanz versetzt sind, durch ivelche die Feststellung des Alkoholgehalts durch den Alkoholometer verhindert ist, für l Liter 48 „ Tabak per Kilogramm —.50 Mk. Pulver per Pfund —.50 „ Feuerwaffen per Stück 2—„ Stit bi etf 1111 8- Die Zölle für Spirituosen sind auf Grund der Verordnung vom l. Slpril 1900 in ihrer jetzigen Höhe angeführt. Dasselbe trifft auch bei Kamerun zu.59 2. Alle übrigen Einfuhrartikel unterliegen einem Einfuhrzoll vom 4 pCt. vom Werth, sofern sie niLt von der Verzollung ausdrücklich aus genommen sind. 3. Die in der beigefllgten Anhangstabelle aufgeführten Gegen stände sind von der Verzollung ausgenommen. Artikel 3. Die Zahlung der Zölle kann in deutschem oder englischem Gelde erfolgen. Deutsche und englische Scheidemünzen brauchen nur in Höhe bis zu 20 Mark oder ein Pfund Sterling angenommen zu werden. Artikel 4. Die vertragschließenden Mächte verpflichten sich aus drücklich, sich jeder ungerechtfertigteu und willkürlichen Beeinflussung der Eingeborenen hinsichtlich der Wahl ihrer Einkaufs- und Verkaufsplätze zu enthalten, und werden Alles thun, um derartige Beeinflussung durch Händler oder andere Personen zu hindern. Artikel 5. Das neue Zollsystem tritt zu gleicher Zeit in den deutscher und englischen Gebieten in Kraft und zwar vom l. Mai 1894 ab. Es wird für die Dauer von zwei Jahren eingeführt und soll darüber hinaus weiter in Kraft bleiben, bis einer der vertragschließenden Theile den gegenwärtigen Vertrag löst, nachdem er 6 Monate vorher die Kündigung ausgesprochen hat. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig be vollmächtigten Unterzeichneten den vorliegenden Vertrag unterschrieben und ihre Siegel beigesetzt. Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Februar 1894. (gez.) Freiherr u. Marschall. (gez.) Edlvard B. Malet. a der von der Verzollung befreiten Vertrages vom Anker und Ketten. Arzeneien und Droguen. Blasebälge. Besen. Bettzeug. Bittere, welche nicht mit Zucker oder Zuckersurrogaten versetzt oder mit Alkohol gemischt sind. Blauer Indigo. Bücher, Zeitungen und Drucksachen. Bürsten und Kämme. Chemikalien. Dampfboote. Drainröhren. l, rllr Gegenstände (zu Artikel 2 Nr. 3 des 24. Februar 1894). Eisenwaaren, welche zu Kochzwecken dienen. Farben. Feuersteine. Filter. Flaggen. Frisches Fleisch. Geflügel. Geldbörsen und Taschenbücher. Geldschränke und Kassetten. Gemälde. Gemünztes, zum Umlauf zu gelassenes Geld. Glaswaaren.60 Glocken. Grabsteine. Gummi. Handwerkszeug. Holzkohle. Holzwaaren außer Baumaterial und Möbeln. Putzmacherwaaren. Quecksilber. Reisekosfer. Reisetaschen und Toilettekasten. Rind- und Schweinefleisch. Ruder. Säcke, kleine und große. Särge. Salz. Sämereien. Säuren. Scheabutter. Schirme. Schreibmaterialien. Segeltuch. Servirbretter, Spiegel. Spielzeug. Spiritus, der zuin Genuß un tauglich gemacht und nicht zum Verstärken anderer Spirituosen bestimmt ist. Stickereien. Instrumente — medizinische. - — musikalische. - — wissenschaftliche. Juwelierwaarcn. Kalabassen. Kalk. Ketten. .Kleider, welche zuin persönlichen Gebrauch von Reisenden be stimmt sind. .Knöpfe. Kohlen. Konfekt. .Korkholz. Lampen. Landwirthschaftliche u. Gartengeräthe. Leere cksmisobirs. Lichter. Maschinen für Bergwerks- und land wirtschaftlichen Betrieb. Masten. Matten. Mineralwasser. Mühlsteine. Musterkarten. Nadelarbeit, Nähtereien. Oel, außer Petroleum und Brennöl. Pech und Theer. Pferde, Maulthiere, Esel. Pferdegeschirr. Pflanzen. Photograpbische Apparate u. Zubehör. Persennings (getheerte Leinwand). Streichhölzer. Strohwaaren. Stühle. Syrup. Talg. Uhren jeder Art. Unterrichtsmittel, welche mit Ge nehmigung der Behörde eingeführt werden. Velozipede. Vieh. Waagschalen. Wagen und Karren. Werg. Wichse. Ziegen und Schafe. Alle Gegenstände, welche mit Ge nehmigung des Gouverneurs bezw. Landeshauptmanns im öffentlichen oder dienstlichen Interesse ein geführt werden. Böttchereierzengnisse, Tonnen, Faß dauben, Reifen, Klammern und Haken zunr Böttchereibetrieb.61 Dentsch-Südwestasrika. Zollverorönung für öas öeutfch-füöwestafrikanifche Schutzgebiet. Vom 10. Oktober 1896. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Alle Erzeugnisse der Natur wie des Kunst- und Gewerbe fleißes, mit Ausnahme Hon Schußwaffen und Schießbedarf, dürfen iin ganzen Umfange des Schutzgebiets eingeführt, ausgeführt und durch geführt werden. 8 2. Die Ein- und Ausfuhr von Schußwaffen und Schießbedarf richtet sich nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen. Sonstige Ausnahmen von dem § 1 ausgesprochenen Grundsätze können zeitweise für einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände sowie aus Gesundheits- oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Teil des Schutzgebietes angeordnet werden. § 8. Die in das Schutzgebiet eingeführten sowie die aus demselben ausgehenden Gegenstände sind zollfrei, sofern nicht der erlassene Zolltarif einen Ein- und Ausgangszoll festsetzt. Die durch das Schutzgebiet durch- geführten Waaren können nach den darüber zu erlassenden Bestimmungen zollfrei gelassen werden. 8 4. Zur Entrichtung des Zolles ist der Regierung gegenüber derjenige verpflichtet, Ivelcher zur Zeit, in ivelcher der Zoll zu entrichten, Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Alle Waaren, auf denen noch ein Zollanspruch ruht, werden als unter Zollkontrolle stehend an gesehen und haften ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an dieselben für den Zollbetrag. Sie können, solange dessen Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden. Verjährung der Zölle. 8 5. Alle Forderungen und Nachforderungen von Zollgefällen, desgleichen die Ersatzansprüche wegen zu viel oder zur Ungebühr ent richteter Gefälle verjähren binnen drei Jahren, von dem Tage an ge rechnet, an welchem der Zoll zu entrichten war.62 Auf die Haftung der mit der Zollerhebung betrauten Beamten gegenüber der Behörde sowie auf die Nachzahlung hinterzogener Gefälle findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. Einrichtungen zur Beaufsichtigung und Erhebung des Zolles. Z 6. Die Landesgrenzen des Schutzgebietes gegen das Ausland bilden die Zollgrenze. Die Ein- und Ausfuhr von Waaren ist nur gestattet: 1. Seewärts über die Hafenorte Lüderitzbucht, Tsoakhaubmund und Kap Crost sowie über etwa in der Folge bekannt zu gebende Orte. 2. Landwärts auf den aus dem Auslande in das Schutzgebiet fiihrendcn Landstraßen, welche einen erheblichen Waarenverkehr mit dem Auslande vermitteln und als solche ausdrücklich be zeichnet sind. Die Löschung und Verladung der seeivärts ein- und ausgehenden Waaren darf nur mit zollamtlicher Erlaubnis erfolgen. 8 7. Die Ueberwachung der eingehenden und ausgehenden Waaren sowie die Kontrolle über die vorgeschricbene Entrichtung der Zollabgaben ist den Zoll- und Polizeistationen übertragen. Die Organe derselben sind zur Revision jedes Waarentransports im Schutzgebiete befugt. Neben diesen sind alle Angehörigen der Schutztruppe sowie die Beamten der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft verpflichtet, Uebertretungen der Zoll vorschriften, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntnis ge langen, zu verhindern bezw. zur näheren Untersuchung anzuzeigcn, Deklaration der Waren. 8 8. Sämmtliche Waaren, welche in das Schutzgebiet ein- oder aus demselben ausgeführt werden, sind ohne Rücksicht darauf, ob dieselben zollpflichtig oder zollfrei sind, von dem Waarenführer der nächsten Zoll oder Polizeistation schriftlich auf einem amtlichen Formular in doppelter Ausfertigung anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten: 1. Namen und Wohnort des Waarenführers. 2. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Kolli. 3. Die Gattung der Waaren nach ihrer handelsüblichen Benennung und das Bruttogewicht derselben bezw. Matz oder Stückzahl. Enthält ein Kollo verschiedenartige Waaren, so sind dieselben einzeln nach Gattung und Geivicht zu deklariren. Die Anmeldmig soll ferner bei der Einfuhr das Herkunftsland der Waaren und den Namen und Wohnort des Waarenempfängers; bei der Aus fuhr das Bestimmungsland der Waaren enthalten soivie init der Unterschrift des Anmeldenden versehen fein.63 Die Anmeldungen sollen in deutscher Sprache und nach deutschen Gewichten, Maßen rc. abgegeben, deutlich geschrieben und ohne Rasuren sein. Diejenigen Anmeldungen, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, können znrückgewiesen werden. Auch steht es dem Waarenflihrer bezw. Waarenversender frei, die Maaren ans Grund seiner mündlichen Angaben gegen eine bestimmte Gebühr von der Zollftation selbst anmelden zu lassen. Der Waarenversender bezw. Empfänger haftet für die Richtigkeit der Anmeldung auch dann, wenn die Ausfertigung derselben durch einen Vertreter erfolgt ist. Art der Zollrevision. § 9. Die Zollrevision hat sich auf Prüfung der Richtigkeit der abgegebenen Zollanmeldung, besonders in Bezug auf Zahl, Bezeichnung und Verpackung der Kolli, deren Inhalt und Geivicht beziv. Stückzahl oder Mas; zu erstrecken. Sofern kein Anlaß zu dem Verdachte der Angabe einer unrichtigen Zollanmeldung vorliegt, sind die Stationen berechtigt, sich mit einer probeweisen Revision und Nachwiegung zu begnügen soivie auch von Oeffnung der Kolli gänzlich Abstand zu nehmen. Die Handleistungen bei der Revision, das Auf- und Abladen der Waaren ans die Waage, das Oeffnen der Kolli re. haben stets von dem Zollpflichtigen bezw. dessen Beauftragten zu geschehen. Zollentrichtung. § 10. Die Verzollung der dem Gewichtszoll unterworfenen Waaren geschieht nach dem Bruttogewicht derselben, sofern nicht der Zolltarif es anders vorschreibt. Sind in einem Kollo zollpflichtige und zollfreie oder verschiedenen Tarifsätzen unterworfene zollpflichtige Waaren zusammen verpackt, so tritt Verzollung nach dem Nettogewichte ein, welches durch Verwiegen festzu- stcllen ist, wenn nicht der Waareninhaber Verzollung nach dem Brutto gewichte und dem höchsten der verschiedenen Tarifsätze besonders beantragt. Eine Taraberechnung oder ein allgemeiner Abzug für die Tara findet nicht statt. § 11. Die Entrichtung des Zolles findet nach demjenigen Tarif sätze statt, welcher in Kraft war, als die Waaren bei dem Grenzein- bezw. Ausgangsamte zur Abfertigung angeineldet worden sind. In Bezug auf Geivicht, Maß rc. der eingeführten Waaren bildet das bei der endgültigen Abfertigung festgestollte Ergebnis die Grundlage ber Verzollung. Wenn sich Differenzen im Gewichte er. zwischen der An meldung beziv. dem Revisionsbefunde des Grenzeingangsamtes und dem Befunde der Station im Innern ergeben, sind dieselben unberücksichtigt zu lassen, sofern sie auf natürlichen Einfluß (Bruch, Eintrocknen ac.) zurück-64 zuführen sind. Für die in beschädigtem oder verdorbenem Zustande an- kommenden Güter kann auf Antrag bei der Zolldirektion auf Grund der Bescheinigungen der Zoll- und Polizeistationen ganz oder theilweise Zoll erlaß gewährt werden; desgleichen für Güter, welche wieder in das Aus land zurückgcsandt werden, bevor sie in den freien Verkehr übergegangen sind. 8 12. Der Zoll für die eingeführten Maaren ist sofort nach Ein gang bei der nächsten Zoll- oder Polizeistation, für die ausgeführten Maaren vor dem Ueberschreiten der Grenze zu entrichten. Dem Waaren- führer ist das zweite Exemplar der Zollanmeldung, mit der Quittung über die Höhe des entrichteten Zollbetrages versehen, als Ausweis während des Transports bis zum Bestimmungsorte zurückzugeben. Die durch Frachtverordnung für den Verkehr im Innern des Schutzgebietes vor geschriebenen Frachtbriefe sind vor Antritt der Reise von der nächsten Zoll oder Polizeistation abstempeln zu lassen. 8 13. Als Ausnahme von den Bestimmungen des 8 12 kann es Händlern und Kaufleuten, welche Kaufgeschäfte im Innern des Schutz gebietes besitzen, auf vorherigen Antrag bei der Kaiserlichen Zolldirektion gestattet werden, den Zoll für die eingeführten Maaren nicht sogleich an der Grenze, sondern bei einer Zoll- oder Polizeistation im Innern zu entrichten. In diesem Falle haben die Betreffenden für Gestellung einer vor schriftsmäßigen Waage sowie der erforderlichen Maße am Orte der Zoll- entrichtung Sorge zu tragen. Auch die auf diesem Wege zu verzollenden Maaren sind, wie alle übrigen, bei den Grenzeingangsstationen anzumelden und auf Grund der Anmeldungen allgemein in Bezug auf die Richtigkeit der Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart zu revidieren. Zu einer Oeffnung der Kolli ist nur in Verdachtsfällen unrichtiger Jnhaltsbezeichnung zu schreiten. Ein Exemplar der Zollanmeldung wird darauf dem Frachtführer von der Eingangsstation, mit der Revisionsbescheinignng versehen, zurück gegeben hat und den Waarentransport nach dem Orte der Zollentrichtung begleiten, wo durch die Ortspolizeibehörde die endgültige Abfertigung sowie Festsetzung und Erhebung des Zollbetrages erfolgt. lieber den entrichteten Zollbetrag ist eine Quittung, welche die An gaben der Zollanmeldung zu enthalten hat, auszustellen und diese dem Frachtführer als Ausweis während des eventuellen Weitertransports zum Bestimmungsorte auszuhändigen. 8 14. Auch anderen im Innern des Landes ansässigen Personen kann, sofern sie hinreichende Sicherheit für die Zollzahlung gewähren, auf vorherigen schriftlichen Antrag bei der Kaiserlichen Zolldircktion einmalig sowie auch dauernd die Entrichtung des Zolles bei einer Stasion im Innern statt an der Grenze unter Vorführung der Maaren genehmigt werden. Das Abfertigungsverfahren ist dasselbe wie in 8 13 vorgeschrieben.65 Wanderhändler. g 15. Sogenannte Wanderhändler haben, wenn sie ihre Maaren aus dein Auslande unmittelbar zum Haudelszuge einführen, nach Ent richtung des Zolles an der Grenze, das zweite mit Quittung versehene Exemplar der Zollanmeldung (§ 12 der Zollverordnung) als Ausweis der geschehenen Verzollung während des Waarentransports im Handels gebiete bei sich zu führen. Beziehen dieselben ihre Maaren aus Lagern im Schutzgebiete, so haben sie den von den Lagerinhabern über die zoll pflichtigen Maaren gesondert aufzustellenden Frachtbrief vor Antritt des Handelszuges von der nächsten Polizeibehörde mit der amtlichen Be scheinigung darüber versehen zu lassen, von welchem Lager dieselben stammen. Diese Bescheinigung dient als Ausweis des Transports. Die für Wanderhändler durch besondere Verordnungen erlassenen sonstigen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. Behandlung von Reisenden. § 16. Reisende, welche zollpflichtige Maaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzu melden. Auch steht es ihnen frei, ohne Anmeldung sich der Revision zu unterziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche zollpflichtigen Maaren wegen Schmuggels verantwortlich, welche sie durch besondere Vorkehrungen der Verzollung zu entziehen gesucht haben. Behandlung der mit Reichspost ein- und ausgehenden Waaren. § 17. Die mittelst der Post ein- und ausgehenden Maaren müssen, wenn sie der Poststelle zur Beförderung übergeben werden, mit einer Inhaltserklärung in deutscher, englischer oder französischer Sprache ver sehen sein, welche diejenigen Angaben zu enthalten hat, die für den Packet- vcrkehr nach den übrigen Ländern des Weltpostvereins vorgeschrieben sind. Die vom Auslande eingehenden Postpackete sind mit den zugehörigen Zollanmeldungen seitens der Post an die Zollstation des Postbestimmungs ortes abzuliefern, wo dieselben der Adressat bezw. dessen Beauftragter nach geschehener Revision und Verzollung in Empfang nehmen kann. Beim Ausgange ist die Zollabfertigung der Postpackete vor Aufgabe der selben bei der Postanstalt durch die Absender zu bewirken. Briessendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht von Zoll und jeder zollamtlichen Behandlung befreit. Niederlagen. § 18. Zur Beförderung des Durchfuhrhandels und des inneren Verkehrs sowie zur Gewährung von Zollkrediten können unter besonderen von der Landeshauptmannschaft festzusetzenden Bedingungen öffentliche Niederlagen errichtet sowie auf Antrag private Niederlagen unter Zoll- mitverschlus; genehmigt werden. c>66 Warendurchfuhr. § 19. Maaren, welche aus dem Schutzgebiete durch das Ausland wieder nach dem Schutzgebiete überführt werden, sind zollfrei. Dieselben sind mit einer Abmeldung der Ausgangszollstelle vorzuführen, welche die selbe abgestempelt und mit entsprechender Bescheinigung versehen dem Waarenführer zum Ausweis behufs zollfreier Wiedereinfuhr znrückgiebt. Sind diese Waren mit einem Ausfuhrzoll belegt, so ist derselbe festzustellen und bei der Grenzausgangsstation zu deponiren. Die Rückzahlung des Depositums erfolgt auf Grund der Bescheinigung der Wicdercingnngs- station. Desgleichen kann nach Maßgabe der darüber zu erlassenden Be stimmungen ein Zollerlaß eintreten für ausländische Maaren, welche nach weislich unter besonderen Controlmaßregeln durch das deutsche Schutz gebiet durchgeführt werden. Haussuchungen und körperliche Durchsuchungen. § 20. Sind Gründe zur Vermuthung vorhanden, daß Jemand sich der Uebertretung dieser Zollverordnung oder der Beihülfe zu einer der artigen Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Maaren schuldig gemacht hat, so können zur Ermittelung Nachsuchungen nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Nachweises der geschehenen Verzollung sowie Haussuchungen oder körperliche Durchsuchungen vorgenommen werden. Dienststunden. § 21. Die Zollabfertigung der seewärts aus und eingehenden Maaren an den Hafenplätzen findet statt: an Wochentagen von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 3 bis 5 Uhr Nachmittags; an Sonn- und Festtagen von 9 bis 10 Uhr Vormittags. ß Die Dienststunden werden durch Anschlag an den Zollstationen be kannt gegeben. Die Zollabfertigung außer der Dienststunden hat in dringenden Fällen, wozu die Abfertigung der Dampfer zu rechnen ist, auf Verlangen zu jeder Tages- und Nachtzeit gegen Entrichtung einer Gebühr zu erfolgen, welche für je angefangene 6 (sechs) Stunden 6 (sechs) Mark für den Vorstand der Station und 3 (drei) Mark für jeden mit der Abfertigung Beauftragten bezw. Polizeisoldaten beträgt. Das Ueberschreiten der Landesgrenzen auf den genehmigten Zoll eingangsstraßen mit zollpflichtigen Gütern ist zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet. Die Abfertigung der über Land ein- und ausgehenden Maaren hat' von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends zu geschehen. In dringenden Fällen ist der Stationsvorstand berechtigt, auch Abfertigungen der land wärts eingehenden Maaren während der Nachtzeit zu genehmigen. Für67 dieselben ist seitens des Antragstellers dieselbe Gebühr wie bei Abfertigungen außerhalb der Dienststunden von seewärts ein- und ausgehenden Maaren zu entrichten. Für Abfertigungen, welche innerhalb der Dienststunden auf Antrag nicht bei der Dienststelle selbst, sondern von dieser entfernt sin Privat häusern, Lagern ec.) vorgenommen werden, ist eine Gebühr zu entrichten, welche fiir jede auch nur angefangene Stunde 1,50 Mark für den Vor stand der Station und 1 Mark für jeden anderen mit der Zollabfertigung Beauftragten beträgt. 5trafbestimniungen. 8 22. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Einfuhr verboten oder erst nach Erfüllung vorgeschriebener Bedingungen gestattet ist, dem entgegen in das Schutzgebiet einzuführen, macht sich der Kontrebande schuldig und wird, sofern nicht in besonderen Verordnungen höhere Strafen festgesetzt worden sind, mit Konfiskation, der betreffenden Gegenstände und einer Geldbuße bestraft, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände und, wenn dieser nicht -30 Mark beträgt, dieser Summe gleich kommen soll. Wenn die Geldstrafe im Falle des Unvermögens nicht beigetrieben werden kann, wird auf Gefängnisstrafe erkannt, deren Dauer drei Monate nicht übersteigen darf. 8 23. Wer es unternimmt, die Ein- oder Ausfuhrzölle zu hinter ziehen, macht sich des Schrnuggels schuldig und hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug aus welche das Vergehen verübt ivorden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleich- kommende Geldstrafe verwirkt. Die Abgaben sind neben der Strafe zu entrichten. In allen Fällen, in denen der Werth der geschmuggelten Gegen stände soivie der darauf ruhende Zollbetrag nicht mehr zu ermitteln ist und infolgedessen die Berechnung der Strafe und Vollziehung der Be schlagnahme nicht mehr erfolgen kann, ist auf Zahlung einer Geldbuße von 30 bis 10 000 Mark zu erkennen. Im Falle des Unvermögens tritt die Umwandlung in Gefängniß- strahe wie in §. 22 ein. § 24. Die Kontrebande Ivird als vollendet angesehen, ivenn ver botene Gegenstände oder solche, deren Einfuhr nur von Ertheilung einer gewissen Erlaubniß abhängig ist, gar nicht oder unrichtig angemeldet oder bei der zollamtlichen Revision verheimlicht werden. Sind jedoch ver botene Gegenstände vorschriftsmäßig der Grenzeingangsstation angemeldet worden, so wird dem Einführer derselben gestattet, dieselben wieder in das Ausland zurückzuschaffen, widrigenfalls sie beschlagnahmt oder ans seine Kosten vernichtet werden.68 § 25. Der Schmuggel wird als vollendet angesehen: 1. Wenn zallpflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung an anderen als für die Ein- und Ausfuhr bestimmten Plätzen ein- oder ausgeführt oder ohne zollamtliche Erlaubnis oder an anderen als den dafür bestimmten Plätzen gelöscht oder geladen werden. 2. Wenn zollpflichtige Gegenstände der Zollstation wider besseres Wissen überhaupt nicht oder unrichtig oder so angemeldet werden, das; sie einen geringeren Zoll zu zahlen hätten. 3. Wenn zollpflichtige Gegenstände bei der Zollrevision verheimlicht oder verborgen werden. 4. Wenn über zollpflichtige Gegenstände, welche unter Zollkontrolle stehen, eigenmächtig verfügt wird. § 26. Wenn verbotene oder zollpflichtige Gegenstände bei der Ein oder Ausfuhr zum Zwecke der Umgehung des Verbotes oder Zollvorschriften in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche und schwer zu entdeckende Weise verborgen werden, so sind die Geldstrafen der §§ 22 und 23 um die Hälfte zu verschärfen. Wenn der der Kontrebaude oder des Schmuggels Beschuldigte glaub haft nachzuweisen vermag, daß er die Vergehen nicht habe verüben wollen, so ist derselbe nur mit einer Ordnungsstrafe (§ 28) zu bestrafen. § 27. Im Wiederholungsfälle der Kontrebande und des Schmuggels nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung wird außer der Ein ziehung der Gegenstände des Vergehens die nach den KZ 22 und 23 ein tretende Geldstrafe verdoppelt. Im zweiten und in jedem weiteren Rück falle wird dieselbe vervierfacht. Eine Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dein Zeit punkte, in welchem die Freiheitsstrafe oder Geldstrafe des zuletzt begangenen Vergehens verbüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind. Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs und der Theil- nahme richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich. K 28. Alle sonstigen Uebertrctungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung öffentlich bekannt gegebenen Bestimmungen sind, soweit nicht die Strafe der Kontrebande oder des Schmuggels eintritt, mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 150 Mark zu ahnden. § 29. Sofern es sich um Zollschmnggel handelt, können vorstehende Strafen, lvenn die Höhe der verwirkten Strafe einschließlich des Werthes des'Konfiskats 300 Mark nicht übersteigt, und wenn der Angcschuldigte mit der verhängten Strafe einverstanden ist, durch die Zoll- und Polizei- staftonen verhängt oder vollstreckt werden.69 In allen anderen Fällen sind die Distriktchefs oder die vom Landes hauptmann besonders damit beauftragten Beamten zur Verhängung und Vollstreckung von Geldstrafen befugt. Gegen die Straffestsetzung dieser steht dem Angeklagten binnen drei Monaten Beschwerde bei der Zolldirektion und gegen die Festsetzung dieser binnen drei Monaten weitere Beschwerde bei der Landeshauptnmunschast zu. Die Kosten des Verfahrens trägt der verlierende Theil. Der Dienst stelle, welche die Strafe verhängt hat, ist rechtzeitigt davon Mittheilung zu machen, wenn Beschwerde gegen das Urtheil derselben eingelegt wird. An Stelle des Rekurses an die im Instanzenwege höhere Ver waltungsbehörde steht dem Beschuldigten auch frei, auf gerichtliche Ent- cheidung anzutragen. Freiheitsstrafen werden nur durch die Kaiserlichen Gerichte verhängt und vollstreckt. 8 30. Bestechungen und Beleidigungen der mit der Zollkontrole beauftragten Behörden und Beamten werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich bestraft. § 3t. Gegen alle Entscheidungen der Zollstationen in Tarif« oder Zollverwaltungsangelegenheiten steht dem Betroffenen binnen drei Monaten Beschiverde an die Zolldirektion und gegen die Entscheidung dieser binnen drei Monaten weitere Beschiverde an die Landeshauptmannschaft zu. Die Beschwerde hat keine aufschicbende Wirkung. 8 32. Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieser Verordnung und der in Folge derselben bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften soll Niemandem, auch nicht Ausländern, zur Entschuldigung gereichen. 8 33. Die Vergehen der Koutrebande und des Schmuggels (§§ 22 und 23) verjähren in drei Jahren, Ordnungswidrigkeiten (§ 28) in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an ivelchem sie begangen worden sind. Der Anspruch auf Nachzahlung dcfraudirtcr Gefälle verjährt in fünf Jahren. 8 34. Diese Verordnung tritt am l. Dezember 1896 in Kraft. Windhoek, den 10. Oktober 1896. Der Kaiserliche Landeshauptmann. In Vertretung: gez. v. L i n d e g u i st.70 Deutsch-5üdwestafrika. A. Einfuhrzölle. Waarengattung. Zolltarifsatz Amtliche Taraver- gütmig b. d. Ver packung in Kisten oder Flaschen Bier aller Art.... Hüte nnd Mützen: Herrenhüte aus Stoff brutto 1 kg 0,06 Mk. u. garnirte Frauen hüte Kinder-, Stroh- und ungarnirte Frauen- pro Stück 1,00 „ hüte, Mützen . . „ „ 0.50 „ Kaffee nnd Kakao . . Konserven und Vcr- zehrungsgegenstände: Schiffszwieback und Hartbrod, Nudeln brutto 1 kg 0,20 „ und Makkaroni. . Eingesalzenes oder ge räuchertes Fleisch; Wurst aller Art; unvermischt einge kochtes Rind- nnd Hammelfleisch in Dosen (Corned Beef, zollfrei Mutton), nur ge trocknetes oder un- verniischt eingekoch tes Gemüse, nur ge- getrocknete Früchte (Backobst), Butter, Speisefette und Speiseöle sowie ein gesalzene Fische in Fässern oderKörben alle übrigenKonserven und Verzehrungs gegenständei. Dosen Flaschen od. Kruken; brutto 1 kg 0,10 „ SS a bi Bemerkungen b) c )71 a W Waarcngattung. Zolltariffatz Amtliche Taraver- gntung 6. b. Ver packung in Kisten oder Flaschen Bemerkungen 6 . a) b) a) b) c) d) 8 . a) b) c) d) 9. a) b) c) 10 . a) mit Zucker oder Fett zubereitete Biskuits, Conditor- u. Zucker- waaren . . . . Mineralivasser, künst liches wie natürliches Brennöle und Lichte: Petroleum und andere Brennöle .... Wachs- und Stearin lichte Schießbedarf u. Spreng stoffe: Patronen aller Art . Schießpulver u. Zünd hütchen . . . . Schrot und Blei . . Dynamit und sonstige Sprengstoffe. . . Leder- u.Sattlerwaaren: Kinderschuhe u. Pan toffeln Lange Schaftstiefel . alle übrigen Schuhe und Stiefel . . . alle übrigen Leder- u. Sattlerivaaren . . Seifen u. Parfümerien: gemeine Waschseife . parfümirte Seife . . wohlriechende Fette u. Oele sowie Parfü merien aller Art . Spirituosen: Trinkbranntweine all. Art unter 8% Al koholgehalt nach Tralles soivie alko- brutto 1 kg 0,20 »E zollfrei netto 1 kg 0,05 „ „ 1 „ 0,10 „ brutto 1 ;,, 0,20 „ „ 1 „ 1,00 „ „ 1 „ 0,10 „ zollfrei pro Paar 0,50 „ „ „ 2,00 „ „ „ 1,00 „ netto 1 kg 1,00 „ „ 1 „ 0,05 „ „ 1 „ 0,10 „ „ 1 „ 0,20 „ 10°/t 20 % 10 % 10 % 20 % Die Eisen- und Blech- iins, Flaschen K., in denen Petroleum und Oele eingehen, sind mit zum Nettogewichte zu rechnen. DieKartons,Papier- umiiüllungen :c. und I Flaschen, in denen > bie unt 9. genannten I Waaren eingchen, sind mit zum Netto- ' gewichte zu rechnen.Waarengattung. Zolltarifsatz Amtliche Taraver gütung b. d. Ver packung in Kisten oder Flaschen holhaltige Essenzen zur Schnapsberei tung pro Liter 2,00 „ Spiritus über 80% Alkoholgehalt . . „ „ 2,50 „ Brennspiritus und Spiritus zu gewerb lichen (für Tisch lereien, Möbelfabri ken er.) und wissen schaftlichen Zwecken unter Nachweis der eigenen Verwen dung auf Antrag bei dem Gouvernement zollfrei alkoholhaltige Tink turen zum Medizi- .nalgebrauche. . . Zündhölzer aller Art . brutto 1 kg 0,50 „ Tabake und Cigarren: Cigarren u. Cigaretten netto 1 „. 2,00 „ 20% Plattentabak . . . brutto 1 „ 2,00 „ rohe Tabakblätter, roheru.geschnittener Rauchtabak sowie . Kau- und Schnupf tabak jeder Art. . netto 1 „ 1,50 „ 20% Salz brutto 1 „ 0,02 „ Thee: Buschthee .... „ 1 „ 0,40 „ medizin. Thee (Brust-, Kamillcnthee er.) . zollfrei aller andere Thee brutto 1 kg 0,75 „ Waffen: ein- oder doppelläufige Hinterladergewehre aller Art unt Aus nahme der Teschins pro Stück 20,00 „ SS Ö Bemerkungen b) ä) 11 . 12 . a) b) c) 13. 14 . a) 15 . Bei der Ermittelung des Literinhalts, wird jed. angesaugenegehn- telliter einer Flasche, Kruke re. als volle- Zchntelliter gerechnet und danach der Ge- sammtluhalt einer Kiste re. sestgestefil Die kleinen Holz- und Blechkisten, in denen dieCigarren und Ciga retten verpackt find und welche mit in die Hand des Kausers über gehen, sind zum Netto- gewichte zu rechne».73 >Amtlichc Taraver- SS (tütunn ‘S cs Waarengattung. Zolltarifgesetz b. d. Ver» Packung in Kisten Bemerkungen oder Molchen b) Drillinge pro Stück 25,00 Mk. c) Teschins, Vorderlader und sonstige Schuß- und Stichwaffen . „ „ 5,00 „ d) Einzel- und Doppel- gewehrläufe . . . „ „ 20,00 „ e) Drillinggewehrlänfe . „ „ 25,00 „ 16. Weine: a) Roth- und Weißweine sowie andere nicht moussirende Weine. brutto 1 kg 0,15 „ b) moussirende Weine aller Art lSchaum- weine, Champagner) „ 1 „ 0,30 „ 17. Zeuge und Zeugwaaren: a) Seiden- u. halbseidene Stoffe u. Maaren. netto 1 „ 3,00 „ b) fertige Kleidungsstücke mit Ausnahme von solchen aus Seide, Halbseide und Cord- stoff „ 1 „ 1,50 „ 0 Cordstoff und Kleider aus Cord sowie fertige Hemden, Leibwäschen. Unter zeug aus gewebten, gewirkten oder ge strickten Stoffen . „ 1 „ 1,00 „ d) Segel-Leinwand zu Wagendecken und Zelten zollfrei e) alle anderenZeugstoffe und Zeugwaaren . netto 1kg 0,80 „ 18. Zucker, roher und rnffi- nirter brutto 1 „ 0,10 „74 8 & Waarengattung Zolltarifsatz Amiliche Taraver- güiung b. d Ver packung in Kisten oder Flaschen Bemerkungen Alle übrigen vor stehend nicht genannten Maaren aus Eisen, Holz, Glas, Thon, Porzellan, Gummi, Kantschuck, Pa pier, Pappe, Stroh, Bast, Kupfer, Zinn, Zink und edlen Metallen rc. sind nach K 3 der Zollver- ordnunq zollfrei B. Ausfuhrzölle. u s* w Waarengattung Zolltarifsatz " g 1 S? £ 1 1. Guano aller Art: a) bei der Ausfuhr in Schiffen, welche mit Guano vollbeladen oder mit mehr als drei Viertel ihres Registertonnen gehalts beladen sind, für jede auch nur angefangene Registertonne laut Meßbrief Registertonne 22,50 M. b) vei der Ausfuhr in Schiffen, welche nur bis zu drei Viertel ihres Register tonnengehalts mit Guano beladen sind, sowie bei der Ausfuhr überLand 100 kg 1,50 M. 2. Robben- und Seehnndfelle 1 Stück 1,00 „ 3. Straußenfedern, rohe und gereinigte . netto 1 kg 2,00 „ 4.a) männliches Rindvieh frei b) weibliches „ 1 Stück L00 Mk. 5.a) männliches Kleinvieh (Ziegen, Schafe) . frei d) weibliches „ „ „ 1 Stück 100 Mk.75 C. Zollbefreiungen. 1. Maaren und Güter, welche in Seenoth oder Havarie an Land gebracht werden, vorausgesetzt, daß dieselben wieder ausgeführt werden. 2. Alle der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft gehörigen und für die selbe bestimmten Waaren und Güter. 3. Alle Ausrüstungsstücke der Beamten der Kaiserlichen Landeshaupt- niannschaft von Deutsch-Südwestafrika sowie der Offiziere und Mannschaften der Kaiserlichen Schutztrnppe. 4. Kleider und Wäsche, welche einwandernde Personen zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen. 5. Kleinere Mengen von Vcrzehrungsgegenständen, welche Reisende in ihrem Reisegepäck zu ihrem eigenen Gebrauch bei sich führen. 6. Sämmtliche Niederlassungen von christlichen Missionen ohne Unter schied der Konfession genießen für die von ihnen zu ihrem eigenen Bedarf eingeführten Gegenstände, welche von ihnen nicht zu Handels oder Tauschzwccken verwendet werden, Befreiung vom Einfuhrzoll bis zu 1200 Mark jährlich; ausgenommen von diesen zollfrei zu belassenden Gegenständen sind alkoholhaltige Getränke und Tabake und Cigarren. Windhoek, den 10. Oktober 1896. Der Kaiserliche Landeshauptmann. Zn Vertretung: gez. v. Lindequist. Äusführungsbestiinmungen zu der Jollverordnung für Deutfch-Südwestafrika. Vom 10. Oktober 1896. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Die Ueberwachung der Befolgung der erlassenen Zollvor schriften liegt den Zoll- und Polizeistationen ob, Ivelche durch häufige und ausgedehnte Patrouillen und durch zweckentsprechende Revision der Waarcn- transporte im Lande Zollvergehen zu verhüten halben. § 2. An den Grenzstationen, wenn thunlich, bereits in jenseits der deutschen Grenze belegenen Ortschaften, tvird zuverlässigen Privatpersonen die Abgabe sowie auch die Ausfertigung von Zollanmeldungen (Muster A und B) gegen Erhebung einer Gebühr, welche 0,50 Mark für die Zoll anmeldung nicht übersteigen darf, übertragen (Zolldeklaranten), um auch für die des Schreibens unkundigen Frachtfahrer die vorgeschriebenen An meldungen anfzustellen.76 Befindet sich bei der Grenzstation kein Zolldeklarant, so haben die Abfertigungsbeamten selbst die Zollanmeldungen für des Schreibens un kundige Frachtführer auf Grund der mündlichen Ängaben dieser gegen eine Gebühr von 0,50 Mark pro Zollanmeldung auszufertigen. Diese Gebühr ist als „Anmeldungsgebühr" im Zollregister mit zu vereinnahmen. Zollrevision und Berechnung. 8 3. Findet die Verzollung der eingeführten Maaren bereits bei den Grenzstationen statt (8 12 der Zollverordnung), so haben die revidiren- den Organe der Landeshauptmannschaft sich in geeigneter Weise von der Richtigkeit der abgegebenen Anmeldung lleberzeugung zu verschaffen, ohne dadurch den Waarensührer zu einem längeren Aufenthalte oder größerem Arbeitsaufwande, als dringend erforderlich- zu veranlassen. Wenn kein Verdacht einer unrichtigen Deklaration vorliegt, sind die Revisionsbeamten berechtigt, sich mit einer probeiveisen Revision zu begnügen. K 4. Findet die endgültige Verzollung erst am Bestimmungsorte statt <88 13 und 14 der Zollverordnung), so sind bei den Grenzstationen die Waarentransporte nur daraufhin zu prüfen, ob sämmtliche eingeführteu Kolli auf den abgegebenen Zollanmeldungen verzeichnet sind. Eine Nach prüfung des Gewichts der Kolli sowie Oeffnung derselben hat nur in Verdachtsfällen, und wenn eine Vertauschung derselben auf dem Transport wege zu befürchten ist, zu geschehen. Wenn die Zollanmeldung zu Beanstandungen keinen Anlaß giebt, ist ein Exemplar derselben, mit dem Visum und Stempel der Grenzstaftou versehen, dem Waarensührer als Ausweis während des Transports zurück- zugebcn, das zweite mit erster Postgclegenheit derjenigen Zoll- bezw. Polizeistation zuzusenden, bei welcher die Zollerhebung selbst stattfinden soll. Findet aus zwingenden Gründen eine Veränderung der Ladung auf dem Transporte statt (durch Wagenbruch, schlappe Ochsen ec.), so ist hiervon der nächsten Polizeistation sofort Anzeige zu erstatten, welche über die Veränderung eine kurze Verhandlung nufzunehmen und diese der An meldung beizufügen hat. Sobald die Entrichtung des Zollbetrages statt- gesunden hat, schickt die betreffende Station das zweite Exemplar der Zollanmeldung, mit bezüglichem Vermerk versehen, unter Angabe der Buchungsnummer der Zahlung, an die Grenzstation zurück, welche nunmehr die geschehene Erledigung in Spalte 5 des ZollanmcldcregisterS bescheinigt (vergl. Muster 0). Den Grenzstationen wird ein Verzeichniß derjenigen Händler, Kauf- leule und sonstigen Personen zugestellt werden, denen die Erlaubnis; crtheilt ist, ihre Maaren erst an einem Orte im Innern des Landes zu verzollen.Der nach dem vorgeschriebenen Tarife zu berechnende Zollbetrag ist auf den Anmeldungen zu vermerken und mit seiner Schlußsumme in das- Zollheberegister Wüster D) einzutragen. Bei der Zollberechnung kommen Beträge, welche volle 10 Pfennige nicht erreichen, in Fortfall. Herkunft der Maaren. 8 5. In der letzten Spalte der Amneldungen ist das Herkunfts- bezw. Bestimmungsland der Maaren anzugeben. Als Herkunftsland ist dasjenige Land zu betrachten, aus dessen Eigenhandel eine Maare stammt, das Bestimmungsland dasjenige, in dessen Handel eine Maare übergeht. Behandlung der Postsendungen. 8 6. In Ortschaften, in denen sich eine für den Packetverkehr ge öffnete Postanstalt befindet, sind die Zoll- bezw. Polizeistationen zur Abfertigung von ein- und ausgehenden Postpacketen befugt. Ueber die erfolgte Ablieferung der eingegangenen Postpackete an die Zoll- bezw. Polizeistation ist der Postaustalt auf Verlangen jedesmal Quittung zu erth eilen. Die ein- und ausgehenden Postpackete sind nach den für die sonstigen Maarensendungen gegebenen Vorschriften zur Abfertigung und Verzollung zu ziehen. Der Revisionsbefund ist auf die begleitenden Inhalts erklärungen, welche in das Anmelderegister (8 8) einzutragen sind, nieder- zuschreiben. Der Ausfertigung der durch § 8 der Zollverordnung vor geschriebenen Zollanmeldung bedarf es nicht. Betreffs des Zollerlasses für beschädigte und verdorbene oder in das Ausland zurückgesandte Postgüter finden die Bestimmungen des § 11 der Zollverordnung sinngemäße Anwendung. Die Oberbeamten der Zollverwaltung haben von Zeit zu Zeit inr Postdienstzimmer unter thunlichster Vermeidung jeder Störung des Post betriebes der Oeffnung der Postbeutel beizuwohnen, sowie sich durch Einsicht in die Frachtkarten oder das Lagerregister oder die nach den örtlichen Verhältnissen an deren Stelle tretenden Verzeichnisse der Postanstalten davon zu überzeugen, daß die vom Auslande eingehenden bezw. aus gehenden Pallete zur Zollabfertigung gebracht werden. Register- und Buchführung bei den Zollstationen. § 7. Bei den Zollstationen sind folgende Register zu führen: 1. das Zollanmelderegister, 2. das Zollheberegister, 3. das Kassenbuch. An Orten, in denen sich eine Bezirks- oder Hauptkasse befindet, fällt die Führung des Zollkassenbuchs und die Aufstellung der monatlichen Zoll abrechnung fort, da hier die Zolleinnahmen aus dem Zollheberegister täglich in das Kassenjournal der Bezirks- bezw. Hauptkasse übernommen werden..78 § 8. Alle Zollanmeldungen sind bei der Grenzstation in das Anmelderegister einzutragen. Die laufende Nummer dieses Registers sowie die Bezeichnung der Grenzstation ist auf der Abmeldung zu ver merken (Muster 0). Am Monatsschlusse ist das Register abzuschließeu, die etwa noch nicht erledigten Anmeldungen, d. h. solche, über welche der Nachweis der geschehenen Verzollung noch nicht eingegangen ist (§ 4 der Ausführungs bestimmungen), sind in das Register des nächsten Monats zu übertragen und ist dies in Spalte 6 durch die Worte: „übertragen auf Nr des Registers pro Monat " zu vermerken. Das erledigte Register ist der Monatsabrechuung beizufügen. 8 9. Das Zollheberegister ist seitenweise aufzurechnen und zu übertragen, außerdem ist die Gesammteinnahme des Monats festzustellen Am Monatsschlutz ist das Zollheberegister abzuschließen und mit den zugehörigen Belägen der Monatsabrechnung (§ 7) beizufügen. § 10. In das Kassenbuch (Muster E) sollen die Zolleinnahmen aus dem Zollheberegister am Tagesschlusse summarisch eingetragen werden. Außerdem sollen auch die sonstigen Einnahmen und Ausgaben dort Auf nahme finden. Am Monatsschlusse hat in der Weise ein Abschluß zu erfolgen, daß die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden und der verbleibende Bestand auf den nächsten Monat übertragen wird. Eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines Monats ist in doppelter Ausfertigung nebst Belägen (88 8 und 9) der zuständigen Bezirks- bezw. Hauptkasse cinzureichen, welche die endgültige Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben vornimmt (vergl. Muster E). § 11. Ausgaben aus den eingenommenen Zollgeldern dürfen nur aus Grund allgemeiner oder spezieller Zahlungsanweisung der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft geleistet werden. Jede Ausgabe muß mit einer vorschriftsmäßigen Quittung versehen sein. Größere Baarbeträge sind, insofern dieselben nicht zu Vorsteheno erwähnten Ausgaben rc. Verwendung finden, an die zuständige Bezirks oder Hauptkasse abzuliefern. In den amtlichen Zollpapieren und Registern rc. darf weder radirt noch durchgeschrieben werden; unrichtige Angaben sind so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleiben. Sodann ist die richtige Angabe unter Namens- beischrift des Abändernden zu schreiben. 8 12. Die Höhe der wirklich vereinnahmten Zölle eines Monats ist am Schlüsse desselben von jeder Zollhebestelle sofort summarisch der Zoll direktion direkt auf einem Quartblatt mitzutheilen. Prüfung der Abrechnungen. 8 13- Die Monatsabrechnungen der Zollhebestellen nebst Belägen, welche von der Hauptkasse an die Zolldirektion weitergegeben werden, werden von dieser geprüft und dabei entdeckte Unrichtigkeiten durch Nach-79 erhebung beziv. Herauszahlung ausgeglichen. Hierbei gilt als Grund satz, daß: 1. zu wenig erhobene Zollbeträge unter 1 Mark unerhoben bleiben, von 1 Mark und darüber durch Nacherhebung ausgeglichen werden, 2. zu viel erhobene Zollbeträge unter 3 Mark nur auf Antrag, von 3 Mark und darüber ex officio zurückgezahlt werden. Strafverfahren. § 14. Ist Jemand der Kontrebande oder des Schmuggels überführt worden, so ist über den Thatbestand eine schriftliche Verhandlung aufzu nehmen, die Höhe der Strafe festzustellen und dieselbe, wenn die Be dingungen des Z 29 Absatz 1 der Zollverordnung zutreffen, zu erheben, anderenfalls ist die Verhandlung, unter Vorführung des Beschuldigten, sowie der beschlagnahmten Gegenstände, dem Vorgesetzten Distriktschef zur Aburtheilung zu überweisen. Die Verhandlung hat zu enthalten: Datum und Ort der Aufnahme, die Namen der dabei anwesenden Personen, die Erzählung des Hergangs, die Unterschriften der anwesenden Personen beziv. die Er wähnung, weshalb dieselben nicht haben unterzeichnen wollen oder können. Die erledigten Civilprozesse sind am Monatsschlusse der Zolldirektion zur Prüfung einzureichen. Den Zollstationen wird von Zeit zu Zeit ein Verzeichniß derjenigen Personen, welche in Deutsch-Südwestafrika wegen Uebertretung der Zoll vorschriften bestraft worden sind, zugestellt iverden, um dieselben in den Stand zu setzen, erforderlichenfalls die für Wiederholungsfälle vorgesehenen Strafverfügungen eintreten zu lassen. 8 15. Um den Eifer der Grenzwachen anzuspornen, soll jeder Ent decker einer Kontrebande oder eines Schmuggels eine Belohnung erhalten, welche ein Drittel der aufgekommcnen Strafgelder nicht übersteigen darf und aus diesen bestritten wird. Die Höhe der Belohnung wird auf Vor schlag des Distriktschefs bezw. der Zolldirektion von der Kaiserlichen Laudes hauptmannschaft in jedem Einzelfalle festgesetzt werden. Windhoek, den 10. Oktober 1896. Der Kaiserliche Landeshauptmann. In Vertretung: gez. v. L i n d e g u i st.80 Denksch-Ostafrika. Jollordnung für das deutsch-oftafrikanifche Schutzgebiet. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Alle Erzeugnisse der Natur wie des Kunst- und Gewerbe- fleitzes, mit Ausnahme von Schußwaffen und Schießbedarf, dürfen ein- und ausgeführt werden. Z 2. Die Ein- und Ausfuhr von Schußwaffen und Schietzbedarf richtet sich nach den darüber erlassenen Bestimmungen. Sonstige Ausnahmen von dem im 8 1 ausgesprochenen Grundsatz können für einzelne Artikel beim Eintritt außerordentlicher Umstande sowie aus gesundhcits- oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten durch den Kaiserlichen Gouverneur angeordnet iverden. 8 3. An der Küste darf die Ein- und Ausfuhr nur an bestinunten, öffentlich bekannt gemachten Plätzen stattfinden. Für die übrigen Grenzen bleibt eine gleiche Anordnung sowie die Regelung der Zollverhältnisse Vorbehalten. 8 4. Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein- und Ausfuhrzölle sowie der Umschlagsabgabe sind die Hauptzollämter und Zollämter I. bis 3. Klasse bestimmt. 8 5. Die Hauptzollämter und Zollämter 1. und 2. Klasse haben die Befugnis;, Waareu jeder Art und Menge zur Aus- und Einfuhr ab zufertigen. Die Zollämter 3. Klasse können Waareu, auf denen ein Abgabe anspruch nicht ruht, auf jedes andere Zollamt mit Begleitschein überweisen bezw. solche, bei ihnen mit Begleitschein eingehenden Maaren in den freien Verkehr setzen. Ferner können sie Maaren, auf denen ein Abgabeanspruch ruht, mit Begleitschein einem Hauptzollamte oder Zollamte 1. und 2. Klasse zur Schlußabfertigung überweisen. Durch den Kaiserlichen Gouverneur können den Zollämtern 3..Klasse erweiterte Befugnisse ertheilt iverden. 8 6. Bei dringenden Umständen sind die Vorsteher der Hauptzoll ämter und Zollämter 1. und 2. Klasse befugt, das Anlaufen auch solcher Plätze, ivelche nicht Zollstellen sind, unter besonderen Kontrolmaßregeln zu gestatten.6 81 Zollgebiet. § 7. Als Zollausland werden alle nicht zu Deutsch-Ostafrika ge hörenden Gebiete angesehen. Als Zollinland (Zollgebiet) gilt das deutsch ostafrikanische Festland nebst den dazu gehörenden Inseln. Zollgrenze. 8 8. Die Zollgrenze gegen das Ausland seewärts bildet eine Linie, welche in einer Entfernung von zehn Seemeilen dem Rande des niedrigsten Wasserstandes gleichläuft. Fahrzeuge, tvelche zwischen dieser Linie und der Küste ohne Zollpapiere mit Maaren betroffen werden, die ans dem Zollgebiete verschifft sind, werden als Schmuggclsahrzenge aufgebracht. Grenzbewachung. § 9. Außer den Zollbeamten sind die Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe sowie alle Gouvernementsbeamten verpflichtet, nach näherer Anweisung des Gouverneurs (Übertretungen der Zollvorschriften zu ver hindern oder doch zur sofortigen Anzeige beim nächsten Zollamt zu bringen. Zoll und Zollfreiheit. § 1». Die aus dem Küstengebiet nach dem Allslande ausgehenden Gegenstände unterliegen dem in dem beigefügten Tarife (Anlage A) fest gesetzten Ausfuhrzoll und der Umschlagsabgabe. Frei vom Ausfuhrzoll und der Umschlagsabgabe bleiben die in der Anlage B aufgesührten Gegenstände. § 11. Die in das Küstengebiet aus dem Auslande eingefiihrten Waaren unterliegen dem in dem beigefügten Tarife (Anlage 0) festgesetzten Einfuhrzoll und der Umschlagsabgabe. Frei von Einfuhrzoll und der Umschlagsabgabe bleiben die in der Anlage v aufgeführten Gegenstände. 8 12. Waaren, die von einem Hafen des Küstengebietes nach einem anderen Hasen desselben auf dem Seewege überführt werden, unterliegen ivcder dem Ausfuhr noch dem Einfuhrzoll, noch der Umschlaggebühr. Zollfreie Niederlagen. 8 13. Zur Erleichterung des Verkehrs können zollfreie Niederlagen oder Pripatniederlagen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen errichtet werden. 8 14. Eine Befreiuung vom Ausfuhrzoll und der Umschlagsabgabe tritt nicht ein, ivenn Waaren, ivelche bei der Einfuhr Zoll und Umschlags abgabe entrichtet und sich bereits im freien Verkehr befunden haben, wieder ausgeführt werden. Ebenso findet eine Erstattung der Einflchrabgaben nicht statt.82 § 15. Für die Benutzung von Häfen. Fähren. Brücken, Straßen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs getroffenen An stalten können besondere Abgaben nach Maßgabe der zu erlassenden Be stimmungen erhoben werden. Art der Verzollung. 8 16. Die in den 8§ 10 und 11 erwähnten Zölle sowie die Umschlags- abgaben sind in baarem Gelde zu entrichten. Insofern für die Erhebung der Abgaben der Werth der Waaren in Betracht kommt, ist der Werth bestimmung 1. bei der Ausfuhr der Marktpreis am Verschiffungsorte, 2. bei der Einfuhr der Marktpreis am Eingangsorte abziiglich des darauf ruhenden Zollbetrages zu Grunde git legen. Ist letzterer Marktpreis nicht festzustellen, so bildet der Ursprungspreis einschließlich sämmtlicher Fracht-, Landungs-, Versicherungs- oder sonstiger Spesen zuzüglich zehn Prozent die Grund lage für die Erhebung des Zolles und der Umschlagsabgaben. Entsteht über den Werth der nach dem Werthe zn verzollenden Waaren eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Zollpflichtigen und der Zollbehörde, so soll der Werth durch zwei Sachverständige, von welchen jede Partei je einen ernennt, festgesetzt werden und der so ermittelte Werth für beide Theile maßgebend sein; können sich die Sachverständigen über den Werth nicht einigen, so sollen sie einen Obmann wählen, dessen Werthsestsetzung dann als endgültig entscheidend anzusehen ist. Können die beiden Sachverständigen sich über die Wähl eines Obmannes nicht einigen, so wird derselbe durch den Vorsteher des betreffenden Zollamtes ernannt. 8 17. Neben den Zöllen und Umschlagsabgaben können besondere Gebühren nur insoweit erhoben werden, als eine in den Vorschriften dieser Verordnung nachgelassene Erleichterung in der Abfertigung auf An trag des Zollpflichtigen gewährt wird, welche einen Mehraufivand an Beamtenkrästen oder besondere Vorkehrungen im Interesse der Zollsicher heit notwendig macht. § 18. Zur Entrichtung der Abgaben ist der Regierung gegenüber derjenige verpflichtet, welcher in dem Augenblick, in dem die Zollpflicht begründet wird, Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Bei der Ausfuhr tritt neben der Verpflichtung des Inhabers solidarisch die des Versenders. 8 19. Der abgabepflichtige Gegenstand haftet ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten für den darauf ruhenden Zoll beziehungsweise die Umschlagsabgabe und kann, solange deren Einrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden. Das an den Inhaber des abgabepflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergangene Verbot, über denselben weiter zu verfügen, hat die Wirkung der Beschlagnahme.83 Die Verabfolgung des Gegenstandes, auf welchem ein Abgabe anspruch haftet, kann in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern oder Konkursverwaltern, eher verlangt werden, als bis die darauf hastenden Abgaben bezahlt sind. Wird der Zoll oder die Umschlagsabgabe innerhalb einer von der Zollbehörde festgesetzten Frist nicht entrichtet, so kann der Gegenstand zur Deckung der darauf ruhenden Abgaben und Kosten öffentlich meistbietend verkauft werden. Verjährung in Bezug auf Zollgefälle. § 20. Alle Forderungen oder Nachfordernngen von Gefällen, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Gefälle verjähren binnen drei Jahren, von dem Tage an ge rechnet, an welchem die Waare in den freien Verkehr beziehungsweise in das Ausland abgelasscn ist. Auf das Verantwortlichkeitsverhältnis der einzelnen Zollbeamten gegenüber dem Kaiserlichen Gouvernement sowie auf Nachzahlung hinter- zogener Gefälle findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. Drt und Zeit des Löschens und Ladens. § 21. Das Löschen und Laden von Maaren darf in den im § 3 bezeichneten Plätzen nur auf den Stellen geschehen, welche das Zollamt bestimmt. Abfertigungen außerhalb der Zollhäuser bedürfen der Ge nehmigung der Amtsvorsteher. § 22. In der Regel dürfen Maaren an Wochentagen nur in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends und an Sonntagen nur in der Zeit von 10 bis 1 l Uhr vormittags und 3 bis 4 Uhr nachmittags ge löscht nud geladen werden. Ausnahmen finden statt: 1. bei Fischerfahr- zeugcn, Ivelche frische Erzeugnisse des Meeres einführen, 2. bei der Bergung von Strandgut, 3. bei Fracht- und Passagierdampfern, 4. in besonderen, dringenden Fällen. Die unter 3. und 4. erwähnten Ausnahmen fallen unter die im § 28 genannten gebührenpflichtigen Abfertigungen. Zum Löschen und Laden ist die vorherige Erlaubnis der Zollstelle einzuholen. Anmeldung. § 23. Maaren, welche ein- und ausgeführt, oder nach einem anderen Zollplatze auf dem Seewege übergeführt werden — mögen dieselben abgabepflichtig oder abgabefrei sein —, sind schriftlich auf einem amtlichen Formulare in deutscher Sprache nach Zahl, Zeichen, Nummer und Ver packungsart der Frachtstücke, Gattung, Gewicht (Reingewicht) und Werth 6 *— 81 (in Rupien oder in Mark) dein Zollamt zu deklariren. Enthält ein Fracht stück verschiedene Maaren, so sind die verschiedenen Sorten getrennt nach Gelvicht und Werth aufzuführen. Die Anmeldung soll ferner den Bestimmnngsort bei der Ausfuhr, bei der Einfuhr in den Verschiffungshafen und die Bezeichnung des Empfängers enthalten. Auch müssen darauf der Name des Fahrzeuges, des Schiffseigenthümers und des Schiffers zu ersehen sein. Die Anmeldungen müssen die Unterschrift des Ausstellers tragen. Sie sollen deutlich und sanber geschrieben sein und dürfen keine Rasur enthalten. Anmeldungen, welche diesen Bedingnngen nicht entsprechen, können zurückgewicseu werden. Dem Zollpflichtigen steht es frei, die Maaren gegen eine bestimmte Gebühr von der Zollbehörde selbst deklariren zu lassen. Die Anmeldung liegt bei der Ausfuhr dem Maareuversender bei der Einfuhr dem Maareuempfäuger ob. Der Maareuversender bezw. -Empfänger hastet für die Richtigkeit der Anmeldung auch daun, wenn die Ausfertigung derselben durch einen Vertreter erfolgt ist. Es sollen jedoch Abweichungen von dem angemeldeten Werth oder Gelvicht, welche bei der zollamtlichen Prüfung sich Herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn der Unterschied zehn Prozent nicht über steigt. Eine bereits abgegangene Anmeldung kann vervollständigt oder berichtigt werden, so lange die zollamtliche Prüfung der Maaren noch nicht begonnen hat, Werden Maaren von einem Zollamte ans nach einem anderen Zoll amte auf dem Seewege überführt, so hat der Waarenversender die An meldung anfzustellen. Er übernimmt hierdurch für die etwa auf den Maaren ruhenden Abgaben die Haftung mit seinem ganzen Vermögen. Die Zollbehörde ist befugt, für diese Verpflichtung Sicherstellung durch, Pfand oder Bürgschaft zu verlangen Tuittungsleistung. ß 24. lieber die erfolgte Abgabezahlung wird Quittung ertheilt. fDostsendungen. 8 25. Die mittelst der Reichspost in Palleten aus- oder eingehenden Maaren müssen, wenn sie der Poststelle zur Beförderung aufgegeben werden, mit einer Inhaltserklärung in deutscher, englicher oder französicher Sprache versehen sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung haftet der Absender. Für abgabepflichtige Maaren kann die Post nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen Zoll und Umschlagsabgabe von dem Absender oder dem Empfänger einziehen. Briefsendungcn sind ohne Rücksicht auf das Gelvicht von Zoll und von jeder zollamtlichen Behandlung befreit.85 — Reisendenverkehr. § 26. Reisende, welche abgabepflichtige Maaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nur zum Handel bestimmt sind, beim Ein- und Ausgang nicht miindlich anzumelden. Auch steht es ihnen frei, ohne Anmeldung der Revision sich zu unterziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche Maaren wegen Schmuggels beziehungsweise wegen Kontrebande verantwortlich, welche sie durch besondere Vorkehrungen der Kenntnißnahme der Zollbehörde zu entziehen gesucht haben. Haussuchungen und körperliche Durchsuchungen. 8 27. Sind Gründe vorhiinden, zu vermuthen, daß irgend Jemand sich einer Uebertretung dieser Zollordnung schuldig gemacht oder sich der Beihülfe zu einer derartigen Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Maaren schuldig gemacht hat, so können zur Ermittelung derartiger Vergehen Nachsuchungen nach solchen Borräthen unter Er- forderung des Nachweises der geschehenen Verzollung sowie Haussuchungen oder körperliche Durchsuchungen vorgenommen werden. Die hierbei zu beobachtenden Förmlichkeiten werden vom Gouverneur durch besondere Bestimmungen festgesetzt. Dienststunden. K 28. Die durch öffentlichen Anschlag in den Zollhäusern bekannt zu machenden Dienststunden bei den Zollämtern sind folgende: an Wochen tagen von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 3 bis 5 Uhr Nachmittags, an Sonn- und Festtagen nur zur Entlöschung und Beladung ankommender beziehungsweise abgehender Fahrzeuge von 10 bis 11 Uhr Vormittags und von 3 bis 4 Uhr Vormittags. Alle in diese Dienststunden fallenden Waarenabfertigungen bezw. Beaufsichtigungen des Ladens und Löschens sind gebührenfrei. Eine be- ondere Gebühr ist zu entrichten: 1. für Abfertigungen von Maaren außer-, halb der in diesem Paragraphen genannten amtlichen Dienststunden: a) zur Ausfuhr, b) zur Einfuhr, c) zur Versendung mit Begleitscheinen, 2. für Abfertigungen von Maaren oder Beaufsichtigungen von Löschungen oder Beladungen von Fahrzeugen außerhalb der Zollhäuser, 3. für Be aufsichtigung der Löschungen oder Beladungen von Fahrzeugen außerhalb der in dicscin Paragraphen genannten amtlichen Dienststunden. Diese Abfertigungsgebühren betragen für jede angefangene Stunde 1 Rupie für jeden Beamten vom Zollamtsassistenten 2. Klasse an aufwärts, V 2 Rupie für jeden Zollamtsassistenten 3. Klasse, 8 Pesa für jeden Zolldiener. v Die Gebühren erhalten diejenigen Beamten, welche den Dienst ver richtet haben, durch das Zollamt. 8 29. Alle Fahrzeuge, welche leer von einer Zollstelle nach einer anderen segeln, müssen einen Segelerlaubnißschein mit sich führen, für welchen eine Gebühr von 8 Pesa zu entrichten ist.86 Statistische Gebühr. § 30. Für alle abgabefreien Maaren, sowohl bei Ausfuhr wie bei Einfuhr, sowie für Maaren, welche bon einem Zollplatze nach einem anderen auf dem Seewege überführt werden, ist eine statistische Gebühr, welche für eine Ladung im Werthe von 5 Rupien bis zu 100 Rupien — 8 Pesa und für jeden weiteren Werth von 100 Rupien — 8 Pesa mehr beträgt, zu zahlen. Frei von statistischer Gebühr bleiben: Ladungen im Werthe unter 5 Rupien; Passagicrgepäck; die in Anlage ß unter Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und in Anlage v unter Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 17 auf geführten und die mit der Post aus- und eingehenden zollfreien Gegen stände; ferner alle Geldsendungen und sämmtliche Waaren, die von einem Küstenplatz zum andern zwecks Zollzahlung versandt werden. Strafbestimmungen. § 31. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein- oder Ausfuhr für das Zollgebiet oder für einen Theil desselben durch öffentliche Be- kanntinachnng verboten ist, diesem Verbote zuwider ein- oder auszuführen, macht sich einer Kontrebanl" schuldig. Er hat, sofern nicht in anderen Gesetzen eine noch höhere Strafe festgesetzt ist, neben der Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt Ivorden ist, zu gleich eine Geldstrafe vcrivirlt, welche dem doppeltest Werthe jener Gegen stände und, wenn dieser nicht 20 Rupien beträgt, dieser Summe gleich kommt. Wenn die Geldstrafe im Falle des Unvermögens nicht beigetrieben werden kann, wird auf Freiheitsstrafe erkannt, deren Dauer drei Monate nicht übersteigen darf. Bei der Umwandlung von Vermögensstrafen in Freiheitsstrafen wird ein Tag gleich 1 bis 3 Rupien berechnet. § 32. Wer es unternimmt, die Eilt- oder Ausfuhrzölle oder die Umschlagsabgabe zu hinterziehen, macht sich des Schmuggels schuldig und hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, und zugleich eiue dem vierfachen Betrage der vor enthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Diese Abgaben sind neben der Strafe zn entrichten. In allen Fällen, in welchen der Werth der geschmuggelten Gegen stände nicht mehr zu ermitteln ist, und in Folge dessen obige Berechnung der Strafe und Vollziehung der Konfiskation nicht mehr eifolgen kann, ist auf Zahlung einer Geldbuße von 20 bis 2000 Rupien zu erkennen. Im Falle des Unverniögens tritt die Umtvandlung der Geld- in Freiheits strafe wie in K 31 ein. 8 33. Die Kontrebande ivird als vollendet angesehen, wenn die verbotenen Gegenstände unrichtig oder gar nicht deklarirt oder bei der zollamtlichen Revision verheimlicht werden, oder im Falle eines Einfuhr verbotes, sobald die verbotenen Gegenstände über die Zollgrenze gebracht87 sind. Sind jedoch verbotene Gegenstände vorschriftsmäßig einem Zollamts zur Revision gestellt, so wird dem Einführer derselben gestattet, dieselben wieder zurückzuschaffen; geschieht Letzteres nicht, so werden sie auf seine Kosten von der Zollbehörde vernichtet. Z 34. Der Schmuggel wird als vollendet angesehen: 1. wenn abgabepflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung an anderen als den für die Aus- und Einfuhr bestimmten Plätzen ein- oder ausgeführt, oder an anderen als den dafür bestimmten Stellen (8 21) gelöscht oder geladen werden; 2. wenn abgabepflichtige Gegenstände dem Zollamt unrichtig oder überhaupt nicht oder so angemeldet iverden, daß sie eine geringere Abgabe zu zahlen hätten. Kann jedoch der Angeschuldigte Nachweisen, daß eine Abgabenhinterziehnng nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe gemäß § 36 statt; 3. wenn abgabe pflichtige Gegenstände bei der Zollrevision verheimlicht oder verborgen Iverden; 4. wenn über Maaren, auf denen ein Abgabeanspruch ruht und welche unter Zollkontrolle stehen, eigenmächtig verfügt wird. K 3b. Wenn verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände bei der Ein- oder Ausfuhr zum Zwecke der Umgehung des Verbotes oder der Zollvorschriften in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen werden, so sind die Strafen der 88 31 und 32 um die Hälfte zu verschärfen. 8 36. Alle sonstigen Uebertretnngen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung öffentlich bekannt gemachten Bestimmungen sind, soweit nicht die Strafe der Kontrcbande oder des Schmuggels eintritt, mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 50 Rupien zu ahnden. Als strafbare Ordnungs widrigkeit ist insbesondere anzusehen: 1. Wenn Jemand Maaren von einem Zollhafen nach einem anderen ohne den vorgeschriebenen Begleitschein überführt; 2. wenn leere Fahrzeuge zwischen der Zolllinie >8 8) und der Küste ohne Segclerlaubnißschein (8 29) angetroffen werden und nicht Nach weisen, daß sie unmittelbar vom Auslands kommen und sich auf direktem Wege zum Zollamts befinden oder den Platz in Seenoth angelaufen haben; 3. wenn abgabefreie Maaren entgegen den Besümmungen dieser Verordnung, an anderen als den für die Aus- und Einfuhr frcigegebenen Plätzen aus- oder eingeführt, an anderen als den dafür bestimmten Stellen gelöscht oder geladen oder dem Zollamt nicht deklarirt werden; 4. wenn über Maaren, auf denen kein Abgabeanspruch ruht und welche unter Zoll kontrole stehen, eigenmächtig verfügt wird, also der Fall des 8 64 Abs. 4 nicht borliegt. 8 37. Im Wiederholungsfälle der Kontrebande oder des Schmuggels nach vorhergegangener Bestrafung wird außer der Einziehung der Gegen stände des Vergehens die nach 88 31 und 32 eintretende Geldstrafe ver doppelt. Im zweiten und jedem weiteren Wiederholungsfälle wird dieselbe verdreifacht.Die Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeit punkt, in welchem die Freiheitsstrafe oder Geldstrafe des zuletzt begangenen früheren Vergehens verbüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre ver flossen sind. Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs und der Theil- nähme sowie diejenigen über die Verjährung richten sich nach den Be stimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich. Z 38. Vorstehende Vermögensstrafen verhängen die Hauptzollämter und Zollämter 1. Klasse durch Strafbescheid. Gegen den Strafbescheid stehen dem Beschuldigten binnen einer Woche vom Tage der Bekanntmachung an die Beschlverde bei dem Kaiserlichen Gouverneur oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. In der Einlegung des einen dieser beiden Rechtsmittel liegt ein Verzicht auf das andere. Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind bei dem Zollamt anzubringen, welches den Strafbescheid erlassen hat. Rechtskräftig gewordene Geldstrafen werden von den Hauptzoll ämtern oder den Zollämtern I. Klasse vollstreckt. Die Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Freiheits strafen und die Vollstreckung der Letzteren erfolgt durch die Kaiserlichen Gerichte; wenn es sich um Farbige handelt, durch die Bezirks- und Bezirks nebenämter. 8 39. Bestechungen und Beleidigungen der Zollbeamten iverden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft. 8 40. Wenn über die Frage, ob eine Waare abgabepflichtig ist. Streit entsteht, so ist gegen die Entscheidung des Zollamtes binnen drei Monaten Beschwerde bei dem Kaiserlichen Gouverneur zulässig. Die Be schwerde hat keine aufschiebcnde Wirkung. Die Entscheidung des Kaiserlichen Gouverneurs ist endgültig. Vor der Entscheidung ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Begründung seiner Beschwerde zu geben. 8 41. Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieser Verordnung und der in Folge derselben bekannt gemachten Berwaltungsvorschriften soll Niemand, auch nicht den Ausländern, zur Entschuldigung gereichen. 8 42. Die Vergehen der Kontrebande und des Schmuggels (§§ 31 und 32) verjähren in drei Jahren, Ordnungswidrigkeiten (8 36) in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren. 8 43. Die erforderlich werdenden Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften werden vom Kaiserlichen Gouverneur erlassen.89 Tarif der Ausfuhrzölle. Anlage A. -Q Benennung der Waaren Zoll Um schlags- abgabe Gesammt- abgabe 1 Elfenbein 15% 1,5 % 16,5% 2 Flußpferd- und Wild- schweinzähne 10% 1/5 % 11,5% 3 Hörner aller Art, , , , 10% 1/5% 11,5% 4 Hänte und Felle, , , , 10% 1/5 % 11,5 % 5 Schildpatt 10% 1/5% 11,5 % 6 Kauri- u. andere Muscheln 5% 1,5 % 6,5 % 7 Kopal 15% 1/5% 16,5% 8 Gummi 100 Ratei — 100 Rate! — 18 Rup. — 18 Rup. 9 Orseille io%. 1,5% 11,5 % 10 Nelken • . 3% — 3% 11 Nelkenstengel 3% — 3% 12 Pfeffer aller Art, , , , 10% 1/5 % 11,5 % 13 Negertabak (in neger- mäßiger Zubereitung und Verpackung) . . , 5% 5% 10% 14 Syrup, Melasse u, Zucker- rohrstangen 3,5% 1,5 % 5% 15 Erdnüsse 2% 1,5% 3,5 % 16 Sesam 100 Rate! — 100 Rate! — 15 Pesa = 15 Pesa 17 Mais, Negerkorn, Linsen u, alle ähnlichen Korn- und Hülsenfrüchte, so- sveit sie nicht ander- lveitig iin Tarif ge nannt und mit Zoll be legt sind 100 Rate! 100 Rate! = 15 Pesa — 15 Pesa 18 Reis, ungeschälter . . . 100 Rate! — 100 Rate! = 15 Pesa = 15 Pesa 19 Reis, geschälter .... 100 Ratei — 100 Rate! = 20 Pesa = 20 Pesa 20 Chiroko 100 Ratei — 100 Rate! = 40 Pesa = 40 Pesa Bemerkungen Waaren aus dem im Tarts unter lausd. Nr. 1 bis 5 anfgc- führten Rohpro dukten gefertigt, sind tote diese zu ver zollen. Mischungen von ge- schälten, und un geschältem Reis werden mit dem Zollsatzsürgeschälten Reis belegt.90 SS sr Benennurig der Maaren Zoll Um- ichlags- abgabe Gesammt- abgabe Bemerkungen 21 Ebenholz, Grenadille, Sandelholz und ähn liche Edelhölzer • . . 5% 5 % 10 % 22 Alle übrigen Hölzer so- wie Holzbalken, Bretter, dicke u. dünne Stangen, Schiffsbauhölzer und Brennholz 10% 10% 23 Matten, Bastsäcke und -körbe, Flechtgras und Palmblätter 3,5% 1/5 °/o 5% 24 Kameele .... pr. St. 5 Rup. — 5 Rup. Pferde „ „ Mauleseln. Maut- 23 „ 23 „ thiere „ 20 „ — 20 „ Esel, (Maskat-) . „ „ 20 „ — 20 „ „ (Halbblut u. Wanjamwesi) . „ „ 11 „ 11 „ Rindvieh über zwei Jahre alt „ „ Rindvieh unter 20 — 20 „ zwei Jahre alt „ „ 12 „ — 12 „ Schafe und Ziegen „ „ 4 „ — 4 „ 25 Papageien. . . . „ „ 1 „ — 1 „ Hühner aller Art. „ „ 16 Pesa — 16 Pesa 26 Frisches Fleisch aller Art 10% 5% 15% 27 Alle übrigen vorher nicht genannten Maaren oder Güter afrikanischen Ur sprungs, mit Ausnahme der in Anlage B auf geführten 1/5°/° 1,5% 28 Die in Anlage B aufge- führten Maaren und - Güter— 91 Anlage B. Tiste der von: Ausfuhrzoll und der Umschlagsabgabe befreiten Gegenstände. 1. Alle dem Kaiserlichen Gouvernement gehörigen Maaren oder Güter afrikanischer! Ursprungs. 2. Das von der Kaiserlichen Marine zum eigenen Bedarf ansgeführte Schlachtvieh sowie frisches Fleisch und alle hiesigen Landeserzeugnisse 3. Kleider und Wäsche. 4. Von Reisenden und Schiffsbesatzungen ausgeführte Maaren oder Güter afrikanischen Ursprungs sowie dergleichen von farbigen Hausirern an Bord europäischer Schiffe gebrachte Maaren, sofern deren Gesammtwerth 20 Rupien nicht übersteigt. 5. Alle ethnographischen Gegenstände, welche nicht zu Handelszwecken ausgeführt werden. 6. Nicht nutzbringende Thiere aller Art (lebend oder todt). 7. Hochsaugende Kameele, Pferde- oder Eselfüllen sowie Kälber, Lämmlein und Zicklein, die der Mutter folgen. 8. Die Erzeugnisse der hiesigen von Europäern betriebenen Plantagen. 9. Kopra. 10. Solche Maaren, welche aus dein Ausland in das deutsche Gebiet mit der Anmeldung zur späteren Wiederausfuhr cingeführt werden, >venn die Identität zollamtlich feftgehalten lvird und die Wieder ausfuhr binnen neun Monaten erfolgt. Anlage C. Tarif der Einfuhrzölle. 57 Benennung der Maaren Zoll Um» schlafis- abgabe Gesammt- abgabe Bemerkungen. i. Spirituosen aller Art mit Alkoholhaltige Par- Ausnahme von Bier, Wein, Mermuth und Schaumwein 5°/° 15% 20% sums sind wie Spi. rituosenzu verzollen. 2. Mais, Negerkorn, Linsen sowie alle ähnlichen ■ Korn- u. Hülsenfrüchte, soweit sie nicht ander weitig irn Tarif ge nannt und mit Zoll belegt sind 100 Rate! 100 Rate! — 80 Pesa — 30 Pesa92 * st Benennung der Waaren Zoll Um. schlags- abgabe Gesammt- abgabe Bemerkungen. 3. Reis, Ullgeschälter . . . 100 Rate! = 30 Pesa — 100 Rate! = 30 Pesa Mischungen uoit ge schältem und unge- schällemReiS werden 4. Reis, geschälter .... 100 Rate! — 100 Rate! mit dem Zollsatz für geschälte» Reis be. = 40 Pesa = 40 Pesa I-gt. 5. Chiroko 100 Ratei — 100 Rate! = 80 Pesa = 80 Pesa 6. Getrocknete und gesalzene Fische 5% 10% 15% 7. Alle sonstigen noch nicht geilannten und mit Zoll belegten Waaren und Güter mit Ausnahme der in Anlage v auf geführten 5% 5% 10% 8. Die in Anlage v anfge- geführten Waaren und Güter Anmerkung. Insoweit nicht besondere Ausnahmen im einzelnen Falle ausdrücklich s estgesetzi und, hat bet der Verzollung der Waaren der Umstand auster Berücksichtigung zu bleiben ob die betreffenden Waaren neu oder gebraucht sind. Anlage D. Liste der vom Einfuhrzoll und der Umschlagsabgabe befreiten Gegenstände. 1. Waaren und Gilter, welche, um die dou einem Schiffe durch Un- ivetter oder andere Seeunfälle erlittenen Beschädigungen auszubessern unter Zollkontrole umgeladen oder an Land gebracht werden, voraus gesetzt, daß die so gelöschte Ladilng wieder ausgeführt wird. 2. Alle dem Kaiserlichen Gouvernement gehörigen oder für dasselbe bestimmten Waaren oder Güter. 3. Alle persönlichen Ausrüstungsstücke der Offiziere und Unteroffiziere der Schutztruppe sowie der Beamten und sonstigen Angehörigen des Gouvernements und der Reichspostverwaltung. 4. Kohlen sowie alle Ausrüstungsstücke für die Fahrzeuge der Gouvernements-Flottille. 5 . Landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe nebst Zubehör. Alles Material, was zum Wegebau sowie zur Anlage und zuui Betriebe von Tramways oder Eisenbahnen dient, sowie auch alle93 Transportmittel nebst Zubehör; alle diese Gegenstände jedoch nur, sofern sie nach Ausweis einer obrigkeitlichen Bescheinigung zum Gebrauch in der deutsch-ostafrikanischen Kolonie bestimmt sind. 6. Die von der Deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft geprägten Münzen. 7. Gebrauchtes Handwerkszeug und ähnliche Geräthschaften, welche Handwerker oder Künstler, die sich in Deutsch-Ostafrika niederlassen wollen, mit sich führen. 8. Physikalische, medizinische und ähnliche Instrumente, ivelche nicht zu Handelszwecken eingeführt tverden, sowie Arzneien, gedruckte Bücher, Drucksachen, Muster ohne Werth, Statuen, Bilder mit und ohne Rahmen; ausgenommen sind: photographische Apparate und Zubehör sowie Bücher, deren Blätter Raum zmn Nachschreiben und Nach zeichnen gewähren, und zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen rc. vorgerichtetes Papier. 8. Haushaltungsgegenstände, Möbel, fertige Kleider und fertige Wäsche, welche zuin Zwecke dauernder Niederlassung als Anzugs- oder Heirathsgut einwandernde Personen für ihre eigenen Haushaltungen einführen und wenn sie die dauernde Niederlassung im Schutzgebiete durch eine bezirksamtliche Bescheinigung Nachweisen. 10. Sännntliche Gegenstände, welche von christlichen Missionen eingeführt, unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes der christlichen Bekennt nisse, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen. 11. Kleinere Mengen von Verbrauchsartikeln, ivelche Reisende in ihren Koffern bei sich führen, ivenn der Werth derselben 5 Rupien nicht übersteigt. 12. Lebende Thiere aller Art. 13. Solche Maaren, welche ans dem deutschen Gebiet in das Ausland behufs Reparatur oder Abänderung gegangen waren und wieder eingeführt werden, wenn sie bei der Ausfuhr einen: Hauptzollamt oder Zollamt 1. oder 2. Klasse zur Wiedereinfuhr angemeldet waren und diese binnen neun Monaten vom Tage der Ausfuhr stattfindet, auch die Maaren selbst durch die Reparatur keinen höheren Werth erhalten haben, als sie ursprünglich im Zustande der Neuheit besaßen 14. Sämereien, Pflanzen, Bäume und andere zum Anbau bestimmte Gewächse. Anmerkung. Als Sämereien sind Mais, Negerkorn, Reis, Ehiroko und der gleichen hiesige Landescrzengniffe »ich! anznsehen. 15. Gebrauchte leere Fässer, Kisten, Säcke, Blech- und andere Emballagen ivelche mit der Bestimmung der Wiederausfuhr im gefüllten Zustande cingeführt werden. Neue derartige Emballagen unter Festhaltung der Identität, Kontrole der Wiederausfuhr und Sicherstellung der Einfuhrabgaben.94 (ein Jahr lang) für den Fall, daß die üezeichneten Verpackungen im Jnlande verbleiben. 16. Grabsteine und Grabschmuck, wenn sie nicht zu Handelszwecken ein geführt werden. 17. Verzehrungsgegenstände aller Art, welche in den Messen der Gouvernements-Lazarethe Verwendung finden, auf diesbezügliche Bescheinigung des dem Lazareth vorstehenden Arztes. 18. Dünguugs- und Desinfektionsmittel, sofern sie von Plantagen -selbst eingeführt und verwendet werden. Zollordnung für die Binnengrenze. A. Einfuhrzölle. Spirituosen aller Art 20 °/ 0 des Werth es Schußwaffen und Schießbedarf 10 „ Alle Tauschwaaren und europäischen Bedarfsartikel . 5 „ B. Ausfuhrzölle. Elfenbein, Ko pal, Gummi 15 °/ 0 des Werth es Hölzer, Negertabak, Häute und Felle, Rhinozeroshörner, Flußpferdzähne, Schildpatt, Pfeffer, Salz, Oel und Fett 10 „ „ Rindvieh pro Stück 5 Rupien Kleinvieh (Schafe, Ziegen) „ „ 32 Pesa Maskat-Esel „ „ 15 Rupien Andere Esel „ „ 5 „95 tteu*®Mnea. Einfuhrzölle. Maßstab der Verzollung Zollsatz Mk. | Pf. 1 Biere jeder Art, auch Met die Flasche bis zu 75 Centiliter 10 2 Apfelwein und sonstigeObst- die größere Flasche weine bis zu 150 „ — 20 3 Weine, soweit sie nicht unter Nr. 4 fallen die Flasche bis zu 75 „ die größere Flasche 20 bis zu 150 „ — 40 in Fässern pro Liter . . . — 30 4 Süßweine (insbesondere Ma laga, Madeira, Marsala, Sherry, Portwein, Tokayer, Rüster Ausbruch, Schaum weine) und andere schwere Weinesaustralische,griechisch, sizilische, afrikanische) . . . die Flasche bis zu 75 Centiliter diegrößere Flasche 40 bis zu 150 — 80 .5 Branntweine und Liköre jederArt, alle sonstigen alko holischen Getränke, welche nicht unter Ibis 4 zu rechnen sind, alle Spirituosen oder Spirituosen entbaltenden Mschnngen, die zur Be reitung von Getränken ver wendet werden können . . die Flasche oder Kruke bis zu 50 Centiliter — 40 diegrößere „ „ 75 „ — 60 100 „ — 80 .. 150 „ 1 20 6 In Spirituosen eingeniachte Früchte die Flasche oder Kruke bis zu 50 „ — 30 diegrößere „ „ 75 „ — 30 100 „ — 40 „ „ „ „ 150 — 1 6096 Ausfuhrzölle. Maßstab der Verzollung Zollsatz Mk. >Pf. 1 Kopra die Tonne von 1000 KZ . . . 4 — Einfuhrverbote. 1. Opium, außer zu medizinischen Zwecken. 2. Waffen, Munition und Sprengstoffe, außer zum persönlichen Bedarf fiir Nichteingeborene. Anmerkung ad 1 bis 6. Die Verpackung muß in der Regel in Kisten mit einer Flaschen- oder Krukenzahl, die durch 12 aufgeht, geschehen. Anmerkung ad 1, 2 und 4. Die Einführung anders als in Flaschen bis zu 150 Centiliter Inhalt, darf nicht stattfinden. Anmerkung ad 3. Ist bei der Einführung in Fässern der Raum inhalt durch die Faktura oder Aichungszeichen nach dem Urtheil der Zoll behörde ausreichend nicht nachgewiesen, so bestimmt diese den Inhalt durch Vermessung. Anmerkung ad 5. Die Einführung anders als in Flaschen oder Kruken bis zu 150 Centiliter Inhalt darf nicht stattfinden. Die in ge ringeren Mengen eingehenden medizinschen Spirituosen sind von der Verzollung ausgenommen.7 Kiaut schon Der Freihafen ist am 2. September 1888 dem Handel aller Nationen geöffnet worden. Das Frcihafengebiet umfaßt das gesammte deutsche Pachtgebiet. Durch eine am 17. April 1899 in Peking abge schlossene Ilebereinkunft ist ein chinesisches Seezollamt in Tsingtau errichtet worden. Die aus dieser Uebereinkunft sich ergebenden provisorischen zoll amtlichen Bestimmungen für das deutsche Kiantschougebiet, denen besondere Bestimmungen für die Einfuhrkontrole von Opium, Waffen, Pulver, Sprengstoffen u. dergl., sowie für die Ausübung der Zollkontrole durch die Postagentur beigefügt wurden, sind in Tsingtau selbst zwischen dem Gouverneur und dem chinesischen Zollvorsteher vereinbart worden und am I. Juli 1899 in Kraft getreten. Die Voraussetzungen, unter denen das chinesische Zollamt im deutschen Freihafengebiete zugelassen wurde, sind die folgenden: Der ver tragsmäßige chinesische Einfuhrzoll wird auf die nach Tsingtau zur See gebrachten Waaren erst dann erhoben, wenn sie über die deutsche Grenze in das Innere Chinas gebracht werden. Der vertragsmäßige chinesische Ausfuhrzoll wird ans die aus dem Innern Chinas nach Tsingtau gebrachten Waaren erst erhoben, wenn sie aus dem deutschen Gebiete nach andern Orten verschifft werden. Produkte, die innerhalb des deutschen Gebiets erzeugt sind, ferner Waaren, die aus solchen im deutschen Gebiet erzeugten Produkten hergestellt sind, zählen bei der Ausfuhr aus Tsingtau keinen Zoll; dasselbe gilt von Waaren, die aus zur See in das deutsche Gebiet eingeführten Produkten hergestellt sind. Der Ausfuhrzoll für Fabrikate aus Materialien, die aus dem Innern Chinas nach Tsingtau gelangt sind, ist fernerer Vereinbarung Vorbehalten. Der sogenannte Halbzoll (2 1 / 2 °/ 0 Küstenzollj wird für chinesische Waaren oder Produkte, die aus einem chinesischen Hafen nach Tsingtau gebracht werden, bei ihrer Wiederver sendung über die deutsche Grenze in das Innere Chinas erhoben. Die selbe Vergünstigung genießen chinesische Waaren, die bei der Verschiffung aus Tsingtau den Ausfuhrzoll bezahlt haben und bei der Einfuhr in einen chinesischen Vertragshafen eine Bescheinigung hierüber vorweisen. Für europäische und chinesische Waaren, die aus einem chinesischen Vertrags hafen nach Tsingtau verschifft werden, tritt die in Artikel 26 des deutsch chinesischen Handelsvertrages vom Jahre 1361 vorgesehene bolle Rückver gütung ein. In ähnlicher Weise zahlen chinesische Waaren, die aus einen: chinesischen Vertragshafen nach Tsingtau gebracht werden, bei ihrer Ver schiffung nach außerhalb Chinas liegenden Orten keinen Ausfuhrzoll, falls98 sie ein Zeugniß darüber beibringen, daß sie im betreffenden chinesischen Hafen bereits Ausfuhrzoll bezahlt haben. Für deutsche Rechnung wird seitens des Zollamtes nur auf Opium eine Verbrauchsabgabe in der Höhe der chinesischen Zollsätze erhoben. Die Vortheile der Zollvereinbarung lassen sich kurz dahin zusammenfassen: Es ist ein Freihafengebiet ge gründet ohne belästigende Zollschranken an den Grenzen nach dem Hinter lande. Die Zolleinrichtungen, die es ermöglichen für die aus dem Innern kommenden Maaren erst in der deutschen Hafenstadt, in der der Exporteur wohnt, selbst den Ausfuhrzoll zu zahlen, liegen offenbar im Interesse der Kaufmannschaft. Dasselbe ist der Fall mit der Möglichkeit, Jmportwaaren, die nach dem Innern Chinas gehen sollen, bereits in Tsingtau zu verzollen. Besonders als Stapelplatz ist Tsingtau in Bezug auf die Zoll erleichterungen jetzt vortheihaft bestellt; dem deutschen Schutzgebiet sind einerseits die Vortheile eines chinesischen Vertragshafens gesichert, ohne daß ihm andererseits der Charakter des Freihafens genommen märe. Nach den provisorischen zollamtlichen Bestimmungen für das deutsche Kiautschougebiet vom 23. Mai 1899 unterliegen, wie schon benierkt, nur Opimn, Waffen, Pulver und Sprengstoffe, sowie die zur Anfertigung letzterer dienende Bestandtheile, besonderen Bestimmungen. Opium darf demnach nur in Originalkisten eingeführt werden. Waffen, Pulver, Sprengstoffe u. dergl. müssen bei der Ankunft deklarirt und den Anord nungen des Hafenamtes entsprechend gelöscht und gelagert werden.99 Waarenverxackung für Uekersee, Handels gebräuche und andere nützliche Winke zurx Förderung des Absatzes. lieber das Kapitel Waarenverpackung ist in Fachzeitschriften in den letzten Jahren schon außerordentlich oft geschrieben worden, da von Seiten der Exporteure in Uebersee vor mehreren Jahren lebhafte Klagen diesbezüglich geführt wurden. Daß die deutschen Fabrikanten diese Mahnungen nicht unberücksichtigt ließen, ist eine erfreuliche Thatsache, die !vir hier feststellen können. Trotz dieser unleugbaren Fortschritte giebt es jedoch noch manches,/ lvas die Berücksichtigung verdient, da auch jetzt noch von den Einfuhrhäuser vielfach berechtigte Ausstellungen diesbezüglich gemacht iverden. Wir beMZö nutzen daher hier nochmals die Gelegenheit, den Fabrikanten dringelldLL^I anzuempfehlen, diesem scheinbar so unwichtigen Punkte größere Beachtung'' a zu schenken. Kisten oder Ballen, welche nicht ordnungsmäßig verpackt sind, haben namentlich bei langen Seetransporten sehr zu leiden, so daß oft die ganzen Sendungen in schadhaftem oder verdorbenem Zustande eintreffen. Hitze und Feuchtigkeit tragen abwechselnd ihr möglichstes dazu bei. Während die Sendungen in Deutschland der sorgfältigsten Behandlung unterworfen sind, indem sie selbst die Rollfuhrwerke bei eintretenden Regenschauern durch Pläne schützen, ehe sie in den sorgfältig bedachten Speicher oder in einen geschlossenen Eisenbahnwagen kommen, läßt die Behandlung nach Verlassen des Dampfers öfters zu wünschen übrig. Die Speicher sind vielfach überfüllt, so daß die Sendungen im Freien unter- geüracht werden müssen, wo sie oft tagelang ans Weiterbeförderung warten müssen. Führt sie der Weg noch weiter ins Innere des Landes, so wiederholt sich dasselbe Manöver, und die Zwischenzeit, in der die Sen dungen auf Weiterbeförderung harren müssen, wird oft zu ebenso viel Wochen, wie es zu Anfang Tage waren. Bei der unten folgenden näheren Beschreibung einiger Wegerouten iverden wir noch ausführlicher darauf znrückkommen. Zu diesen mannigfaltigen Witterungseinflüssen gesellt sich dann noch oft ein ebenso bedauernswerthes Uebel. Unredlichem Gesindel bietet sich hier Gelegenheit, die nicht sorgfältig verschlossenen Sendungen mit vielem Raffinement zu öffnen und ihres Inhaltes zu berauben. Geschäftsfreunde in Neu-Seeland erzählten dem Schreiber dieses, daß sie oft erheblich unter 7»100 diesen Diebstählen zu leiben Hütten, bei Sendungen, welche über Australien gingen und dort längere Zeit liegen müßten. Kisten, welche z. B. anstatt mit einem Eisenband mit breiten Holzleisten von außen versehen wären, hätten Ausschnitte unterhalb dieser Holzleisten aufgewiesen, aus denen ein Theil des Inhalts gestohlen worden sei. Möglichst starke, fehlerfreie Kisten, mit festen Schrauben geschlossen, dürften wohl die beste Gewähr gegen derartige Diebstähle bieten. Gebrauchte Kisten dürfen nie Verwendung finden. Die neu angefer tigten müssen den Entfernungen und der Schwere des Inhalts entsprechend aus B / a bis Vs Zoll starken Brettern nicht etwa gefugt oder geleimt, son dern genagelt hergestellt iverden. Daß Kisten und Fässer genau in der Größe zu bestellen sind, daß der Raum nicht unnöthig ausgestopft werden muß. Die Seefracht wird nach Kubikfnß berechnet und ist es sicher keinem Empfänger angenehm, wenn er unnütz Fracht bezahlen muß. Jeder Fabrikant sollte auf das Strengste darauf halten, daß die Verpacker ge wissenhaft zu Werke gehen. Eine sorgfältig gepackte Kiste wird stets die Zufriedenheit der Besteller erregen und das Vertrauen zum Fabrikanten neu festigen. Ein klares und deutliches Signum, welchem stets der Bestimmungs hafen beizufügen ist, gehört ebenfalls zu den Nothwendigkeiten. Auf Kisten sind thunlichst beide Stirnseiten zu markiren, nicht der Deckel, ivie dies unsere Fabrikanten mit Vorliebe thun. Bei Fässer müssen Boden und Deckel das Signum erhalten. Viel mehr Mangel als die Kistenverpackung Iveist auch heute noch die Ballenverpackung auf. Dem Ballen muß, möglichst mittels einer hy draulischen Presse, eine feste Form gegeben werden, welche durch starke, eiserne Reifen gehalten wird. Im Innern der möglichst festen Juteum hüllung muß nochmals dichtes Oeltuch und starkes, festes Packpapier Ver wendung finden. Stroh und Oelpapier sind hier besser zu vermeiden, da die letztere Verpackung ebenfalls vielfach die Veranlassung zu Dieb stählen gewesen ist. Geivährsleute sind der festen Ueberzeugung, daß oft mals bei gleichen Preisen englischen Maaren der Vorzug gegeben worden ist, Ivcil dort die äußere Verpackung im allgemeinen sorgfältiger gehaud- habt werden soll, so daß weniger Verluste durch Diebstähle Vorkommen. Was die einzelnen Waarengattungen anbetrifft, so erübrigt es wohl an dieser Stelle, ausführlicher darüber zu sprechen. Hier haben die Fabri kanten durch viele und langjährige Hebung eine große Routine erlangt. Im allgemeinen wollen wir nur erwähnen, daß Schnittwaaren ziemlich starker Kisten bedürfen. Eine doppelte Umhüllung von Oelpapier und starkem Oeltuch ist stets angebracht, wofern nicht gar Zinkeinsatz verlangt wird. Baumwollwaaren in Ballen bedürfen ebenfalls einer starken zweck entsprechenden Umhüllung. Feinere Eisen- und Stählwaren müssen wohl stets außer einer sorg fältigen Umhüllung mit Packpapier in Zinkeinsatzkisten verpackt werden.101 DaZ gleiche gilt von wissenschaftlichen Instrumenten. Größere Geräth- schaften werden wohl meist in Theile zerlegt, wobei Holz- und Metall- theile in gesonderten Kollis verpackt werden, um am Bestimmungsort zu sammengesetzt zu werden. Auch bei Gegenständen aus Metall und Glas wird man thunlichst eine Einzelpackung vornehmen, um Bruch zu ver meiden. Bei vielen Ländern findet dieser Modus auch Anwendung wegen der Zollersparniß. In einzelnen Ländern werden die Zollvorschriften be sonders streng gchandhabt. Den Fabrikanten ist es daher dringend zrr empfehlen, den diesbezüglichen Vorschriften der Besteller oder der Expor teure genau nachzukommen, zur Vermeidung von Weitläufigkeiten aller Art, die eine Verzögerung der Auslieferung, häufig sogar eine vollständige Konfiskation verursachen. Für Mexiko z. B. ist eine peinlich genaue Angabe der Materialien erforderlich, die so weit geht, daß die einzelnen zur Verwendung gelangten Rohmaterialien detaillirt beschrieben werden. Nehmen wir z. B. au, es handelt sich um Tafelaufsätze aus Zinkguß mit Glasschalen, so genügt es nicht, daß man nur Zinkguß und Glas als Materialien angiebt. Eine etwaige äußere Veränderung des Metallteiles durch Vernickelung, Versil berung rc. ist ebenfalls anzugeben, ebenso ob die Glasschalen geschliffen, gepreßt re. sind. Außer dem reinen Nettogewicht bedarf es ferner des Legalgewichtes, d. h. des Gewichtes mit der dazu gehörigen unmittelbaren Verpackung des Gegenstandes und sodann des Bruttogewichtes. Bei diesem sowie bei verschiedenen anderen Ländern sind besondere von den Zollbe hörden vorgeschriebene Fakturenformulare zu verwenden, deren Ausfüllung in der betreffenden Landessprache und zwar äußerst peinlich zu erfolgen hat. Eine Legalisierung dieser Fakturen bei der zuständigen Consulats- behörde des betreffenden Landes ist ebenfalls zu bewerkstelligen. Die Zollvorschriften und Tarife, welche mau sich thunlichst von seinem ausländischen Auftraggeber verschafft, geben alle näheren Auf schlüsse. Bei direkten Verbindungen werden die Reisenden oder Vertreter ihren Fabrikanten gern mit den nöthigen Vorschriften zur Hand gehen. Bei Aufträgen durch einheimische Vermittler bleibt es wohl immer diesen überlassen, für alles nöthige zu sorgen und dem Fabrikanten genaue An weisungen zu geben. Daß es immerhin nöthig ist, darüber noch Worte zu verlieren, weiß der Verfasser, welcher selbst einem ausländischen Konsulate vorsteht, aus den vielen Anfragen von Seiten der Fabrikanten über die nöthigen Informationen. In vielen Fällen sind die Versender garnicht aufgeklärt über die nothwendigsten Vorschriften. Mit vieler Mühe haben sie eine unendliche Zahl von Fakturen angefertigt. Die Maare ist thcilweise be reits im Hafenplatz angekommen, da der Lieferungstermin schon beinahe überschritten ist — und dann stellt es sich heraus, daß durch die nunmehr noch nöthig werdenden Formalitäten noch mehrere Tage verloren gehen. Der in Aussicht genommene Dampfer kann nicht mehr erreicht werden.102 — Außer entstehenden Lagerkosten ist eine weitere Folge das verspätete Ein treffen der Waare und hieraus geleitete Reklamationen des Bestellers, welche oft eine schon eingeleitete Verbindung im Keime ersticken. Der Besteller greift zu seiner althergebrachten englischen Bezugsquelle, die ihm eine Garantie für prompte Lieferung bietet. Auch hierdurch tvird dem deutschen Ausfuhrhandel mancher Abbruch gethan. Vielfach unterziehen sich auch die Fabrikanten nicht gern der Mühe, die durch solche Vorschriften erwächst. Auch hier macht Hebung den Meister und !vas auf den ersten Augenblick ungeheuerlich erscheint, wird später als selbstverständlich angesehen. Wenn nun gleich beim Einlaufen der Bestellung alle Informationen cingeholt werden, so ist dadurch schon viel gewonnen und die Waare !vird sich meist ohne Schwierigkeiten zur rechten Zeit auf den Weg bringen lassen. Ist beim Einlaufen einer Ordre aus bisher unbekanntem Gebiet die Regulirungsfrage zur Zufriedenheit geordnet, entweder dadurch, daß der Besteller die nöthigen Garantien bietet oder Baaranschaffung macht, so hat der Fabrikant in erster Linie seine geographischen Kenntnisse aus zufrischen. Ein guter Atlas, sowie ein zuverlässiges Handbuch werden ihm nähere Aufschlüsse darüber geben, welchen Weg seine Waare zu nehmen hat. Die orthographischen und klimatischen Verhältnisse des Landstriches werden ihm manchen lvichtigen Wink geben, Ivie seine Waare beschaffen sein sollte. Für Jemanden, der sich mit dem Exporthandel befassen will, sind handelsgeographische Kenntnisse unerläßlich. Man sollte es auch nicht unterlassen, sich bei seinen ausländischen Geschäftsfreunden über das Wesen des Landes und seiner Bewohner Mit theilungen zu verschaffen. In ostasiatischen Ländern z. B. spielen alt eingewurzelte Sitten und Gebräuche oder ein bestehender Aberglaube eine nicht unwichtige Rolle für den Absatz der Erzeugnisse. Gewisse Bilder und Zeichen auf den Umschlägen oder unglückverheißende Farbenzusammen stellungen können in China allein schon dazu beitragen, eine an und für sich vorzügliche Waare gänzlich unverkäuflich zu machen. Es wäre z. B. ein Fehler für China bestimmte Nähnadeln in s ch w a r z e m Papier zu verpacken, da dies eine Unglücksfarbe ist. Dasselbe gilt von Grün. Mau berichtet, daß ein Kalenderfabrikant, welcher stets guten Absatz erzielte, sein Geschäft dadurch verdarb, daß er grünes Papier benutzte. Die Ver wendung des Wappentiers für Hufeisen hat ebenfalls Anstoß erregt, weil man den geheiligten Drachen nicht vom Pferde mit Füßen treten lassen will. Eine geschmackvolle und zweckentsprechende äußere Aufmachung ist auf der anderen Seite hier wie in vielen anderen Ländern wieder dazu angethan, den Absatz erheblich zu fördern. Schöne äußere Ausstattungen lassen die Waare gefälliger erscheinen und wecken die Kauflust.103 Bedruckte oder einfache baumwollene Kleiderstoffe gehen z. B. in Kolumbien am besten, wenn die Aufmachung geschmackvoll ist, so daß jeder Kleiderabschnitt in einem besonderen Papierpacket mit ansprechendem Bildchen und genauer Maßangabe versehen ist. Geschmackvoll aufgemachte Gratishandmuster zu jedem Sortiment erleichtern das Geschäft noch mehr und beschleunigen den Verkauf. Wollene farbige Damenstoffc in einfachen Stoffbreiten werden in Abschnitten von 9,20 m in leichten Papier umhüllungen ohne Aufrollbretter gewünscht. Für viele Länder werden die feineren Textilwaaren, wie Shawls und Echarpes, meist in hocheleganten Cartons mit feineren Chromos oder entsprechenden Aufschriften mit Papierspitzen als Uinrahmung und mit farbigen Bändchen äußerst geschmackvoll verpackt. Welche Rolle die Kartonnagen für Parfümerien und Seifen spielen ist wohl zur Genüge bekannt. Taschenmesser worden ebenfalls geschmackvoll zu Dutzenden sortirt auf bunten Karten arrangirt, damit sie der Detaillist besser zur Schau bringen kann. Bei der Aufmachung von Musterkollektionen für ausländische Engros geschäfte sollten die Fabrikanten besonders sorgfältig zu Werke gehen. Eine schone Kollektion in zweckmäßiger und passender Umrahmung oder in hübschen, dauerhaften Kästen untergebracht, macht den Artikel viel an sprechender, wie lose zusammengeworfene Muster. Die Mühe, welche durch eine geschmackvolle Aufmachung verursacht wird, sowie auch die eventuellen Unkosten, welche dein Fabrikanten durch die Lieferung der nöthigen Verpackung in eleganten Kistchen oder Musterköfferchen erwächst, wird durch vermehrte Bestellungen reichlich ausgewogen werden. Eine sorgfältige und passende Bemusterung wird fast niemals vergeblich sein, sondern stets zu laufenden Geschäften und dauernden Verbindungen führen. Die überseeischen Geschästsfteunde werden solche Opfer stets dankbar anerkennen, zumal es ihnen an Ort und Stelle vielfach unmöglich ist, eine geschmackvolle und zweckmäßige Aufmachung zu üeschaffeu. Wer bemüht ist, seine Engros-Abnehmer möglichst ebenso auszustatten, wie seine eigenen Reisenden, der wird anderen Firmen gegenüber immer im Vorsprung sein. Immer wieder inuß darauf hingewiesen werden, daß die An stellungen möglichst f. o. b. eines europäischen Seehafens gemacht werden. Den mit den deutschen Transportverhältnissen wenig vertrauten Aus ländern ist es bei Bestellung nach Katalogen schlechterdings nicht möglich, die Spesen zu berechnen, welche vorn Bestimmungsort bis zum Seehafen erwachsen. Es hat dies schon zu argen Mißverständnissen geführt und manche Verbindung am Zustandekommen verhindert. Bei den Vereinigten Staaten behaupten Gewährsleute sogar, daß es nöthig sei, die Anstellungen so zu machen, daß Verpackungs-, Verfrachtungs-, Versicherungsspesen rc. mit eingerechnet seien, so daß die Preisangebote loco amerikanischer Seehafen zu machen seien. Eine Nichtbeachtung dieser allgemein üblichen— 104 — Geschäftsmethode hat auch hier schon manches Geschäft erschwert. Bei vielen anderen Ländern dürfte dieser Modus ebenfalls empfehlenswerth sein. Jede Anstellung sollte möglichst klar und in schematischer Form ge kleidet sein. Erläuterungen in der Landessprache, gute Abbildungen und schön7ausgestattete Kataloge sind stets von Vortheil. Daß nicht immer jede Anstellung von Erfolg begleitet sein kann, liegt wohl auf der Hand. Wiederholte Offerten und Geduld führen jedoch auch hier zum Ziel. Wunder nimmt es, wenn man erfährt, daß es sehr viele deutsche Fabrikanten giebt, welche sich beklagen, schon „einmal" einen Katalog mit Preisangaben und Konditionen eingesandt zu haben, ohne darauf eine Bestellung erhalten zu haben. Daß solche Firmen keine richtige Vorstellung von den Schwierigkeiten haben, welche die Einführung deutscher Fabrikate im Auslande verursacht, bedarf wohl keines Beweises. Wieviele Offerten müssen oft gebracht werden, um eine Firma einzuführen. Unsere großen Weltfirmen wissen dies wohl. Tausende und Tausende haben sie ausgcgeben, um erst nach Jahren ein leidlich günstiges Geschäfts- ergebnis zu erzielen. — Ein gut und praktisch ausgestatteter Katalog giebt oft nach Jahren noch Anregung zu Bestellungen. Eine veränderte Markt lage bringt öfters einen Geschäftszweig ins Stocken, der bei günstigerer Konjunktur wieder zu neuem Leben angefacht wird. Eine umsichtige direkte und indirekte Reklame bezahlt sich allemal. Als erläuterude Beispiele über die Verkehrsverhältnisse und Wege in einigen südamerikanischen Ländern bringen wir hier an dieser Stelle einige Wegeruthen, welche den Waarenversand nach diesen Gebieten ver anschaulichen. Nach Bogota, in Columbien bestimmte Sendungen kommen, nachdem der Dampfer in Puerto Colombia eingelaufeu in einem Leichter schiff nach dem Quai, wo sie in einem Speicher Unterkunft finden. Von dort werden sie auf einem Wagen nach Barcmquilla geschafft, wo die Verzollung stattfindet. Da das Zollhaus am anderen Ende der Stadt liegt, müssen dieselben auf einem Karren durch dieselbe gebracht werden, um sodann am Magdalenafluß angelangt, aus einen Dampfer verladen zu werden, welcher sie nach einer Fahrt von 300 km in Ueguas ausschifft. Hier werden sie in einem Schuppen untergebracht, um sodann mittels der Eisenbahn 25 km weiter nach Honda geschafft zu werden. Hier werden die Sendungen wieder aufgespeichert und auf Karren nach Arrancas- Plumas gebracht, wo sie ausgeladen und au das Ufer des Magdalena geschafft werden. Eine Fähre bringt sie zum jenseitigen Ufer, worauf sie wieder in einen Schuppen untergebracht werden. Sodann beginnt die Fortschaffung auf Maulthierrücken durch die Anden bis Facatativa. Der Marsch dauert bei gutem Wetter drei Tage. Von hier aus sind noch zwei Stunden mit der Eisenbahn nach Bogotä. Die hierbei durch Regen und Nachlässigkeit verursachten Schäden, sowie die Kosten des Transportes erhöhen den Preis der Waare um ein Beträchtliches. Je nach Beschaffenheit des Weges kostet eine Ladung von 140 kg von Honda nach Bogota 12105 bis 18 Piaster. Die schweren Kisten werden per Dampfer nach Cambao unterhalb Honda befördert und von dort auf Ochsenkarren nach Bogota. Dieser Weg ist viel länger und sind in Folge dessen auch die Transport kosten höher. Für die Ausfuhr von dort erwachsen selbstverständlich die selben Schwierigkeiten. In fast keinem Lande ist daher das Augenmerk so sehr auf die Verpackung zu richten wie hier, da die Transportverhältnisse äußerst schwierige sind. Die Maße 80 X 57 X 55 om sollten nie überschritten werden, auch ist das Bruttogewicht eines jeden Kollo auf 70 kg zu halten. Noch eine andere Thatsache die für die Ausfuhr nach Columbien wichtig ist, wollen wir hier gleich erwähnen. Nach einem seit 1888 be stehendem Gesetz mutz jedes auswärtige Haus, welches in Columbien Geschäfte machen will, seine Firma dort eintragen lassen, um den Schutz der Gesetze zu genießen. Im Falle ein Vertreter mit festem Wohnorte nicht vorhanden ist, bestellt die Regierung einen solchen. Es giebt zahl reiche Firmen, welche als Commissionäre thätig sind, und zwar meist in folgender Art: Die vom Commissionär aufgenommene Ordre wird direkt an den Kunden expedirt mit sechs- oder neunmonatlichem Wechsel an Ordre des Commisstonärs. Sobald die Tratte bezahlt ist, remittirt der Kommissionär nach Abzug' von 5 % auf einen europäischen Platz an den Fabrikanten. Unter diesen Bedingungen sind die Zwischenhändler aber nicht für eventuelle Verluste verantwortlich. Bis die Zahlung erfolgt ist, bleibt der Fabrikant Eigenthümer der Waare, auch wenn der Commissionär Verzollung und Weiterbeförderung ins Innere besorgt, es steht ihm also frei, jederzeit anderweitig darüber zu verfügen. Was für die Transportverhältnisse in Columbien gilt, findet auch in anderen südamerikanischen und centralamerikanischen Ländern An wendung. Bolivien verfügt z. B. auch nur über eine kurze Bahnstrecke zwischen Uhuni und Ururo. Vom Ocean ist dieselbe durch die Anden ge trennt, welche ziemlich unwegsam sind und über keine gebahnten Straßen verfügen. Alle Waaren, welche eingeführt werden, sind auf Maulthier- und Eseltransport angewiesen. Außer der schon oben angegebenen Gewichtsgrenze, welche eine Eselsbelastung ausmacht, ist ebenfalls noch auf eine feste Verpackung der Waaren Rücksicht zu nehmen. Infolge des langen Weges von oft mehreren Hundert Kilometern kann es sehr leicht Vorkommen, daß, wenn hierauf nicht genügend Aufmerksamkeit verwendet wird, infolge der steten Erschütterungen auf dem Thierrücken und des öfteren Auf- und Abladcns, die Waaren in zerbrochenem oder sonstwie mangelhaftem Zustande an- kommen. Es empfiehlt sich auch, die gestellte Gewichtsgrenze der einzelnen Kolli möglichst auszunutzen, da der Transportpreis pro Thier bezahlt wird. Im Interesse seiner Kundschaft sollte man stets genau darauf Rücksicht nehmen. Die sich durch dies vorgeschriebene Maß schon an und für sich beträchtlich Heranwachsenden Verpackungsspesen sollten auch möglichst106 genau kalkulirt werden, da die Spesen für den Abnehmer dach schon sehr beträchtlich sind. Der Waarenumsatz und eine ständige Verbindung kann hierdurch nur gefördert werden. Auch in Honduras ist es mit Verkehrsstraßen im Lande leider noch schlecht bestellt, so daß Reisende und Waaren das Maulthier als fast aus schließliches Beförderungsmittel benutzen müssen. Die Hauptstadt kann man sowohl von Amapala und San Lorenzo, als auch von Puerto Cortez und San Pedro Sula erreichen. Der größte Teil der für dieselben be stimmten Waaren kommt über Amapala, von dort werden sie auf kleinen Schiffen nach San Lorenzo und La Brea gebracht um sodann auf Maul- thieren ins Innere befördert zu werden. Schwere Colli werden auf Karren transportirt. Europäische Waaren finden über Puerto Cortez Eingang, wo auch die Kosmos-Linie Station macht. Zn Guatemala sind die Verkehrsverhältnisse ebenfalls äußerst un günstig. Neben der gebirgigen Beschaffenheit und der Eigenart des Bodens ist vor allem die Feuchtigkeit des Klimas Schuld daran, daß die Verkehrswege in der Regenzeit oft in unpassirbarem Zustande sind. Am schlimmsten Pflegt sich die Beförderungsschwierigkeit auf die im Tieflande befindlichen Strecken von Panzos bis Tucuru zu gestalten. Eine Eisen bahngesellschaft hat durch Schienenanlage hier Abhülfe geschaffen. Aehnliche Schilderungen dieser Art ließen sich noch unzählige geben, doch ist es mehr Zweck dieser Abhandlung anregend als belehrend zu wirken. Im Norden Afrikas wird ein lebhafter Karawanenhandel nach dem Innern, betrieben. Zahlreiche Kameellasten bringen die Erzeugnisse euro päischer Kultur, um sie gegen werthvolle Naturprodukte, wie Elfenbein, Straußenfedern rc. auszutauschen. Die Kommissionsfirmen der nord afrikanischen Hafenstädte rüsten die meist arabischen Karawanenführer aus, welche sodann unter unsäglichen Mühen und Gefahren der beschwerlichen Reise auf den Marktplätzen ihre Waaren austauschen. Das eigentliche Karawanengeschäft trägt durchaus den Charakter des Engros - Handels. Meist ist die Karawane von einem bestimmten Geschäftshause ausgerüstet, welches bereits auf den Marktplätzen seine Filialen hat, sodaß auf dem Hinwege die Waaren nur an die Agenten abgeliefert werden zu brauchen, während auf dem Rückwege aus dem Sudan die Landesprodukte in Em pfang genommen werden. Güter auf fremde Rechnung werden gegen Baar oder Tausch bestmöglich abgesetzt. Daß diese Karawanen von ziem licher Bedeutung sind, geht daraus hervor, daß der Gewährsmann der Köln. Volkszeitung, der wir diese Angaben entnehmen, solche von Tripolis nach Wadai gehen sah, die an tausend Kameele zählten. Die Frachttarife sind bestimmt geregelt. Die Abmachungen gehen gewöhnlich für den Transport von Hauptplatz zu Hauptplatz, so z. B. für den Weg von Tripolis nach Rhadames, von Rhadames nach Rhat, von Biskoa nach Mogla, von Larhuas nach Tuat, von Jnsolah nach Timbuktu, von Rhat nach Kan6. An diesen Haupthaltestellen werden gewöhnlich neue Kameele107 zur Weiterreise gemiethet. Der Frachtpreis wird nach dem CantLr be rechnet. Ein kräftiges Kameel vermag eine Last von drei Cant-lr, also von zienckich drei Centnern zu nehmen; im Nothfalle trägt es bis zu vier Cantar. Der Umsatz resp. Ein- und Verkauf der Güter geht zwischen den Karawanenhändlern und ansässigen Kaufleuten gegen Baarzahlung, häu- stger jedoch in Tauschform vor sich. Ein Beispiel für den Marktplatz Kano. Ein Karawanenhändler hat eine Ladung Baumwollstoffe mitgeführt und will an deren Stelle Elfenbein heimbringen. Er begicbt sich zu einem Kaufmann, der Baumwollstoffe in Verkehr bringt. Beiden werden über den jeweiligen Marktpreis einig. Darauf schickt ihn der betreffende Kauf mann zu einem Hause, daß Elfenbeinhandel betreibt und mit ihn, in Kontokorrent steht. Von diesem erhält der Karawanicr die entsprechende Menge Elfenbein. Wir wollen an dieser Stelle auch noch kurz Persien berühren. Für den europäischen Verkehr mit der persischen Hauptstadt kommen drei Routen in Betracht: Trapezunt, Bagdad und Bushihr. Wenn auch Bagdad die kürzeste Landverbindung ist, so werden doch die beiden anderen Wege von den persischen Handelstreibenden bevorzugt. Der Bushihr-Weg hat neben seiner Billigkeit noch den Vorzug, daß die türkische Zollplackerei ver mieden und auch eine Schiffsumladung nicht nöthig wird. Für Trapezunt kommt die Kürze der Seereise in Betracht. Ferner wird hier durch die Verwendung von Kameelen als Transportthiere die Verladung umfang reicherer Colli und zerbrechlicherer Waaren erleichtert. Die hier angeführten Beispiele mögen einstweilen genügen, um ein Bild von den mannigfaltigen Verkehrsmitteln und Wegen zu geben, welche oftmals bei Waarensendungen in Betracht kommen und nach denen sich aus natürlichen Gründen die Verpackung und manche unwesentlich scheinende Aeußerlichkeiten ergeben. Für die Einführung vieler Artikel ist eine richtige und sachgemäße Vertretung im Lande unerläßlich. Im Lande angesessene Agenten sind mit den Orts Verhältnissen vertraut. Sie können an Hand der ihnen zu Gebote stehenden Musterkollektion die Waaren viel besser und an richtiger Stelle anbietcu. Ihnen ist es auch möglich, den Fabrikanten Anregungen zu geben, durch welche die Artikel leichter verkäuflich werden. Ost sind es leicht abzuhelfende Kleinigkeiten, an denen sich der Geschmack des Landes stößt. Spontan sich bietenden Absatzgelegenheiten kann der Vertreter viel eher erforschen, wodurch ein schnelles Angebot ermöglicht wird. Größere Fabriken lassen ihren Kundenkreis außerdem jährlich direkt bom Hause besuchen. In vielen Fällen thut dies der Chef selbst. Solche Besuche führen zu zweckdienlichen Aussprachen mit den Geschäftsfreunden und ebnen öfters Schwierigkeiten, die sich auf dem Correspondenzwege nicht erledigen ließen. Ein jedes Land hat seine eigenen Sitten und Gebräuche und so ist ein Herausgehcn in fremde Länder stets von großem Werthe für den108 Fabrikanten. Wenn er offene Augen hat, wird er manchen Wink und inanche nutzbare Idee heimbringen, die sich für die Zukunft von hohem Werthe erzeigen. Nach einer Schilderung des Ostasiatischen Lloyd, einer für den deutschen Fabrikanten sehr wichtigen und lesenswerthen Zeitung wollen wir hier noch kurz über Handelsgebräuche in Japan berichten. Der ausländische Kaufniann in Japan befaßt sich nicht ausschließlich mit der Einfuhr, sondern er suchtauch zu gleicher Zeit Ausfuhrgeschäfte zu machen. Er befaßt sich mit alledem, was sich bei der jeweiligen Marktlage als lohnend erweist. Als Großhändler liefert er an den japanischen Grossisten nach vorher getroffenen Abmachungen, so daß neben der Leistungsfähig keit die Anforderungen der Konsumenten in erheblichem Maße ausschlag gebend sind. Hieraus ergiebt sich, daß die für die europäischen Lieferanten bestimmten Weisungen bezüglich Beschaffenheit, Güte, Maß, Geivicht, Aus machung, Verpackung und Verschiffung der Waare genau befolgt werden müssen. Jeder Versuch etwas anderes zu liefern, als verlangt wird, ver dirbt den Handel und bringt die Geschäftsverbindung ins Stocken. Großer und schneller Nutzen bei geringen Umsätzen ist in Japan, wie überhaupt in ganz Ostasien nicht mehr auf der Tagesordnung. Hier heißt es dauernde Verbindungen anzuknüpfen, welche ein laufendes Quantitäts geschäft ermöglichen. Die hier zusammenströmende Concurrenz hat die Hauptlieferanten bewogen, ihre Maaren zu Extrapreisen auf den Markt zu bringen, welche nur einen ganz geringen Gewinn abwerfen, da sie die Rentabilität des Massenumsatzes in Berücksichtigung zogen. Die europäischen Jmporthäuser unterhalten Musterzimmer mit allen erdenklichen Artikeln, welche bereits eingeführt sind, oder noch eine Be deutung erlangen sollen. Preislisten allein sind von sehr geringem Werth. Mit Hilfe eines einheimischen Ein- und Verkäufers („Banto"), welcher die Reflektanten dem Musterlager, zuführt und der auch zuweilen die Kunden selbst mit Mustern besucht, werden die Aufträge überschrieben. Bestellungen werden sodann mittels definitiven oder bedingten Kontraktes gegeben. In ersterem wird ausgesprochen, daß eine bestimmte Waare zu einem festgesetzten Preise an einem gewissen Zeitpunkt sowohl zu liefern, als von dem japanischen Käufer abzunehmen und bei der Abnahme paar zu bezahlen ist. In dem bedingten Kontrakte heißt es, daß die Waare abzunehmen sei, wenn sie innerhalb einer festgesetzten Frist und genau nach Vorschrift und Muster zu einem von dem Japaner begrenzten Preis geliefert werden kann. Ein Angeld, wie dies früher üblich war, ist durch die Concurrenz der Importeure unter einander nicht mehr zu erlangen. Der Japaner ertheilt demnach Aufträge ohne großes Risiko. Die Maaren langen nach einander an. Hat der japanische Auftrag geber mit dem wirklichen Bedarf seiner Abnehmer gerechnet, dann läuft alles glatt ab. Ist jedoch der augenblickliche Bedarf geringer, als das bestellte Quantum, so sucht sich der japanische Besteller mit allen Mitteln der Chikane, durch Bemängelung der Waare und Ausflüchte aller Art,109 seinen Verpflichtungen zu entziehen. Ehe der geschädigte Europäer das Gericht zu Hülfe nimmt, zieht er es in der Regel vor, durch Preisnachlaß, Abwarten, Verzichtleiftung auf die kontraltlichen Verpflichtungen, durch Abgabe der Waare an andere Käufer oder durch Auktion die Angelegen heit aus der Welt zu schaffen. Geht alles glatt ab, so bezahlt der Be steller entweder baar oder mit Accept einer dortigen europäischen Bank. Sodann erfolgt die Auslicferungsanweisung der Maaren. Das Importgeschäft auf Rechnung des Bestellers in Japan wickelt sich nach der Verschiedenheit der unmittelbaren Bezugsquelle in Europa folgenderweise ab: Ist die Importfirma, wie dies bei vielen englischen und deutschen Häusern der Fall ist, gleichzeitig in Japan und in Europa etablirt, so stellen sich die Chancen am günstigsten, weil sowohl durch den Umstand, daß die einzelnen Geschäftsleiter ihre Thätigkeit wechselweise bald hier, bald dort entfalten, das fachmännische Verständniß für die jeweilige Marktlage zur vollsten Geltung gelangt, wie auch, weil in Folge der Wechselwirkung der Branchen in der Import- und Export- thätigkeit und der unmittelbaren Geschäftsabrechnung ein größtmöglicher Geivinn bei geringsten Administrations-Spesen erlangt werden kann. Wenn ein in Japan etablirtes Jmporthaus zu Hause keine eigene Vertretung hat, ertheilt diese Firma ihre Ordres für Waarenlieferung entweder an eine ihr verantwortliche, kaufmännische Vermittlungsperson als ihren Agenten, oder direkt an den Fabrikanten. In beiden Fällen, sei es nun, daß Waare von dem Agenten des Importeurs eingekauft wird, der dieselbe in Bezug auf die gestellten Anforderungen, gute Ver packung u. s. w. zu prüfen und rechtzeitig zu verschiffen hat, oder daß die Waare direkt von dem Fabrikanten bezogen wird, welcher hierbei eigentlich auch nichts anderes als ein für die prompte Erfüllung des Auftrages verantwortlicher Agent ist, gewinnt nun die Frage Bedeutung: Wie wird die Finanzirung des Geschäftes in genügender Weise sicher gestellt, und was für eine Rolle spielt der Bankkredit dabei? Unter einem bestätigten Bankkredit versteht inan bekanntlich das Verfügungsrecht über einen Betrag bei einer Bank, und zwar für Rechnung desjenigen, welchem der Kredit von der betreffenden Bank gewährt wurde. Die Bank theilt dem Hause, welchem der Kredit zur Verfügung gestellt wird, mit, daß sie bis zur Kredithvhe alle Tratten, welche von dem Ver schiffungs-Dokumente begleitet sein müssen, bezahlen werde und zwar Tratten auf den vollen Fakturenwerth oder einen gewissen Prozentsatz desselben. Die Uebergabe der Verschiffungs - Dokumente beweist das Vorhandensein der Waare und deren Versand und bleibt der Versender auch für die Richtigkeit der Waare haftbar, d. h. er bleibt dafür ver antwortlich, daß die Waare, welche er verrechnet, für die er den Wechsel gezogen und Geld erhalten hat, auch vorhanden sei und dein erhaltenen Austrage entspricht. Sobald die Bank die Dokumente in ihren Händen und Vorschuß darauf gegeben hat, ist ihr die Waare gewissermaßen verpfändet.110 Solche Kredite kosten verhältnißmäßig wenig; der Gewinn der Banken liegt gewöhnlich schon im Course und in den Zinsen, welche sie dem creditnehmenden Hause berechnen, z. B. 6% per Jahr vom Tage der Bezahlung der Tratte an, bis zu dem Tage, an welchem der Gegen werth wieder in Europa in den Händen der Bank ist. Die Banken, lvelche den Geldverkehr mit Ostasien vermitteln, sind gewöhnlich dort und in Europa etablirt. Die Verschiffungs - Dokumente über nach Japan expedirte Waarensendungen werden daher am besten direkt an die europäische Firma der Bank, welche den Kredit bestätigt hat, eingeschickt, dieselbe sendet sonach einen Cheque in der Höhe der Faktura zurück. Bei großen, regelmäßigen Geschäften werden derlei Bankkredite von auswärts dem Fabrikanten, welcher die Waarensendung selbst besorgt, direkt gegeben oder derselbe arbeitet in ähnlicher Weise auf Grund seines eigenen Kredites, Weil es aber zu weit führen würde, jedem Lieferanten oder Fabrikanten für kleinere Beträge einen Kredit zu eröffnen, ja viele von ihnen die Benutzung desselben nicht kennen, so wird in der Regel das Zweighaus, der kauftnännische Vertreter oder Agent der Firma mit der Ausnützung des Kredites betraut. Der Agent, welcher Einkauf, Versand und Regulirung der Fakturen besorgt, bezieht hierfür gewöhnlich eine Kommissionsgebühr von 1 1 / 2 %; für die Regulirung allein, d. h, für die bloße Bezahlung der Waare mit dem Kredit oder dem Gelde des von ihm vertretenen Hauses, erhält er weniger, ebenso giebt es Stapelartikel, welche eine Kommission von 1^2°/° nicht vertragen können und einen geringeren Kommissionssatz bedingen Die Bezahlung der Fakturen durch die Agenten erfolgt nach Ueberein- kommen mit den Waarenlieferanten, gewöhnlich aber, nachdem die Waaren verladen und die Dokumente darüber in des ersteren Besitz gelangt sind. Das Kreditgeschäft im Waarenberkehr nach Ostasien birgt in sich die größtmöglichste Sicherheit für alle Theilnehmer. Wer die Verschiffungs dokumente besitzt, ist gleichsam Eigenthümer der Waare. Bei Ankunft der Waare an dem Bestimmungsorte avisirt die Bank den bezugsberechtigten Kausinann. Derselbe genießt draußen solchen Kredit, daß er ohne weiteres gegen Notirung des die Waare belastenden Betrages in seinem Bankkonto die Verschiffungs - Dokumente und die Sendung ausgefolgt erhält. Die Kreditgewährung der Banken (gegen 6 bis 8 prozentige Verzinsung im Jahr) geht in Japan so weit, daß diese Institute selbst schwankenden Firmen bei Anhoffnung einer Besserung in so hilfreicher Weise entgegenkommen, wie dies in Europa nicht recht erfolgen kann. Bei Konstgnations - Importen verbleibt der Entsender, oft der Fabrikant selbst, bis zu dem durch den Importeur in Japan vollzogenen Verkauf Eigenthümer der Waare, und der Verkauf geschieht auf seine Rechnurig. Alle auf der Waare lastenden Spesen fallen dem Entsender zu und werden, soweit sie dem Importeur erwachsen sind, nach erfolgtem Verkaufe der Waare in der Verkaufsrechnung als Abzüge vom Erlöse be-111 handelt. Es sind dies namentlich: Boots- und Kulimiethe, Verzollung, Lagermiethe und Feuerversicherung, deren Sätze von der internaüonalen Handelskammer in Dokohama festgesetzt sind. Obgleich diese Bestimmungen auch die Kommission für den Verkäufer mit 5 bis 10 % des Werth es an gegeben, so regelt sich die Höhe derselben doch zunächst nach der bezüglichen Waare selbst. Es giebt Artikel, welche dem Agenten viel Mühe geben und doch keinen großen Umsatz bringen und wieder andere, die, wenn sie einmal eingeführt sind, große und leicht durchzuführende Geschäfte im Gefolge haben. Bei solchen Konsignationsgeschäften kommt es gleichfalls häufig vor, daß der Commissionär oder Agent in Japan dem Entsender der Waare durch Bankvermittelung einen Vorschuß giebt, welcher sich ganz nach der Gang barkeit des Artikels richtet und 50 bis 80 °/ 0 vom Werte desselben beträgt. Hierbei bleibt aber der Waarenentsender für etwaigen Mindererlös haftbar und hat die Differenz zu ersetzen. Bei Konsignationen von neuen Artikeln werden Vorschüsse wohl nur selten oder nur in geringeren Beträgen ertheilt. Konsignationssendungen sollen in der Regel nur den Zweck ver folgen, neuen Waaren auf dem bezüglichen Markte Eingang zu verschaffen. Dieser Zweck erfordert, ivenn er wirklich von beiden Theilen, Entsender und Verkäufer, ehrlich angestrebt ist, von Seiten der ersteren größtes Ent gegenkommen, von Seiten der letzteren größte Gewissenhaftigkeit. Je mehr die beiden Parteien diesen Forderungen entsprechen, desto nützlicher wird daS Konsignationsgeschäft für neue Handelsbeziehungen werden, weil daun, bei Erfolgen, der Verkäufer es bald vorzieht, auf eigene Rechnung in deni Artikel weiter zu arbeiten. Bei negasiven Resultaten hingegen wird der japanisch^ Kommissionär nach z!vei bis drei Versuchen den Rath ertheilen, von weiteren Sendungen abzulassen. Konsignaüonssendungen sollen daher nur an bekannte solide Firmen in Japan übergeben werden. Wir hoffen, daß diese hier gegebenen Winke und Anregungen dazu beitragen mögen, die Fabrikanten vor Verlusten zu bewahren, die öfters durch Außerachtlassen von Kleinigkeiten verursacht und selbst verschuldet werden. Die Sorgsamkeit, deren er sich in der Fabrikation befleißigt, ist uns eine Bürgschaft dafür, daß auch alle die kleinen Rügen, welche von Seiten der Abnehmer noch öfters nothwendig wurden, bald verschwinden werden. Daß bei nicht glatten Geschäftsabwickelungen die Schuld auch auf der „andern" Seite liegen kann, haben wir im letzten Abschnitt unserer Betrachtung gesehen. Durch Fleiß, Tüchtigkeit und Umsicht hat sich Deutschland seine Welthandelsstellung errungen. Es soll und wird nicht müde werden auf den betretenen Bahnen weiterzuschreiten.112 Handel (Gesammt-Eigenhandel) des deutschen Zollgebiets mit den Schutzgebieten. Waarengattung 189 dz 9 1000 Mk. 180 dz >8 1000 Mk. 1. Deutsch-Südwestal A. Einfuhr von dort in das Zollgebiet — rika. 14159 166 15 982 184 Darunter: Guano, natürlicher 13 952 153 15 815 158 Straußfedern — — 2 11 B. Ausfuhr dorthin aus dem Zollgebiet •.. 137 516 5033 60 331 3015 Darunter: Tischler- rc. Arbeiten, grobe 4 829 415 4 138 352 Eisenwaaren, grobe 5 038 403 3172 228 Kleider und Putzwaaren aus Baumwolle rc.; wollene Leibwäsche 272 381 193 193 Eisenbahnschienen 20 397 255 8 491 93 Eisenbahnlaschen, eiserne Schwellen, Unter lagsplatten 17 480 251 5 242 63 Bier in Flaschen 6 030 211 5 167 171 Möbel 2 C. aus hartem Holz 544 141 298 75 Getreide, geschroten, Graupen, Gries re. •.. 5 517 132 1 663 38 Baumwollene Gewebe, dichte, gefärbt, be- druckt 329 120 221 76 Gold, gemünzt 0,44 111 0,28 70 Silber, gemünzt 6 108 4,43 80 Eisenwaaren, feine 511 102 381 71 Reis, geschälter 5 040 99 1 788 33 Patronen, Zündhütchen rc. aus Kupfer re. . 320 96 228 62 Maschinen, überwiegend aus Gußeisen 1 198 90 461 31 Gegenstände des feineren Tafelgenusses, außer Küchengewächsen, nicht bes. genannt 636 88 468 64 Wein, außer Schaumwein, in Flaschen 625 82 457 67 Branntwein, außer Likör, in Flaschen 754 81 1 050 49 Leibwäsche, baumwollene rc 104 81 48 36 Lederwaaren, seine 52 78 67 101 Wollene Tuche rc., unbedruckt 106 76 86 56 Gewehre für Kriegszwecke 50 71 12 17 Lederwaaren, grobe 116 64 113 61113 Waarengattung 181 dz >9 1000 Mk. 18S dz »8 1000 Mk. Cigarren 77 60 61 46 Maaren aus grauer Packleinwand rc 172 53 144 43 Weizenmehl 2 600 50 1 343 28 Milchbutter 217 50 54 11 Ambosse, Brecheisen rc 1 464 50 723 22 Tabakblätter, unbearbeitete 279 48 4 1 Backwerk, gewöhnliches 1 511 45 478 14 Roman-Cement ec 11 336 43 621 2 Konditorwaaren 272 38 75 11 Eisenbahnfahrzeuge, ohneLeder- oder Polster- Stück Stück arbeit, je 1000 Mk. und mehr Werth.... 25 37 8 11 dz dz Hafer 2 623 36 3 230 45 Schweineschmalz 460 34 112 8 Preß- und Torfkohlen, Feueranzünder 19 485 34 51 0 Bau- und Nutzholz, gesägt 3 647 33 4102 34 Maler- und Waschfarben ec 269 32 121 15 Bücher, Karten, Musikalien 52 29 28 16 Küchengcwächse, nicht besonders genannt... 224 27 249 30 Lokomotiven, Lokomobilen 199 26 — — Strumpfwaaren, baumwollene 43 26 23 13 Schweinespeck, gesalzen rc 187 22 67 8 Leinwand rc., gefärbt rc 43 21 8 4 Seife in Täfelchen rc 139 19 47 7 Eis enbahnfahrzeuge, ohne Leder- oder Stück Stück Polsterarbeit, je unter 1000 Mk. Werth .. 54 18 31 16 dz dz Papier- rc. Maaren, nicht besonders genannt 114 17 48 8 Seife, feste, unparfümirt rc 337 17 87 4 Würste 66- 16 73 19 Nudeln, Maccaroni 228 16 101 7 Instrumente, astronomische, optische 4 16 4 16 Fleischextrakt, Suppentafeln rc 72 16 10 3 Tisch-, Bett- rc. Zeug, leinenes, verarbeitetes 31 15 16 8 Mineralwasser 636 13 406 8 Jagd- rc. Gewehre 5 13 , 4 10 Farbendruckbilder, Kupferstiche rc ii 13 6 7 Leder, nicht besonders genannt 40 12 41 12 Schweineschinken, geräuchert rc 65 11 58 1 11 8114 Waarengattung 189 dz 9 1000 am. 189 dz 8 1 000 Mk. Schmiedbares Eisen in Stäben; Radkranz- und Pflugschaareneisen 817 n 456 5 Grobe Maaren aus weichem Kautschuk rc. . 9 u 2 2 Zucker in Broten rc 445 n 462 11 Maschinen, überwiegend aus schmiedbarem Eisen 116 10 67 5 Instrumente, musikalische, außer Klavieren rc. 41 9 44 14 Heu 1 106 7 1 961 13 Schaumwein BO 6 97 11 2. Deutsch-Ostafri, A. Einfuhr von dort in das Zollgebiet :a. 7118 864 8 592 732 Darunter: Kautschuck, roher 640 358 316 171 Kaffee, roher 2 070 259 971 155 Jnsektenwachs 296 82 446 107 Ebenholz rc., roh 1 215 29 1 574 38 Erzeugnisse, rohe, zur Bürstenfabrikation rc. 220 16 12 1 Spinnstoffe, vegetabilische, nicht bes. gen. .. 167 11 — — Vanille 2 10 16 80 Elfenbein, rohes , 4 7 10 17 Erzeugnisse, rohe, zum Gewerbe- oder Medizinalgebrauche 42 4 204 17 Palm- und Kokosnußöl 66 3 507 16 B. Ausfuhr dorthin aus dem Zollgebiet ... 65 601 2 704 65 591 3 408 Darunter: Eisenwaaren, grobe 7 136 571 6 794 489 Bier in Flaschen 6 189 217 6 096 201 Silber, gemünzt 10,20 118 75,87 880 Maschinen, überwiegend aus Gußeisen 1184 112 482 32 Wein, außer Schaumwein, in Flaschen 797 102 822 118 Tischler- rc. Arbeiten, grobe 967 83 565 48 Eisenwaaren, feine 372 74 328 61 Maschinen, überwiegend aus schmiedbarem Eisen 792 69 143 11 Gegenstände des feineren Tafelgenusses: andere als Küchengewächse 445 61 298 41 —: Küchengewächse 406 49 378 45115 Maaren gattu ng 18S dz >9 1000 Mk. 18S dz »8 1000 Mk. Kleider rc. aus Baumwolle rc.; wollene Leibwäsche 34 48 82 82 Seife, feste, unparfümirt rc 942 46 390 19 Roman-Cement rc 9 826 37 13 630 51 Cigarren 37 36 26 24 wollene Tuche rc., unbedruckt 49 35 36 23 baumw. Gewebe, dichte, gefärbt, bedruckt rc. 92 34 100 35 Schießpulver 115 34 2 0 Bücher, Karten, Musikalien 61 34 43 24 Eisenbahnschienen 2 062 26 1 879 21 Steinkohlen 17 066 25 17 120 24 Maaren aus grauer Packleinwand 70 22 120 36 Zucker in Broten rc 916 22 1 244 29 Strumpfwaaren, baumwollene 34 20 40 22 Patronen, Zündhütchen.rc. aus Kupfer rc. . 63 19 465 126 grobe Maaren aus weichem Kautschuck rc. .. 14 18 10 12 Lederwaaren, feine 12 18 26 39 Bau- und Nutzholz, gesägt 1 826 17 2 348 19 Instrumente, astronomische rc. . 4 16 4 16 Stück Stück Flußdampfschiffe von Eisen 1 16 1 70 dz dz Leibwäsche, baumwollene rc 20 16 16 12 Schweineschinken, geräucherten rc 92 16 107 20 ganz grobe Eisengutzwaaren, nicht des. gen. 808 14 68 1 Fahrräder und Fahrradtheile 13 14 7 7 Branntwein, außer Likör, in Flaschen 257 14 213 15 Würste 55 14 66 17 Tabackblätter, unbearbeitete 82 14 8 1 Jagd- und Luxusgewehre 5 13 2 5 feine Maaren aus Messing rc 36 13 35 12 Papier- rc. Maaren, nicht besonders genannt 85 13 63 10 Parfümerien, nicht besonders genannt 38 13 — — Maler- und Waschfarben rc 100 12 137 16 Eck- und Wiukeleisen 1017 12 944 9 Klaviere und Harmoniums 52 12 39 9 Maaren aus edlen Metallen 0,62 12 0,11 2 Seife in Täfelchen rc 85 12 19 3 Holzwaaren, feine 52 11 41 1 8 8 *116 1899 1898 Maaren gattu ng dz 1000 Mk. dz 1000 Mk. Stück Stück Flußschiffe von Holz, ohne künstlichen Motor 3 11 3 8 dz dz Draht aus Kupferlegirungen re., unplattirt. 63 11 360 48 Seilerwaaren 101 11 68 6 Milchbutter, gesalzen 47 11 13 3 Fleischextrakt, Suppentafeln re 47 11 29 7 Wachstuch, grobes, bedrucktes 55 11 68 14 Baumtu. Gewebe, undichte, rohe, nicht bes. gen. 17 10 9 5 Glas, farbiges re 65 10 55 8 Lederwaaren, grobe 18 10 32 17 Farbendruckbilder re 9 10 7 8 chemische Fabrikate, nicht besonders genannt 38 8 76 15 Maaren aus feinem Wachstuch re 8 7 25 22 Instrumente, musikalische, außer Klavieren re. 28 6 10 12 Wachstuch, grobes, nnbedrucktes re 42 6 129 17 3. Neu-Guinea und Marsch all-Jnseln. A. Einfuhr Non dort in das Zollgebiet Darunter: Koprah Tabackblätter, unbearbeitete Perlmuschelschaalen re, rohe Baumwolle, rohe Steinnüsse re Ebenholz re, roh B. Ausfuhr dorthin aus dem Zollgebiet •.. Darunter: Silber gemünzt Kautab ack Bier in Flaschen Kleider u. Putzwaaren aus Baumwolle re., wollene Leibwäsche Statuen aus Marmor re,, Medaillen, Schau münzen Gold, gemünzt grobe Eisenwaaren 7 805 860 4810 362 5 930 190 2 733 82 260 88 370 215 251 30 122 15 331 20 251 15 617 12 683 12 292 7 473 11 5 828 666 3 064 320 6,38 115 — 156 55 126 44 1 467 51 847 23 21 29 12 12 44 29 0,09 23 0,02 5 292 13 180 13117 1899 1898 Waarengattung dz 1000 1000 Mk. dz Mk. Gemüse 183 22 88 11 wollene Tuche h., unbedruckt Gegenstände des feineren Tafelgenusses, nicht 23 16 14 9 besonders genannt, außer Kiichengewächsen 106 15 83 11 Gewehre für Kriegszwecke 10 14 1 1 Wein, außer Schaumwein, in Flaschen.. .. 88 12 34 5 Lederwaaren, feine 7 10 8 12 seidene Zeuge, Tücher, Shawls rc 2 10 — — 4. Deutsch-Westafrika. (Kamerun, Togo.) A. Einfuhr von dort in das Zollgebiet.... 44291 3645 67 222 3 714 Darunter: Kautschuck, roher 3 847 2 154 3174 1 714 Palmkcrne 24 248 558 38 942 857 Kakaobohnen, roh 1 660 232 1 978 293 Palm- und Kokosnußöl 5 986 216 14 445 455 Elfenbein 87 157 104 177 Gold, gemünzt 0,38 95 — — Silber, gemünzt 5,82 42 1,61 11 Mais und Dari 5 206 41 4 455 31 Erzeugnisse, rohe, zur Bürstenfabrikation... 437 31 389 24 Ebenholz re., roh 705 17 2 071 50 Kopnl 77 15 71 14 Kaffee, roher 248 14 372 22 Straußfedern 2 12 — — Erdnüsse Erzeugnisse, rohe, zum Gewerbe- oder 460 11 322 7 Medizinalgebranche 77 7 166 14 B. Ausfuhr dorthin aus dem Zollgebiet ... 145 101 7 371 140 804 5133 Darunter: Schießpulver 5 584 I 675 2 446 514 Eisenwaaren, grobe 8 241 659 4 960 357 Tabackblätter, unbearbeitete 2 431 419 2 898 516 Reis, geschälter 17 698 3.48 16 947 319 Bier in Flaschen 8 758 307 7 217 238 Tischlerarbeiten, grobe 3 035 261 1 736 148118 Waarengattung 189 dz 9 1 000 Mk. 189 dz 8 1 OOO Mk. Kleider und Putzwaaren aus Baumwolle rc.; wollene Leibwäsche 149 209 122 122 Branntwein, außer Likör, in Flaschen 5 904 208 10 360 340 Silber, gemünzt 10,90 196 6,02 108 Gold, gemünzt 0,72 181 0,26 65 Gewehre für Kriegszwecke 109 154 22 31 baumw. Gewebe, dichte, gefärbt, bedruckt rc. 347 127 380 131 Eisenwaaren, feine 420 84 297 55 Bau- und Nutzholz, gesägt 9 292 84 8 143 67 Draht aus Kupferlegirungen rc., unplattirt. 476 83 161 22 Branntwein in Fässern 2 680 83 6 886 200 Parfümerien, flüssige, alkoholhaltige rc 124 74 70 42 Regen- und Sonnenschirme 91 73 47 33 Böttcherwaaren, grobe 1 990 72 1 292 45 Seife, feste, unparfümirt rc 1455 71 1 321 64 Wein, außer Schaumwein, in Flaschen .... 527 70 643 95 Parfümerien, nicht besonders genannt 189 66 155 54 Backwerk, gewöhnliches .. 2 129 64 1424 43 Spiritus in Fässern 1911 59 2 188 79 Leibwäsche, baumwollene rc: 68 53 42 32 Möbel aus hartem Holz 198 52 160 40 feine Maaren aus Messing rc 143 52 106 36 Gegenstände des feineren Tafelgenusses: außer Küchenqewächsen 345 48 269 37 —: Küchengewächse 369 44 285 34 Romcm-Cement rc 11 415 43 12 491 47 Hafer 3 150 43 727 10 Strumpfwaaren, baumwollene 69 41 68 87 Cigarren 44 40 36 33 Patronen, Zündhütchen rc. aus Kupfer .... 125 38 71 19 Baumwollengarn, ein- und ziveidrähtiges, gebleicht oder gefärbt, über Nr. 17 bis 45 119 37 287 86 Leinentvaaren, unvollständig deklariert 33 32 — — Stück Stück Flußschiffe rc., ohne künstl. Motor, v. Holz 35 31 17 12 dz dz Mineralwasser 1 481 30 1 089 22 Lederwaaren, feine 20 30 21 32 Salz 13 490 30 23 918 49119 1899 1898 Waarengattung 1000 1 000 dz Mk. dz Mk. Maler- und Waschfarben rc 238 29 275 33 Eisenbahnschienen 2 33a 29 610 7 Glas, farbiges re 163 26 61 9 Bücher, Karten, Musikalien 46 26 57 32 Steinkohlen 17 560 26 13 925 19 Glas- und Emailwaaren Maschinen, überwiegend aus schmiedbarem 92 25 75 20 Eisen 285 25 76 6 wollene Tuche re., unbedruckt 34 24 31 20 Leder, gefärbtes, lackirtes re 22 21 28 27 Strnmpfwaaren, wollene, unbedruckt 23 21 9 8 Jagd- re. Gewehre 8 20 4 10 Glasperlen re Kleider und Pntzwaaren aus Geweben mit 391 20 438 22 Kautschuk re. überzogen re Gewebe aus Jute, ungefärbt re., auf 4 gern 13 20 bis 40 Fäden 311 19 65 4 Stück Stück Herrenhüte und Mützen aus Zeugstosfen ... 11 945 18 716 1 dz dz Scilerwaaren 167 18 93 8 Schweineschinken, geräuchert re 103 18 92 17 Thonwaaren, mehrfarbig re 210 18 190 17 Würste 68 17 57 15 Milchbutter, gesalzen 73 17 36 7 Gelbqießerwaaren, grobe 71 16 41 8 Farbendruckbilder rc Baumwollengarn, drei- und mehrdrähtiges 14 16 16 18 gezwirntes 36 15 28 12 grobe Maaren aus weichem Kautschuk rc— 11 14 3 4 Instrumente, chirurgische Baumwollengarn, zweidrähtiges, wiederholt 3 13 gezwirntes; Zwirn accomodirter 29 13 22 9 Maschinen, überwiegend aus Gußeisen 174 13 173 12 Weizenniehl baumwollene Gewebe, undichte, gebleicht rc. 681 13 1 615 32 außer Gardinenstoff 16 11 12 8 Drahtstifte, eiserne 649 11 163 2 Maaren aus edlen Metallen rc 0,57 11 0,36 7120 1899 1898 Waarengattung 1 000 1 000 dz Mk. dz Mk. Waaren aus grauer Packleinwand k 35 11 49 15 Zucker in Broten ec 465 11 308 7 Anilin- und andere Theerfarbstoffe 31 10 21 8 schmiedbares Eisen in Stäben; Radkranz- und Pflugschaareneisen 773 10 760 8 chemische Fabrikate, nicht besonders genannt 50 10 8 2 Holzwaaren, feine 51 10 45 9 Flußschiffe k ., mit Petroleum-, Gas- ec. Stück Stück Motor, von Eisen oder Stahl 1 10 — — Hüte aus Stroh, Rohr, Bast ec., garnirt... 8 615 10 4 729 6 dz dz Schaumwein 72 9 78 10 Getreide, geschroten, Graupen, Gries ec.... 383 9 820 19 halbseidene Zeuge ec 3 8 4 10 Wein in Fässern.... 86 7 148 11 Instrumente, musikalische, außer Klavieren ec. 26 6 31 10 1899 1898 Werth der Gesammt-Einfuhr aus den Schutzgebieten (1 000 Mk.) 5 035 4 992 Werth der Gesammt-Ausfuhr nach den Schutzgebieten (1 000 Mk.) ' . . . 15 774 11 876 Zusammen (1 000 Mk.) 20 80!) 16 868121 Gesammter auswärtiger Hanöel einiger Schutz gebiete im Jahre 1898. Einfuhr in die Schutzgebiete Ausfuhr aus den Schutzgebieten Maarengattung dz 1000 Mk. Maaren gattung dz 1000^ Mk. a) Dents ch - O st a f r i k a. Baumwollenwaaren.. 26 791 5 386 Rohes Elfenbein 859 1292 Reis, geschälter u. un- Roher Kautschuk 1 869 970 geschälter 99 129 1 909 Koprah 15 123 315 Verzehrungsgegen- Roher Kopal 2 338 282 stände aller Art 22 409 961 Sesam 13 866 245 Eisen u. Eisenwaaren 6 952 495 Kaffee 1 336 241 Bier, Wein u. and. Ge- Veget. Oele und Fette tränke, außer Spiri- all. Art, einschl. Wachs 835 161 tuosen 5 514 384 Bau-, Nutz- u. Edel- Erden, Erze, Steine, Hölzer 862 518 105 Steinwaaren, Mine- Zuckerrohr, Zucker, Sh- ralien 55 598 296 rup, Melasse 7 166 100 Glas-, Porzellan- und Stück Töpferwaaren 2 947 254 Lebende Thiere all. Art 4 160 86 Unedle Metalle, außer Maaren aus vegetab. Eisen, und Maaren Spinnstoffen, außer dz daraus 4 051 249 Baumwolle 7 199 68 Spirituosen aller Art. 1 140 149 Felle, Häute, Federn Tabackfabrikate 388 147 und Haare 959 63 Getreide und Hülsen- Getreide und Hülsen- fruchte aller Art.... 8 099 139 früchte aller Art.... 7 094 57 Holzwaaren aller Art 3 389 137 Rohe Gehörne 151 54 Zuckerrohr, Zucker, Sh- Kokosnüsse 9 026 47 rup und Melasse ... 3 609 133 Rohtaback 555 41 Chemikalien, Farben, Uebrige Maaren — 206 Parfümerien,Drogen und Arzneien 1 300 125 Maaren aus vegetab. Spinnstoffen, außer Baumwolle 2 231 119 klebrige Maaren — 970 Werth der Einfuhr... - 11853 Werth der Ausfuhr... — 4 333 Vom Gefammtwerth entfallen auf: Deutschland Großbritannien Sansibar Indien andere Länder bei der Einfuhr: 2 253 94 7 025 1994 487, Tausend bei der Ausfuhr: 784 97 3 216 20 216/ Mark.122 Einfuhr in die Schutzgebiete Ausfuhr aus den Schutzgebieten W aaren gattung dz 1000 Mk. Maaren gattung dz 1000 Mk. b) Kumeru n. Gewebe 4 859 2 380 Gummi elastieum.... 5 341 1 600 bl Palmkerne 76 701 1275 Spirituosen 19 695 1235 bl Material- u. Spezerei- Palmöl 35 246 941 waren, Verzehrungs- dz dz gegenstände 15 905 807 Elfenbein 381 441 Eisen u. Eisenwaaren 11 842 706 Kakao 2 353 297 Salz 45 599 512 Ebenholz 3 657 34 Taback 2 325 377 Kolanüsse 208 6 Geld — 341 Kopal 46 3 Bau- :c. Hölzer 9 961 276 Rothholz 21 1 Reis 10 891 245 klebrige WaarensKaffee Pulver 1 643 166 und Mahagoniholz. — 1 Stein-, Braun-, Preß- I kohlen 15 755 147 h Schirme und Hüte ... 237 141 > Uebrige Maaren — 1 964 Werth der Einfuhr... — 9 297 Werth der Ausfuhr... — 4602 c) T ogo. Baumwolle u. Baum- Palmkerne 36 673 780 wollenwaaren 3 648 740 Gummi 873 421 hl bl Spirituosen 7 613 483 Palmöl 5 230 130 dz Stück Taback 1 240 194 Lebende Thiere 4 613 68 Materialwaaren 1 453 124 dz Salz 15 224 117 Erdnüsse 495 48 Pulver 598 114 Mais 2 631 12 klebrige Maaren — 719 klebrige Maaren (Elfen- bein -e.) — 11 Werth der Einfuhr... - 2 491 Werth der Ausfuhr... - 1470 1898 1897 Werth der Gesammteinfuhr in diese Schutzgebiete in 1090 Mk. 23 641 gegen 17 538 Werth der Gcsamintansfuhr ans diesen Schutzgebieten in 1000 Mb 10 405 „ 9 200 Zusammen (lOOO Mb) 34046 gegen 26738123 In Samoa belief sich der Werth der eingefiihrten Maaren, die im Lande verbraucht wurden — also abgesehen von den durchgehenden Gütern, im Jahre 1899 auf 2 141 004,73 Mark, Für den Absatz an die Eingeborenen kommen in erster Linie Kleidungsstoffe in Betracht, daneben als Maffenausfuhrartikel Hartbrot (Bisquits), Salzfleisch, konservirtes Fleisch, Nahrungsmittel rc. Die Ausfuhr betrug 1 488 960,90 Mark, darunter für 7792 Tonnen Kopra. Es ist verboten, Feuerwaffen, Schieß bedarf und Sprengstoffe jeder Art in das Schutzgebiet von Samoa einzuführen.124 Eisenbahn-Tarife und Vorschriften. Personenverkehr für die Bahnstrecke Lwakopmund—Aaribib. a. Tarif. Einfache Fahrt Hin-und Rückfahrt Bemerkungen I. Klasse pro km Mk. II. Klasse pro km Mk. I. Klasse pro km Mk. II. Klasse pro km Mk. a) für Weiße.... b) für Eingeborene c) Straf- bezw. Zu schlagskarten L 1 Mk. 0,10 0,06 0,04 0,15 0,09 Rückfahrkarten für Eingeborene werden nicht ausgcgeben. zehn Ta ge gültig Kinder bis zu vier Jahren haben freie Fahrt. Kinder vom vollendeten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre sowie jüngere Kinder, falls für sie ein Platz beansprucht wird, werden bei Lösung von einfachen und Rückfahrkarten zu ermäßigten Sätzen in der Weise befördert, daß für ein Kind eine Karte zum halben Preise mit Anfrundung auf 10 Pf., für zwei Kinder eine Karte zum vollen Fahr preis verabfolgt wird. b) Abfertigungsvorschriften. 1. Die Abfertigung der Reisenden geschieht auf Grund von Fahr karten, welche mit laufender Nummer versehen sind. 2. Die Fahrkarten gelten entweder nur für eine Hinfahrt (einfache Karten) oder für Hin- und Rückfahrt innerhalb zehn Tagen (Rückfahr karten). Letztere sind nicht übertragbar. 3. Der Schalterbeamte hat jede Fahrkarte vor der Abgabe durch Datumstempel oder handschriftlich mit dem Datum des Ausgabetages zu versehen. Die Ausgabe unrichtig, undeutlich oder ungenügend datirter oder nicht datirter Fahrkarten ist verboten. 4. Der Reisende, welcher ohne gültige Fahrkarte betroffen, wird, hat für die ganze von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangs station nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 6 Mk. zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher unaufgefordert dem Zugführer meldet, daß er wegen Ver spätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis mit einem Zuschlag von 1 Mk. zu zahlen.125 c) Beförderung von Reisegepäck, a) Begriff des Reisegepäcks. Als Reisegepäck kann nur das, was der Reisende zu seiner Reise bedarf, namentlich Koffer, Reisesäckekleine Kisten und dergleichen aufgegebeu werden. b) Tarif. Für Reisegepäck werden 0,04 Mk. pro Kilometer und 100 kg (ge wöhnlicher Gütertarifsatz) berechnet. Auf jede Fahrkarte werden 25 kg Freigepäck gewährt. ä) Beförderung von Hund en. Für die Beförderung von Hunden sind ohne Rücksicht auf das Alter oder die Größe derselben 0,03 Mk. pro Kilometer zu zahlen. Den gleichen Zuschlag wie bei 54 vorgesehen, außer dem tarifmäßigen Preise einer Hnndefahrkarte, hat der Reisende zu zahlen, welcher unterlassen hat, für einen mitgenommenen Hund eine Fahrkarte zu lösen. 2. Güterverkehr. Tarif. ' Stückgut Gewöhnlicher Tarifsatz pro 100 kg und 1 Kilometer Mk. Besondere Tarifsätze, und zwar: Ausnahme-Tarif 1. pro 100 kg u. 1 Kilometer M. Ausnahme-Tarif L. pro 100 kg u. 1 Kilometer Mk. 0,04 0,02 0,02 Wagenladung Gewöhnliche Wagen ladungsklasse bei Aufgabe von 5000kg od. Zahlung f. dieses Gewicht pro 100 kg und 1 Kilometer Besondere Tarifsätze, und zwar: Spezial-Tarif I. für Güter des Ausnahme- Tarifes I bei Aufgabe von 5000 kg oder Zahlung für dieses Gewicht pro 100 kg und 1 Kilometer Spezial-Tarif II. für Güter des Ausnahme- Tarifes 11 bei Aufgabe von 5000 kg oder Zahlung für dieses Gewicht pro 100 kg und 1 Kilometer Mk. Mk. Mk.126 Grundsätze für die Frachtberechnung, a. Stückgut. 1. Die Fracht wird nach Kilogramm berechnet. Sendungen unter 20 kg werden für 20 kg, das darüber hinausgeheude Gewicht mit 10 kg steigend so gerechnet, daß je angefangene 10 kg für voll gelten. Die Fracht wird auf volle 0,10 Mk. aufgerundet. 2. Die Mindestfracht beträgt 0,50 Mk. für jede Frachtsendung. 3. Die nachstehend unter Ausnahme-Tarif 1 bis 2 nicht aufge führten Güter werden nach dem gewöhnlichen Tarifsatz berechnet. 4. Der Ausnahme-Tarif 1 kommt in Anwendung in der Richtung Swakopmund—Inneres und umgekehrt bei Abgabe von Kohlen, Bauholz, Wellblech, Cement, landwirthschaftlichen Geräthen, Geräthen und Materialien für Wege-, Wasser- und Dammbauten, Walz- und Stabeisen, Maschinen jeder Art, zur Aussaat bestimmten Saatfrüchten, lebenden Bäumen und Sträuchern, Zuchtvieh aller Art, auch Zuchtgeflügel. 5. Der Ausnahmetarif 2 nur für Güter der Richtung Inneres— Swakopmund kommt für Landesprodukte im Allgemeinen, wie Erzeugnisse des Feld- und Gartenbaues und der Viehwirthschaft in Anwendung. 6. Werden Güter des Ausnahme-Tarifes mit solchen der gewöhn lichen Stückgutklasse in getrennter Verpackung mit einem Frachtbrief auf gegeben, so wird die Fracht nach den Sätzen der gewöhnlichen Stückgut- klasfe berechnet, sofern nicht bei getrennter Aufgabe des Gewichtes die Einzelberechnung sich billiger stellt. 7. Werden Güter des Ausnahme-Tarifes mit solchen der gewöhn- lichen Stückgutklasse zu einem Frachtstück vereinigt, so wird die Fracht für das ganze Gewicht zu den Sätzen der gewöhnlichen Stückgutklasse berechnet. b. Wagenladung. 8. Zu den Sätzen der 'Wagenladungsklassen werden diejenigen Güter befördert, welche der Absender mit einen Frachtbrief für einen Wagen als Wagenladung aufgiebt. 9. Die Güter werden eingetheilt in drei Klassen: Güter der gewöhnlichen Wagenladungsklasse, Güter des Spezial-Tarifes I, Güter des Spezial-Tarifes II. Zu den Gütern der gewöhnlichen Wagenladungsklasse zählen die Güter der gewöhnlichen Stückgutklasse, zu den Gütern des Spezial-Tarifes I die Güter des Ausnahmetarifes 1 und zu den Gütern des Spezial-Tarifes II die Güter des Ausnahme-Tarifes 2. 10. Der Frachtberechnung nach den Sätzen der Wagenladungsklafleu wird ein Gewicht von mindestens 5000 kg zu Grunde gelegt. Es können also die Wagenladungssätze nur bei Aufgabe von ganzen Wagenladungen im Gewicht von 5000 kg oder bei Bezahlung dieses Gewichtes Anwen dung finden.127 Ergiebt jedoch die Rechnung bei Zugrundelegung des wirklichen Ge wichtes und des entsprechenden Stückgutsatzes eine billigere Fracht, so ist diese Berechnungsweise in Anwendung zu bringen. Beispiel: Es kommen in Swakopmund zur Beförderung nach Jakalswater 3500 LZ Bauholz zur Aufgabe. Bauholz tarifirt nach Ausnahme-Tarif 1 bezw. Spezial-Tarif I, und betragen die Frachtsätze für 100 kg 2,00 Mk. bezw. 1,20 Mk. pro 100 kg. lStück- Bei Zugrundelegung des wirklichen Gewichtes und Anwen- düng des Ausnahme-Tarifes I würde die Fracht 8 ’ 3500X2,0=70,00 Mk. betragen. Bei Anwendung der Wagenladungsklasse (Spezial-Tarif I), (Wagen- also bei Zahlung eines Gewichtes von 5000 kg beträgt die ladungj Fracht nur 5000X1,20 Mk.—60,00 Mk. Es wäre also ini vorliegenden Falle die Sendung als Wagenladung nach den Sätzen des Spezial-Tarifes I zu berechnen. 11. In: Falle der Zusammenladung ungleich tarifirter Güter wird die Fracht für die ganze Sendung auf Grund des höchsten für einen Theil der Sendung geltenden Tarifsatzes ermittelt, sofern nicht bei getrennter Gewichtsangabe die Einzelberechnung sich billiger stellt. c. Nebengejbühren. 1. Für Auf- und Abladen der Stückgüter für 100 kg — 0,05 Mk. Das Be- und Entladen der Wagenladungen hat der Absender bezw. der. Empfänger zu besorgen. 2. Wägegeld. 1. für Stückgüter für 100 kg — 0,05 Mk. Diese Gebühr wird erhoben: a) für die Ermittelung des Gewichtes von Frachtstückgut, wenn der Frachtbrief eine Gewichtsangabe nicht enthält, oder das angegebene Gewicht unrichtig ist; b) wenn der Absender nach erfolgter bahnseitiger Verwiegung die Wiederholung derselben beantragt hat und eine sich dabei etwa ergebende Differenz nicht mehr als 2 pCt. beträgt. e) wenn der Empfänger die Verwiegung beantragt hat und die Nachwiegung kein von der Eisenbahn zu vertretendes Mindergewicht ergeben hat; 2. für Wagenladungsgüter: a) für Verwiegung einzelner Frachtstücke für 100 kg — 0,05 Mk. b) für Verwiegung mittelst der Güterwaage für jeden Wagen — 2,00 Mk.128 Abfertigungsvorschriften. Abschluß des Frachtvertrages. 1. Die Annahme erfolgt erst nach vollständiger Auflieferung — bei Wagenladungsgütern nach vollständiger Verladung — der zu einem in duplo auszufertigenden Frachtbrief gehörigen Güter und nach Prüfung der Annahmefähigkeit bezw. nach Beseitigung diesbezüglicher Anstände. Zum Zeichen der Annahme ist der Tagesstempel der Abfertigungsstelle auf den Frachtbrief und das Duplikat aufzudrücken. Der Duplikatfrachtbrief wird wird von der Enipfangsstation mit dem dazu gehörigen Gute dem Empfänger ausgehändigt. Der quittirte Unikatfrachtbrief bleibt als Belag bei der Empfangsstation. 2. Bei nachträglicher Zurückgabe eines unrichtigen Frachtbriefes an den Auflieferer oder Aussteller eines neuen Frachtbriefes sind der alte Frachtbrief und das Duplikat zu vernichten oder der Abfertigungsstempel mit Tinte zu durchstreichen. 3. Soweit die Natur des Frachtgutes zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte eine Verpackung nöthig machst liegt die gehörige Besorgung derselben dem Absender ob. Ist der Ab sender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme des Gutes verweigert, berechtigt, zu verlangen, daß der Absender auf dem Frachtbriefe und dem Duplikate das Fehlen oder die Mängel der Verpackung unter spezieller Bezeichnung anerkennt. 4. Die Fracht ist bei der Aufgabe zu zahlen. V e r f ü g u n g s r e ch t. 5. Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, daß das Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger am Bestimmungsorte oder auf einer Zwifchenstatiou abgeliefert werde. Derartige Verfügungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Emgfangsstation durch die Versandtstation zugehen. Ablieferung des Gutes. S. Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem be zeichneten Empfänger gegen Bezahlung der im Frachtbriefe ersichtlich ge machten Beträge (Wäge-, Lade- und Lagergeld) und gegen Bescheinigung des Empfanges auf dem Frachtbriefe das Gut auszuhändigen. 7. Die Eisenbahn kann, wo sie es als angemessen erachtet, Roll fuhrunternehmer bestellen, welchen die ankommenden Güter zur Aushändi gung bezw. Weiterbeförderung an den Empfänger übergeben werden. 8. Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter selbst abholen oder sich anderer als der von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer be dienen wollen, haben dies der Güterabfertigungsftelle rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.9 129 Haftung. 9. Die Haftpflicht ergießt sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bezw. der Verkehrsordnung für. die Eisenbahnen Deutschlands. Betreffs der Tarife und Abfersigungsvorschriften für Beförderung lebendes Viehes sowie wegen der Lieferfristen für die Beförderung von Gütern jeder Art, bleibt Bestimmung Vorbehalten. Der Kaiserliche Gouverneur. Leutwein.130 Dampferverbindungen. Deutsche O st-Afrika-Linie, Actiengesellschaft mit einem Capital von 10 Millionen Mark. Die vom Reich subventionirte Gesellschaft expedirt alle 14 Tage einen Postdampfer nach Süd- und Ost-Afrika und zwar abwechselnd über die westliche und östliche Route. Erstere führt über Bremerhaven, Amsterdam, Lissabon und Las Palmas nach Capstadt, Port Elisabeth, East London, Durban, Delagoa-Bay, Beira, Mozambique, Zanzibar, Dar-es-Salaani Tanga und zurück durch den Suezcanal nach Neapel, Lissabon, Rotterdam und Hamburg, während die östliche Route dieselben Häfen in umgekehrter Richtung berührt. Außerdem expedirt die Gesellschaft alle 4 Wochen Post dampfer (sog. „Zwischendampfer") via Antwerpen und Neapel durch den Suezcanal nach sämmtlichen ostafrikanischen Häfen bis Beira und zurück auf demselben Wege nach Hamburg. Dadurch wird abwechselnd mit den oben erwähnten Dampfern der östlichen Route ein bierzehntägiger Dienst nach den ostafrikanischen Häfen geschaffen. Die Zwischendampfer laufen fast sämmtliche Häsen des deutsch-ostafrikanischen Gebiets direkt an. Im Anschluß an die Hauptlinie findet ein regelmäßiger Verkehr zwischen Ostafrika und Bombay einerseits und nach einigen Küstenorten des deutsch-ostafrikanischen Gebiets andererseits statt, mittelst der Dampfer „Sultan", „Safari" und „Setos". Den Dienst nach Chinde besorgt im Anschluß an die Hauptlinie der Küstendampfer „Adjutant", außerdem befährt der Dampfer „Peters" eine Küstenlinie von Quelimane bis Durban und Zwischenhäfen. Die Flotte der Gesellschaft setzt sich aus folgenden Schiffen zu sammen: Im Bau (6000 t), „Kronprinz" (Doppelschrauben) 6000 t, „König" (Doppelschrauben) 5300 t, „Herzog" (Doppelschrauben) 5300 t, „Präsident" 4000 t, „Gouverneur" 4000 t, „Kanzler" 3600 t, „Kaiser 3300 t, „Admiral" 3000 t, „General" 3000 t, „Reichstag" 2600 t, „Bundesrath" 2600 t, „Sultan" 3300 t, „Setos" 2200 t, „Safari" 1600 t, „Peters" 600 t, „Adjutant" 500 t. Wegen Fracht und Passage wende man sich an die Deutsche Ost-Afrika- Linie, Hamburg, Afrikahaus (gr. Reicheifftrahe 27) oder deren Agenten. Norddeutscher Lloyd, Bremen. Der Norddeutsche Lloyd hat eine subventionirte, dreimonatlich fahrende Zweiglinie von Singa- p o r e (im Anschluß an die ostasiatische Linie) nach Sydney über das Neu- Guinea-Schutzgebiet eröffnet. Das für den Reisenden nothwendige In-9 * 131 formations - Material wird auf Ersuchen von der Abtheilung Passage des Norddeutschen Lloyd, Bremen, geliefert. Wir geben hier nur einige Angaben allgemeiner Natur. Die Reise von Singapore über Batavia und Maeassar nach Sydney dauert etwa vier Wochen, die Entfernung ist 5727 Seemeilen (die Seemeile zu 1852 ras; der Dampfer berührt Berlin- Hafen, Friedrich-Wilhelmshafen, Stephansort, Finschhafen, Herbertshöh, Matupi, Keppel-Bay und Brisbane, auf der Riickreise Brisbane, Keppel- Bay, Herbertshöhe und Matupi, Stephansort, Friedrich-Wilhelmshafen, Berlinhafen, Maeassar, Batavia, Singapore. Auf der Rückreise wird je nach Bedarf Amboina, Banda, Potsdamhafen und Newcastle N. S. W. angelaufen. Der Ueberfahrtspreis beträgt von Singapore nach Friedrich- Wilhelmshafen I. Classe 395 Mark, II. Classe 270 Mark, nach Herbertshöh I. Classe 470 Mark, II. Classe 320 Mark. — Eine weitere Verbindung mit Sydney hat der Norddeutsche Lloyd durch die Zweiglinie Hongkong— Sapporo (Mariannen-Jnsein)—Ponape (Carolinen-Jnseln)—Neu-Guinea— Queensland—Sydney geschaffen. Die Fahrt von Hongkong nach Sydney bezw. umgekehrt dauert je etwa fünf Wochen. Der Ueberfahrtspreis von Hongkong nach Sydney beträgt 675 Mark. Der Dampfer wird alle drei Monate im Anschluß an den Dampfer der ostastatischen Hauptlinie von Hongkong expedirt. Außerdem unterhält der Lloyd Zweiglinien von Perrang nach Deli und von Singapore nach Deli mittelst des Dampfers „Sumatra". — Am 4. Oktober 1899 trat der Reichspostdampfer „König Albert" seine erste Reise an und eröffnete damit die vierzehntägige Fahrt nach Ostasien, die der Norddeutsche Lloyd gemeinsam mit der Hamburg- Amerika-Linie betreibt. — Ferner hat der Norddeutsche Lloyd den deutschen Einfluß in Ostasien dadurch vermehrt, daß er zwei englische Flotten, die Holtlinie und die Scottish-Oriental Steamship-Navigation-Company, die bisher die Küstenschifffahrt im chinesischen Meer besorgten, ankauste. Die Flotten bestanden aus 25 Dampfern, die jetzt auf 32 erhöht sind. Durch diesen Ankauf befährt der Lloyd nun folgende neue Linien: Von Singapore nach Bangkok und nach Nordborneo nnt Fortsetzung bis nach Sulu, außer dem eine Linie Singapore—Nordborneo—Hongkong; von Hongkong nach Nordborneo, nach Bangkok über Savatow, nach Bangkok über Haihau und nach Bangkok direkt. — Gemeinsam mit den Firmen Malchers & Co. in Hongkonk und Schanghai und der Bremer Firma Rickmers hat der Lloyd eine Flußschifffahrt auf dem Jangtsekiang eingerichtet; die Fahrten werden zwischen Schanghai und Haukau stattfinden und bis Jchang oder bis Schungking ausgedehnt werden. Woermann-Linie m. b. H. Die Woermann-Linie ist im Besitze der Dampfer: „Adolph Woermann" 2800 T. Reg., „Aline Woer mann" 2300 T. Reg., „Anna Woermann" 2400 T. Reg., „Carl Woermann" 2000 ST. Reg., „Eduard Bohlen" 2300 T. Reg., „Ella Woermann" 1700 T. Reg., „Ernst Woermann" 4300 T. Reg., „Gertrud Woermann" 1800 T. Reg.,132 „Gleichen Bohlen" 1300 T. Steg., „Hans Woermann" 4300 T. Reg., „Hedwig Woermann" 1300 T. Reg., „Helene Woermann" 2500 T. Reg., „Jeannette Woermann" 2300 T. Reg., „Kurt Woermann" 2300 T. Reg., „Lothar Bohlen" 2300 T. Reg., „Lulu Bohle,i" 1800 T. Reg., „Marie Woermann" 1800 T. Reg., „Melita Bohlen" 2000 T. Reg., „Paul Woermann" 2300 T. Reg., „Professor Woermann" 1600 T. Reg., „Thekla Bohlen" 2300 T. Reg., „Bruxellesville" 3900 T. Reg., Philipp eville" 4100 T. Reg., „Teck" 600 T. Reg., „Ogun" 350 T. Reg., „Irma Woermann" (im Bau) 2400 T. Reg., mit denen sie regelmäßige Verbindungen zwischen Hamburg und der Westküste Afrikas unterhält. Nach Kamerun gehen die Dampfer am 10. und letzten jeden Monats, nach Togo am 10. und 20. jeden Monats, nach Deutsch-Südwest-Afrika (Swakopmund und Lüderitzbucht) am 25. jeden Monats. Passagepreise: nach Togo nach Kamerun I. Klasse Mk. 525 Mk. 600 II. Klasse „ 350 „ 450 Zwischendeck — — Passagepreise: I. Klasse II. Klasse Zwischendeck n a ch D.-S.-W.-Afrika Mk. 705 „ 505 Nähere Auskunft wegen Fracht und Passage ertheilt die Woermann- Linie in Hamburg, Afrikahaus, Gr. Sleichenstraße 25—33. Die Jaluitgesellschaft (Hamburg) hat eine Postdampfer- linie errichtet, welche im Anschluß an die Dampfer des Norddeutschen Lloyd fährt. Die Lloyddampfer fahren jetzt folgendermaßen: 1. zwölfwöchentlich von Singapore über Kaiser-Wilhelmsland nach Herbertshöhe, Brisbane, Sydney und zurück; 2. zwölfwöchentlich von Hongkong über Saipan, Ponape, Kaiser- Wilhelmsland, nach Herbertshöhe, Brisbane, Sydney und zurück. In Ponape schließt sich an diese zweite Linie viermal jährlich die erwähnte Linie der Jaluitgesellschaft an, welche von dort aus folgende Rundfahrten machen soll: Buck, Jap, Palao, Ponape, Sydney, Jäluit, Kuraie, Ponape. Nach Ki autsch ou geht monatlich von Hamburg ein direkter Frachtdampfer. An die Sieichspostdampfer des Norddeutschen Lloyd ist in Schanghai Anschluß durch die Dampfer der Rhederei Jebsen. Von Schanghai nach Kiautschou Mk. 50 für Kajüte, Mk. 25 für Zwischendeck.133 Deutsch-kolonialer Poftverkehr. Zu den für den Postaustausch zwischen Deutschland und seinen Kolonien bisher getroffenen Erleichterungen trat vom 1. Januar 1801 ab eine weitere hinzu, die den Zeitnngsbezug durch die Post betrifft. Bis her setzte sich der Bezugspreis für die in den deutschen Kolonien durch die Post bezogenen Zeitungen zusammen aus dein Erlaßpreise für Deutschland und einer Transitgebühr, die sich bei den einmal in der Woche.und seltener erscheinenden Zeitungen in Kamerun und Togo auf vierteljährlich 50 Pf., in den übrigen Kolonien ans vierteljährlich 80 Pf., bei häufiger erscheinenden Zeitungen auf vierteljährlich 50 bezw. 60 Pf. für das jedesmalige Erscheinen in der Woche belief. Für eine 6 mal in der Woche erscheinende Zeitung machte die Transitgebühr also im Vierteljahre in Kamerun und Togo 6X50 Pf.----3 Mk., in den übrigen Kolonien 6X60 Pf. = 3 m. 60 Pf. aus Vom 1. Januar kommt diese Transitgebühr in Wegfall, so daß alsdann in den Schutzgebieten alle Zeitungen und Zeitschriften zu denselben Erlaß preisen wie in Deutschland selbst durch die Post bezogen werden können. Für die in den Kolonien erscheinenden Zeitungen (Ostafrika: Deutsch- Ostafrikanische Zeitung; Kiautschou: Deutsch-Asiatische Warte; Dcutsch- Südwestafrika: Windhoeker Anzeiger) ivird beim Bezug in Deutschland vom 1. Januar ab gleichfalls keine Lransitgebühr mehr berechnet. Nach Durchführung der Steuerung gelten im deutsch-kolonialen Post verkehr die Tarifbedingungen des inneren deutschen Verkehrs für Brief sendungen aller Art, für Postaniveisungen und für den Zeitungsbezug; für Drucksachen, Geschäftspapicre und zusammengepackte Gegenstände be steht daneben in Abweichung von den Jnlandsvorschriften die Bestimmung, daß Sendungen dieser Art gegen entsprechend höhere Gebühr bis zum Meistgewichte von 2 KZ (nicht wie im Jnlande 1 KZ) zugelassen sind. Für den Packetaustausch zwischen Deutschland und den Schutzgebieten gelten zwar nicht die deutschen Jnlandstaxen;. diese können schon deshalb nicht Anwendung finden, weil die Pallete nach und aus den Kolonien einer See transitgebühr, und unter Umständen zu Gunsten der etwa an der Be förderung beteiligten Zlvischenberlvaltungen einer Landtransitgebühr unter liegen. Aber auch der Packetverkehr mit den Kolonien ist in den letzten Jahren wesentlich erleichtert worden, teils dadurch, daß die Seetransitsätze insbesondere für Pallete bis 1 kg, nach Verständigung mit den Schiffs gesellschaften eine Herabsetzung erfahren haben, teils dadurch, daß mit den Kolonien ein Austausch von Packeten bis zum Gewichte von 10 kg gu niedrigen Portosätzen ermöglicht ioorden ist. Nur nach Samoa, wohin keine direkte deutsche Schiffsverbindung besteht, können durch die Post Packete über 5 kg noch nicht versandt werden.134 Alle diese Erleichterungen iuerden im Zusammenhänge mit den zur Ausgestaltung der Posteinrichtungen in den Kolonien selbst fortgesetzt ge troffenen Mahnahmen (Einrichtung neuer Postanstalten; Anlegen neuer Postkurse u. f. in.) ohne Zweifel dazu beitragen, den Postverkehr der Kolonien und damit ihr Wirtschaftsleben, zu fördern und zu beleben. Daß der Umfang des Postverkehrs der deutschen Kolonien schon jetzt nicht un erheblich ist, beweisen die in der neuesten Statistik der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung darüber veröffentlichten Zahlen. Danach ist in den Deutschen Schutzgebieten für das Jahr 1899 gegenüber dem Vorjahre fast durchweg eine Steigerung des Postverkehrs zu verzeichnen, und zwar beim Briefverkehre, der sich 1899 für alle Schutzgebiete zu sammen auf rund 1,6 Millionen Sendungen belaufen hat, eine Zunahme von 57,8%; beim Pack et verkehre (1899 16291 Sendungen) eine Zunahme von 31,9%; beim P o st a n w e i s ungsver kehre (1899 ein- und ausgezahlt rund 7 Millionen Mark) eine Zunahme von 55,5 %• Wenn der Briefverkehr die stärkste Steigerung auflueist, so ist dies ohne Zlveifel mit auf die am 1. Mai 1899 erfolgte Einführung des deutschen Jnlandsbriefportos zurückzuführen. Die lveiteren Porto-Herabsetzungen (für Postanweisungen und Pallete) sind erst im Jahre 1900, also nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die vorliegenden Zahlen beziehen in Kraft getreten. Hinsichtlich der Z a h l d e r B r i e f - u n d P a ck e t s e n d u n g e n steht an erster Stelle Deutsch-Ostafrika, ivo 520 600 Briefsendungen und 5445 Packete ein- und abgegaugen und 64 899 Zeitungsnummern durch die Post abgesetzt sind. Bezüglich des Po st au Weisungsverkehrs hat dagegen Deutsch-Südwestafrika mit rund 3 Millionen Mark die höchste Zahl aufzuweisen. Wird die Gesammtzahl aller Postsendungen (Briefsendungen, Packete, Werthsendungen, Postanlveisungen, abgesetzte Zeituugsnummern) in Betracht gezogen, so ergiebt sich für die deutschen Kolonien die nachstehende Reihenfolge: Deutsch-Ostafrika. . . . . 605 210 Postsendungen Deutsch-Südwestafrika . . . 483 285 Kiautschou . . 459 921 Kamerun . . 123 355 Togo . . 83 608 Dcutsch-Neu-Guinea . . 41 591 Samoa . . 29 168 Marshall-Jnseln . . . . . 12 922 zusammen 1 839 060 Postsendungen. Für das Schutzgebiet der Karolinen, Marianen und Palau-Inseln liegen Zahlen über den Umfang des Postverkehrs noch nicht vor.135 Nachtrag. verzeichniß der im Schutzgebiete von Samoa angesessenen haupt sächlichsten Aaufleute, Pflanzer und Handwerker (sZOO). Name der Erwerbs- gescllschaft bezw. Firma Plantage, Handelsniederlassung rc. Ort der Niederlassung Deutsche Handels- und Plantagen-Gesellschaft der Südsee-Jnseln Plantagen und Handelsnieder lassungen Apia Grebsmühl & Co. H. I. Moors Handelsniederlassungen Kakaoplantage und Handelsnieder lassungen " D. S. Parker Kaufmann „ Hugo Gebauer „ „ James Meredith G. SB. Partsch Kaufmann, Auktionator und Gast- wirth " E. Zuckschwerdt Kaufmann „ A. Kuckuck Bäcker und Kauftnann „ R. Rathke „ II ff „ CH. Bonnelycke „ „ „ „ CH. Netzler Kaufmann II M. Rosenberg Kaufmann und Koprahändler „ W. C. Dean Kaufmann „ Thomas Meredith „ „ CH. Hellesoe Bäcker und Kaufmann „ W. Blacklock Handelsniederlassung „ G. C. Fabricius Kaufmann und Plantage „ I. Latapie Kaufmann „ W. I. Swaun Drogenhändler „ John Dabis Photograph „ T. Andrew „ „ Ed. Reid Schlächter „ Meredith & Walter „ „ F. Grap Barbier ,, Otto Adam Schlosserei „ W. Landells Schmiede und Wageubauerei „136 Name der Erwerbs- gesellschaft bezw. Firma Plantage, Handelsniederlassung ec. Ort der Niederlassung P. Paul Zimmern mnn Apia F. W. Gabriel „ F. Meins Bierhalle und Kegelbahn „ R. Easthope Hotel und Gastwirtschaft „ F. Niedringhens „ „ „ „ F. Stehr Gastwirthschaft „ H. I. Moors „ „ Hugo Schmidt Kakao und Kaffeeplantage II B. Peemnller Kakaoplantage „ O. Wetzell 8t. I^ouio Nlantatiou Kakao- und KokoSplantage " Ooinpun^ Handelsniederlassung „ A. Nelson Händler Savaii C. F. Allen Koprahäudler „ G. Tensen Händler „ W. Schroeder „ Malie-Upoül Druck: Wilhelm Jßleib, Berlin 8>V. 48.deutscher Kolonial-Verlag» Berlin W.IO, von Ser jCeydt str. 7 . Me Wamiesaser und die wirtscholtliche Bedeutung -er Bamir- KulLur für die deutscheu Kolonie«. Von Di-, phil. A. Schulte im Hofe. Mk. 1,50. Das Werk hat dadurch eine gewisse Bedeutung gewonnen, weil es de« Beweis führt, daß in Kamerun der Anbau der Ramie, einer vorzüglichen, Hoch bewerteten Faserpflanze, welche auch China-GraS oder Rhea genannt wird, aussichtsreich ist. Buckerrohr. Kultur, Fabrikation und Statistik. Zur Orientirung für Pflanzer, Ingenieure und Kaufleute. Von W. Tiemann, Cheik el Fadl, Aegypten. Mk. 1,20. Diese von autoritativer Seite geschriebene Broschüre ist nicht nur eine «rrsgezeichnete Anleitung für alle diejenigen, die sich persönlich mit der Kultur des Zuckerrohres beschäftigen wollen, sondern sie wird 'auch bei allen Kolonial- freunden lebhaftes Interesse erwecken. Das mit größter Sorgfalt und Sach kenntnis zusammengestellte statistische Material beansprucht eine größere Be« «chtung auch seitens der deutschen Rübenzucker-Industrie. Die Kandtlsbeziehunge« Deutschlands zü feiueu Schutzgeviete«. Von Dr. Rudolf Hermann. Mk. 1,50. Diese Studie entwirft zum ersten Male ein genaue« Bild des Handels verkehrs Deutschlands mit seinen Kolonien, welcher beträchtlich größer ist. als gewöhnlich angenommen wird, und ist für den Politiker wie Kaufmann daher von besonderem Werte. Her deutsche Mport «ach den Uropen und die Ausrüstung ft* die Kolonie«. Mk 3,—. Das Werk behandelt eingehend die verschiedene» Wirtschaftsgebiete und soll Ausschluß über die Entwickelung und den gegenwärtigen Stand des Export handels geben, sowie die besten Bezugsquellen Nachweisen und den Ep»rt- hanvel heben helfen. ES ist ein unentbehrliches Rachschlagebuch für jeden Kaufmann, welche? einem seit Jahren vorhandenen Bedürfnis der Information «nlgegenkommt, manchen wertvollen Hinweis von berufener Seite und ein reichhaltiges statistisches Material enthält. Deutscher Kokonialkalender «ud statistisches Kandbuch Mit Portraits und Karten. Erscheint in jedem Jahre neu. Mk. 1,50. Ein überaus reichhaltiges Rachschlagebuch von höchstem Interesse für jeden Kolonialfreund. Aus dem Inhalt des unser gesamtes koloniales Gebiet kurz und übersichtlich behandelnden WerkchenS erwähnen wir nur die Auf zählung sämtlicher Behörden und kolonialer Gesellschaften, kurze Beschreibung unserer Kolonien, Aussichten für den Ansiedler und Slellungsuchenden, Etat. Gin- und Ausfuhr, Zölle u. s. w. Viehzucht «ud Bodenkultur in Küdweftasrika, zugleich Bat- geber für Auswanderer. Von E. Hermann, Ansiedler in Romtfas. Mk. 2,—. Eine aus sachverständiger Feder stammende Schrift, die für Landwirte, Viehzüchter, wie für Laien von gleich großem Interesse ist. Sie giebt. ein klares Bild über die kulturelle Entwickelung unseres füdwestafrikanifchen Schutzgebietes und weist Leuten, die sich nach der Kolonie zu begeben gedenken, den richtigen Weg zu nutzbringender Thätigkeit.Irischer Xolonial-Veriag, Berlin W.lß, von der JCeydtstr. 7 Wirtschaftliche Aalauiakpalitik. I. Heft: Betrachtungen und Anregungen von Gustav Meinecke. 5 Bogen. Mk. 1,—. II. Heft: Die Undurchführbarkeit des Programms des Herrn von Liebert. — Ein neues Kolonialpro gramm. Mk. 0,50. In diesen Heften wird der Versuch unternommen, aus Grund der E»i- «ickelungsmöglichkeiten der Kolonien die heutige Kolonialpolitik gründlich zu. durchforschen, woran eS bisher gefehlt hat, obwohl eine solche Untersuchung schon lange zur Vermeidung grober Jrrtümer und zwecklosen Geldaufwandes sehr nötig gewesen wäre. Der Verfasser tritt für eine Ausdehnung deS Systems ein, das die Küste der intensiven Kulturthätigkeit, das Innere den unternehmungslustigen Gesellschaften zuweisen will. Aus drei Weltteilen- Gesammelte Novellen, Skizzen und Er zählungen von Gilstav Meinecke. Band I n. II, jeder um fangreiche Band Mk. 2,—, postfrei Mk. 2,30. Die „Hamburger Nachrichten" schreiben über einen Teil des Werkes: DaS Buch vereinigt Erzählungen und Skizzen von Hüben und Drüben des Ozeans, die nicht nur platte Lückenbüßer für unterhaltungsbedürstige leer« Stunden sind, sondern auch mancherlei des Lehrreichen und Wissenswerten enthalten. Dabei knüpft einzelnes — z. B. „Eine Hansafahrt" und „Gold", dort in der Schilderung des unsauberen Wettbewerbes um Antiquitäten, hier in der Schilderung einer Goldsucherfahrt nach dem Kaplande, — an Vorgänge und Begebenheiten, deren Echo gerade in unseren Tagen den Pulsschlag unseres öffentlichen Lebens lebhaft erregt. Tropische Agrikultur. Praktische Anleitung zur Beschaffung und Anwendung der Gebrauchsgegenstände für den tropischen Ackerbau. Mit vielen Illustrationen. Von Hermann Rackow, Landwirt und Plantagendirektor. Mk. 2,—. Ein für den Tropenpfianzcr notwendiges Büchlein. Zum ersten ME hat hier ein Praktiker über tropische Agrikultur, besonders in Kamerun, daS Wort. An schwerem wissenschaftlichen Rüstzeug ist ja kein Mangel, aber zwischen Theorie und Praxis klafft oft ein gewaltiger Abgrund. Um so not wendiger ist eS, auch einmal einen Praktiker spreche» zu lasten- Koloniales Kandels- und Herkehrsbuch Erscheint im Januar jeden Jahres neu. Preis Mk. I,—. Die durch unseren erweiterten Kolonialbesitz geschaffenen neuen HandetS- und allgemeinen Verkehrsinteresten lasten eS wünschenswert erscheinen, daß eine Zusammenstellung aller für die Kolonien und für den Verkehr mit den selben festgesetzten Bestimmungen rc. in handlicher Form dem Publikum zu- gängig gemacht wird. Wir haben unS daher entschlossen, in jedem Jahre ein Buch unter dem obigen Titel erscheinen zu lasten, welches, um nur einige» zu nennen, u. a. die sämtlichen in den Kolonien bestehenden Postanstalten mit den Namen der Beamten, die Postbestimmungen und Dawpseroerbindungea, tue Zollordnungen, die Firmen und Erwerbsgesellschaften mit Angabe der Plantagen resp. Niedorlastungen, Statistik der Ein- und Ausfuhr,c. enthält.Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz
